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Vorwort
Die aktuellste Fassung des Entwicklungshelfer-Gesetzes finden
Sie im Internet jederzeit unter:
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/ehfg/index.html.
Entwicklungshelfer-Gesetz
vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzblatt I, Seite 549)
Zuletzt geändert durch Art. 1 Zweites Gesetz zur Änderung
des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 24.4.1986 (BGBI. I S.
599), Art. 2 Gesetz zur Verlängerung des Versicherungsschutzes
bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit vom 27.6.1987 (BGBI. I
S. 1542) und Art. 75 Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989
(BGBI. I S. 2261).
Allgemeiner Teil
§ 1 Entwicklungshelfer
(1) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet,
um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser
Länder beizutragen (Entwicklungsdienst), sich zur Leistung
des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerkannten
Träger des Entwicklungsdienstes für eine ununterbrochene
Zeit von mindestens zwei Jahren vertraglich verpflichtet hat,
für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält,
die dieses Gesetz vorsieht, das 18. Lebensjahr vollendet hat
und Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
oder Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaft ist.
(2) Als Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes gilt
auch, wer durch einen anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes
darauf vorbereitet wird, Entwicklungsdienst zu leisten (Vorbereitungsdienst),
für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhält,
die dieses Gesetz vorsieht, neben dem Vorbereitungsdienst
keine Tätigkeit gegen Entgelt ausübt und die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllt.
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§ 2 Träger des Entwicklungsdienstes
(1) Als Träger des Entwicklungsdienstes können
juristische Personen des privaten Rechts anerkannt werden,
die ausschließlich oder überwiegend Entwicklungshelfer
vorbereiten, entsenden und betreuen, Gewähr dafür
bieten, daß sie ihre Aufgabe auf die Dauer erfüllen
und den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen
nachkommen, sich verpflichten, Entwicklungshelfer nur zu solchen
Vorhaben zu entsenden, die mit den Förderungsmaßnahmen
der Bundesrepublik Deutschland für Entwicklungsländer
im Einlang stehen, ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten
Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung
dienen, ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.
(2) Über die Anerkennung eines Trägers des Entwicklungsdienstes
entscheidet auf dessen Antrag der Bundesminister für
wirtschaftliche Zusammenarbeit. Er kann die Anerkennung mit
Auflagen verbinden, insbesondere über die allgemeinen
Bedingungen der mit den Entwicklungshelfern zu schließenden
Verträge, über Entsendungsgrundsätze, die im
Interesse der Gesundheit des Entwicklungshelfers erforderlich
sind, über den Versicherungsschutz, über die Höhe
der Unterhaltsleistungen, der Wiedereingliederungsbeihilfen
und der Reisekostenerstattung sowie über Art und Dauer
der Fortbildung (§ 22) und des Vorbereitungsdienstes.
Die Auflagen können unter dem Vorbehalt späterer
Änderungen erteilt werden.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn eine der in Absatz
1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt, es sei denn,
die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 ist nur deshalb entfallen,
weil die Mehrheit der Entsandten allein wegen Fehlens der
deutschen Staatsangehörigkeit keine Entwicklungshelfer
nach § 1 Abs. 1 sind; die Anerkennung kann auch aus anderen
wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn
eine Auflage nicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf
oder die Rücknahme der Anerkennung werden die Rechte
des Entwicklungshelfers nach diesem Gesetz nicht berührt.
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§ 3 Zuwendung des Bundes
Zu den Aufwendungen für Leistungen, die dem anerkannten
Träger des Entwicklungsdienstes (Träger) nach diesem
Gesetz obliegen, kann der Bund Zuwendungen nach Maßgabe
der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel
und der für ihre Vergabe geltenden Richtlinien gewähren.
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§ 4 Entwicklungsdienstvertrag
(1) Der Träger hat mit dem Entwicklungshelfer einen
schriftlichen Vertrag über den Entwicklungsdienst und
den Vorbereitungsdienst abzuschließen, der folgende
Leistungen des Trägers vorsehen muß:
Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs
(Unterhaltsleistungen), eine nach der Beendigung des Entwicklungsdienstes
zu zahlende angemesseneWiedereingliederungsbeihilfe; dies
gilt auch, wenn der Entwicklungsdienst vorzeitig beendet wird;
vor Ablauf von sechs Monaten jedoch nur dann, wenn der Entwicklungshelfer
die vorzeitige Beendigung nicht zu vertreten hat. Die Wiedereingliederungsbeihilfe
gilt nicht als Einkommen im Sinne von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
zur Förderung der Ausbildung, beruflichen Fortbildung
und Umschulung; Erstattungen der notwendigen Reisekosten,
die Übernahme der Pflichten, die nach dem Bundesurlaubsgesetz
und dem Mutterschutzgesetz dem Arbeitgeber obliegen.
(2) In dem Vertrag über den Entwicklungsdienst und den
Vorbereitungsdienst können weitere Leistungen zur sozialen
Sicherung des Entwicklungshelfers, seines Ehegatten und seiner
unterhaltsberechtigten Kinder im Rahmen der vom Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit nach § 2 Abs.
2 erlassenen Auflagen vereinbart werden.
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§ 5 Leitungen durch andere Stellen
(1) Wirkt der Entwicklungshelfer auf Veranlassung des Trägers
in Entwicklungsländern an Vorhaben mit, die von anderen
Stellen als dem Träger durchgeführt werden, so hat
der Träger dafür zu sorgen, daß die andere
Stelle gegenüber dem Entwicklungshelfer vertraglich die
in § 4 Nr. 4 bezeichneten Pflichten übernimmt.
(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 6, 7
Abs. 1, §§ 8 und 11 genannten und die nach §
4 Abs. 2 zugelassenen Leistungen können auch von einer
Stelle im Entwicklungsland oder der Stelle im Sinne des Absatzes
1 erbracht werden, die das Vorhaben durchführt.
(3) Bei Leistungen anderer Stellen nach ABsatz 1 oder Absatz
2 haftet auch der Träger dem Entwicklungshelfer für
eine ordnungsgemäße Erfüllung.
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II. Besonderer Teil
§ 6 Haftpflichtversicherung
(1) Der Träger ist verpflichtet, für den Entwicklungshelfer
und seinen unterhaltsberechtigten Ehegatten sowie seine unterhaltsberechtigten
Kinder, die nicht nur vorübergehend mit ihm zusammenleben,
eine angemessene Haftpflichtversicherung zur Deckung der Schäden
abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die diese im Ausland
im dienstlichen oder privaten Bereich verursachen.
(2) Die Versicherung muß Leistungen für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden vorsehen. Die Vereinbarung
eines Selbstbehalts ist unzulässig.
(3) Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß dem
Geschädigten ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer
eingeräumt wird.
(4) Wird der Entwicklungshelfer wegen der Schäden, die
er im Ausland im dienstlichen oder privaten Bereich verursacht
hat, auf Ersatz in Anspruch genommen, so hat der Träger
bis zum Eintreten der Versicherung in angemessener Weise Schutz
und Hilfe zu leisten.
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§ 7 Krankenversicherung
(1) Für die Zeit des Entwicklungsdienstes hat der Träger
einen Gruppenversicherungsvertrag abzuschließen und
aufrechtzuerhalten, der dem Entwicklungshelfer sowie dessen
unterhaltsberechtigtem Ehegatten und unterhaltsberechtigten
Kindern, solange diese sich außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes aufhalten, für den Fall der Krankheit,
der Entbindung und des Unfalles, soweit nicht Leistungen aufgrund
sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften oder nach §
10 dieses Gesetzes gewährt werden, Versicherungsschutz
mit mindestens folgenden Leistungen gewährt:
Erstattung von Krankheitskosten und Entbindungskosten in
voller Höhe bis zu 5000 DM je Versicherungsfall (Krankheit,
Entbindung, Unfall), Erstattung von Rückführungs-
und Überführungskosten.
In dem Gruppenversicherungsvertrag muß außerdem
bestimmt sein, daß der Versicherte das Recht hat, die
Versicherung innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden aus
dem Gruppenversicherungsvertrag oder nach Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages
als Einzelversicherung nach den geltenden Krankheitskostentarifen
fortzusetzen. Krankheiten, die sich der Entwicklungshelfer
oder ein Familienangehöriger im Sinne des Satzes 1 während
der Dauer seiner Versicherung im Gruppenversicherungsvertrag
zugezogen hat, sind dabei ohne Risikozuschlag in den Versicherungsschutz
einzubeziehen.
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(2) Für die Zeit des Vorbereitungsdienstes hat der Träger
für den Fall, daß der Entwicklungshelfer in der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, die Beiträge
in voller Höhe zu übernehmen; ist der Entwicklungshelfer
oder ein Familienangehöriger im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 bereits in einer privaten Krankheitskostenversicherung
versichert, so hat der Träger die Beiträge oder
Prämien in Höhe der Aufwendungen zu übernehmen,
höchstens jedoch den Betrag, der für einen versicherungspflichtigen
Angestellten mit dem Arbeitsverdienst in Höhe der für
die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze
zu zahlen wäre; hierbei ist der Beitragssatz der für
den Sitz des Trägers zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse
zugrunde legen.
Sind der Entwicklungshelfer und seine Familienangehörigen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für diese Zeit weder in
der gesetzlichen Krankenversicherung noch anderweitig in einer
privaten Krankheitskostenversicherung versichert, so hat der
Träger sie nach Absatz 1 zu versichern.
(3) Entstehen dem Entwicklungshelfer oder einem Familienangehörigen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durch den Eintritt eines Versicherungsfalles
(Absatz 1 Nr. 1 oder 2) notwendige Kosten, die weder nach
Absatz 1 noch durch Leistungen aufgrund sozialversicherungsrechtlicher
Vorschriften gedeckt sind, so trägt diese der Bund, soweit
die Gesamtkosten die ortsüblichen Kosten nicht übersteigen.
Der Bund kann in diesem Umfange auch Kosten übernehmen,
die nach Beendigung des Entwicklungsdienstes erwachsen, sofern
dies zur Abwendung einer unbilligen Härte geboten ist.
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§ 8 Weitergewährung der Unterhaltsleistungen
(1) Ist der Entwicklungshelfer an der Dienstleistung verhindert
und hat er die Verhinderung nicht vorsätzlich herbeigeführt,
so hat der Träger ihm die vertraglichen Unterhaltsleistungen
für die Dauer der Verhinderung, jedoch längstens
bis zum Ende der sechsten Woche weiterzugewähren; dies
gilt auch, wenn während dieser Zeit das Dienstverhältnis
des Entwicklungshelfers aufgelöst wird.
(2) Im Falle der Schwangerschaft einer Entwicklungshelferin
hat der Träger die vertraglichen Unterhaltsleistungen
für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2
und § 6 des Mutterschutzgesetzes weiterzugewähren,
und zwar auch dann, wenn das Dienstverhältnis während
der Schutzfristen endet.
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§ 9 Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit
(1) Ist der Entwicklungshelfer arbeitsunfähig, so gewährt
ihm der Bund im Anschluß an die Leistungen nach §
8 Abs. 1 ein Tagegeld in Höhe des Übergangsgeldes
aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht Folge eines Arbeitsunfalls
oder einer Gesundheitsstörung im Sinne des § 10
Abs. 1 ist,
wenn der Entwicklungshelfer die Arbeitsunfähigkeit nicht
vorsätzlich herbeigeführt hat und
soweit kein Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen
Krankenversicherung besteht.
Wird das Dienstverhältnis des Entwicklungshelfers während
der Arbeitsunfähigkeit aufgelöst, so bleibt der
Anspruch auf Tagegeld hiervon unberührt.
(2) Tagegeld wird wegen derselben Krankheit oder desselben
Unfalles längstens für achtungsiebzig Wochen gewährt,
gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit
an.
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(3) Der Anspruch auf Tagegeld endet mit dem Tage, von dem
an
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld aus
der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende
Leistung aus einer nach Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes
1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBI. I S. 1259) von der Versicherungspflicht
befreienden Lebensversicherung, an der sich der Arbeitgeber
mit Beitragszuschüssen beteiligt hat, oder
eine entsprechende Leistung aus einer Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung im Sinne der Vorschrift über die
Versicherungsbefreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung
zugebilligt wird.
Ist über diesen Zeitraum hinaus Tagegeld gezahlt worden,
so geht der Anspruch auf die unter den Buchstaben a bis c
bezeichneten Leistungen bis zur Höhe des für denselben
Zeitraum gezahlten Tagegeld die genannten Leistungen, so kann
der überschießende Betrag nicht zurückgefordert
werden.
(4) Wird dem Anspruchsberechtigten während des Tagegeldbezugs
Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung
zugebilligt, so wird das Tagegeld um den Vertrag der für
denselben Zeitraum gewährten Rente gekürzt. Insoweit
geht bei rückwirkender Gewährung der Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung der Rentenanspruch auf den
Bund über. Entsprechendes gilt für Leistungen nach
Absatz 3 Buchstaben b und c, wenn sie wegen Berufsunfähigkeit
gewährt werden.
(5) Der Anspruch auf Tagegeld entfällt, solange von
einem Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld
gewährt wird. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Werden dem Anspruchsberechtigten während des Tagegeldbezugs
Dienst- oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen
Regelungen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungseinrichtung
des öffentlichen Dienstes oder als Arbeitnehmer im öffentlichen
Dienst oder im kirchlichen Dienst Krankenbezüge zugebilligt,
so gilt Absatz 3 entsprechend, wenn die Bezüge nicht
geringer als das Tagegeld sind; andernfalls gilt Absatz 4
entsprechend.
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§ 10 Leistungen bei Gesundheitsstörungen oder
Tod infolge typischer Risiken des Entwicklungslandes
(1) Ist eine Gesundheitsstörung oder der Tod des Entwicklungshelfers
auf Verhältnisse zurückzuführen, die dem Entwicklungsland
eigentümlich sind und für den Entwicklungshelfer
eine besondere Gefahr auch außerhalb des Entwicklungsdienstes
bedeuten, und beruht die Gesundheitsstörung oder der
Tod nicht auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit,
so gewährt der Bund dem Berechtigten die Leistungen,
die er im Falle eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhielte. Ein Anspruch
auf die Leistungen besteht nicht, wenn der Entwicklungshelfer
die Gesundheitsstörung oder den Tod vorsätzlich
herbeigeführt hat.
(2) Wird der Entwicklungshelfer durch eine Gesundheitsstörung
im Sinne des Absatzes 1 berufsunfähig oder erwerbsunfähig
(Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) oder stirbt er an ihren Folgen
und ist die Wartezeit in der Rentenversicherung nicht erfüllt,
so erhält der Berechtigte vom Bund Leistungen in der
Höhe, wie er sie bei Erfüllung der Wartezeit aus
der gesetzlichen Rentenversicherung erhielte. Dies gilt nicht,
wenn der BerechtigteVersorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen
Regelungen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungseinrichtung
des öffentlichen Dienstes erhält oder vom Träger
einen Beitragszuschuß zu einer von der Versicherungspflicht
in der Angestelltenversicherung befreienden Versicherung bei
einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen
erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Trifft eine Leistung nach Absatz 1 mit einer Leistung
nach Absatz 2 zusammen, so finden die Vorschriften des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung entsprechende
Anwendung.
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§ 11 Leistungen für den Fall der Erwerbsunfähigkeit,
Berufsunfähigkeit, oder des Todes
Der Träger ist verpflichtet, den Antrag auf Versicherungspflicht
in der gestzlichen Rentenversicherung bei Beginn der Dienstzeit
für alle Entwicklungshelfer zu stellen, welche die dort
genannten Voraussetzungen erfüllen und nicht aufgrund
des § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungsgesetzes
vom 13. August 1952 (Bundesgesetzblatt I, S. 437) oder des
Artikels 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
in den jeweils geltenden Fassungen von der Versicherungspflicht
in der Angestelltenversicherung befreit sind. Entwicklungshelfern,
für die der Antrag auf Versicherung nach Satz 1 nicht
zu stellen ist und die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung
oder in einer von der Versicherungspflicht befreienden Versicherung
bei einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen
versichert sind, hat der Träger Beitragszuschüsse
zu deisen Verischerungen in Höhe der Beiträge, die
er im Falle der Pflichtversicherung auf Antrag zu entrichten
hätte, höchstens jedoch bis zur Höhe der tatsächlich
geleisteten Beiträge, zu gewähren. Die Verpflichtung
des Trägers nach den Sätzen 1 und 2 entfällt,
wenn den Entwicklungshelfern eine Anwartschaft auf lebenslängliche
Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen
Regelungen gewährleistet ist.
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§ 12 Berufliche Wiedereingliederung
Wer nach Beendigung des Entwicklungsdienstes einen neuen
Arbeitsplatz sucht, soll unter Berücksichtigung der besonderen
Erfahrungen und Kenntnisse, die er sich während des Entwicklungsdienstes
und des Vorbereitungsdienstes angeeignet hat, vermittelt und
beruflich gefördert werden.
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§ 13 Lohnersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit
(1) Soweit ein Anspruch nach dem Arbeitsförderungsgesetz
davon abhängt, daß der Antragsteller in einer die
Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden
hat, werden auch Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich
des Vorbereitungsdienstes berücksichtigt.
(2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der Leistung
maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit eines
nach Absatz 1 zu berrücksichtigenden Dienstes das Arbeitsentgelt
nach § 112 Abs. 7 des Arbeitsförderungsgesetzes
zugrunde zu legen.
(3) Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt für Arbeit
durch die Regelung des Absatzes 1 entstehen, erstattet der
Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
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§ 14 (aufgehoben)
§ 15 Tagegeld bei Arbeitslosigkeit
(1) Wird der Arbeitslose binnen vier Wochen nach Beendigung
des Entwicklungsdienstes, einer späteren krankenversicherungspflichtigen
Beschäftigung oder des Bezuges von Arbeitslosengeld oder
des Bezuges von Arbeitslosenhilfe
arbeitsunfähig und hat er keinen Anspruch auf Krankengeld
aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so erhält er
vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an ein Tagegeld
im Falle des Buchstabens a in Höhe des Arbeitslosengeldes,
im Falle des Buchstabens b in Höhe der Arbeitslosenhilfe.
(2) Wird der Arbeitslose zu Lasten einer Versicherung nach
§ 7 Abs. 1, 2 oder des Bundes nach § 7 Abs. 3 in
ein Krankenhaus, ein Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim aufgenommen,
so sind fünfundzwanzig vom Hundert des Tagegeldes zu
zahlen. Der Betrag erhöht sich auf sechsundsechzigzweidrittel
vom Hundert für den ersten bisher überwiegend von
ihm unterhaltenen Angehörigen und um weitere zehn vom
Hundert - bis zur vollen Höhe des Tagegeldes- für
jeden weiteren derartigen Angehörigen. Das nach Satz
2 berechnete Tagegeld kann unmittelbar an die Angehörigen
ausgezahlt werden, soweit es fünfundzwanzig vom Hundert
des ungekürzten Tagegeldes übersteigt.
(3) Der Anspruch auf Tagegeld ist ausgeschlossen, wenn seit
der Beendigung des Entwicklungsdienstes drei Jahre vergangen
sind. Im übrigen glit § 9 entsprechend.
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§ 16 Feststellung der Leistungen; Verwaltungszuständigkeit
(1) Die vom Bund nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10
dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden auf Antrag
festgestellt.
(2) Die Durchführung der Aufgaben nach § 7 Abs.
3, §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes obliegt der Bundesausführungsbehörde
für Unfallversicherung.
(3) (aufgehoben).
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§ 17 Beamtenrechtliche Vorschriften
(1) Bewirbt sich ein Entwicklungshelfer oder früherer
Entwicklungshelfer, der ein Entwicklungsdienstverhältnis
von nicht mehr als drei Jahren eingegangen ist und dessen
Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, durch
den geleisteten Entwicklungsdienst erloschen ist, bis zum
Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Entwicklungsdienstverhältnisses
um Einstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst
eingestellt, so darf nach Erwerb der Befähigung für
die Laufbahn die Anstellung nicht über den Zeitpunkt
hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten eines
Entwicklungsdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zur
Anstellung herangestanden hätte. Das Ableisten der vorgeschriebenen
Probezeit wird dadurch nicht berührt. Die Sätze
1 und 2 gelten für Beförderungen sinngemäß,
sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung während
der Probezeit rechtfertigen.
(2) Beginnt ein früherer Entwicklungshelfer, der ein
Entwicklungsdienstverhältnis von nicht mehr als drei
Jahren eingegangen war und dessen Pflicht , Grundwehrdienst
oder Zivildienst zu leisten, durch den geleisteten Entwicklungsdienst
erloschen ist, im Anschluß an den Entwicklungsdienst
eine für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter
vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachschul-, oder praktische
Ausbildung) oder wird diese durch den Entwicklungsdienst unterbrochen,
so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf
von sechs Monaten nach Abschluß der Ausbildung um Einstellung
als Beamter oder Richter bewirbt und aufgrund dieser Bewerbung
eingestellt wird. Dienstzeiten, die Voraussetzung für
eine Beförderung sind, beginnen für den unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 eingestellten Richter mit dem
Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten eines Entwicklungsdienstes
bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zur Ernennung auf Lebenszeit
herangestanden hätte.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
einen früheren Entwicklungshelfer, dessen Ausbildung
für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine
festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis
an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes
durchgeführt wird.
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§ 18 Zeugnis
Bei Beendigung des Entwicklungsdienstes kann der Entwicklungshelfer
von dem Träger ein schriftliches Zeugnis über die
Art und Dauer des Entwicklungsdienstes und der Vorbereitung
fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen
und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken.
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§ 19 Rechtsweg
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen
dem Träger und dem Entwicklungshelfer sind die Gerichte
für Arbeitssachen zuständig.
(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in
den Fällen des § 7 Abs. 3, der §§ 9, 10,
15 dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
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III. Änderung von Gesetzen
§§ 20 - 22 (geändert)
IV. Übergangs- und Schlußvorschriften
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§ 23 Bisherige Rechtsverhältnisse
Hat jemand im Dienst eines Trägers des Entwicklungsdienstes
vor dessen Anerkennung einen Schaden erlitten, der einen Anspruch
auf Leistungen nach § 7 Abs. 3, §§ 8, 9, 10
oder 15 dieses Gesetzes begründen würde, so werden
diese Leistungen mit Wirkung vom Tage der Anerkennung des
Trägers des Entwicklungsdienstes an gewährt. Als
Schaden im Sinne des § 10 gelten auch Arbeitslosigkeit
sowie die Folgen eines Unfalles oder einer Krankheit, die
jemand vor Anerkennung eines Trägers des Entwicklungsdienstes
bei eienr Tätigkeit, welche der eines Entwicklungshelfers
entspricht, erlitten hat, wenn der Unfall ode die Krankheit
nicht ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist. Angerechnet
werden die Leistungen, die der Berechtigte wegen des Schadens
vom Träger des Entwicklungsdienstes oder aus Privatversicherungsverträgen
erhalten hat oder erhält, die vom Träger des Entwicklungsdienstes
oder einer Stelle im Entwicklungsland für ihn abgeschlossen
worden sind, ehe der Träger nach § 2 dieses Gesetzes
anerkannt wurde.
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§ 23a Übergangsvorschriften zu § 13
(1) Ist der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe vor dem 1.
Januar 1985 entstanden, ist § 13 Abs. 2 Nr. 2 in der
bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Gassung anzuwenden.
(2) Ist in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember 1984 ein
Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe mit einer Anspruchsdauer
von 312 Tagen noch nicht erschöpft, so erhöht sich
diese Anspruchsdauer auf 468 Tage, wenn der Arbeitslose bei
Entstehung des Anspruches das 49. Lebensjahr vollendet hat.
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§ 23 b Übergangsvorschrift zu § 13
(1) Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich
des Vorbereitungsdienstes, die vor der Entstehung eines Anspruchs
auf Arbeitslosenbeihilfe liegen, werden für einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz
nicht berücksichtigt.
(2) Die §§ 13, 14, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3
und die §§ 19 und 23 in der bis zum 30. Juni 1987
geltenden Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeitslosenbeihilfe,
die vor dem 1. Juli 1987 entstanden sind, weiter anzuwenden.
§ 242 g des Arbeitsföderungsgesetzes gilt entsprechend.
[ Top ]
§ 23 c Übergangsvorschrift zu § 10
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistungen nach
§ 10 Abs. 1 und 2, ist § 312 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die
Gesundheitsstörung oder der Tod nach dem 31. Dezember
1991 eingetreten ist.
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§ 24 (gegenstandslos)
§ 25 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Quelle: http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/ehfg/index.html
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