Hilfe zur Pflege
Nicht immer reichen die Leistungen der Pflegekasse aus, um alle Kosten der Pflege zu decken – sei das, weil alle Leistungen eine Deckelung haben oder gewisse Kosten gar nicht abgedeckt werden. In diesem Fall können Sie die Hilfe zur Pflege des Sozialamtes in Anspruch nehmen. Dies ist auch möglich für Menschen, die noch nicht die Anforderungen für einen Pflegegrad (ehemals Pflegestufe) erfüllen.
Wer kann die Hilfe zur Pflege in Anspruch nehmen?
Menschen, …
…deren Bedarf nicht vollständig von anderen Leistungsquellen (z.B. der Pflegekasse), durch das eigene Vermögen oder Elternunterhalt abgedeckt werden kann.
…die zwar einen Pflegebedarf haben, aber noch nicht die Voraussetzungen für Pflegegrad 1 erfüllen.
…die zwar einen Pflegebedarf haben, dieser aber vermutlich nicht länger als 6 Monate andauern wird.
…die zwar pflegebedürftig sind, aber die Mindestversicherungszeit nicht erfüllen.
Menschen, …
…deren Bedarf nicht vollständig von anderen Leistungsquellen (z.B. der Pflegekasse), durch das eigene Vermögen oder Elternunterhalt abgedeckt werden kann.
…die zwar einen Pflegebedarf haben, aber noch nicht die Voraussetzungen für Pflegegrad 1 erfüllen.
…die zwar einen Pflegebedarf haben, dieser aber vermutlich nicht länger als 6 Monate andauern wird.
…die zwar pflegebedürftig sind, aber die Mindestversicherungszeit nicht erfüllen.

Fragen und Antworten zur Hilfe zur Pflege
Wo kann ich Hilfe zur Pflege beantragen?
Hilfe zur Pflege können Sie formlos bei Ihrem lokalen Sozialhilfeträger beantragen.
Übersendet der Sozialhilfeträger einen Gutachter wie den MDK?
Sind Sie bereits durch einen Gutachter des MDK eingeschätzt wurden, so ist dessen Gutachten auch für den Sozialhilfeträger bindend. Nur, wenn bisher kein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt und somit kein Gutachten erstellt wurde, übersendet der Sozialhilfeträge einen eigenen Gutachter.
Gibt es eine Deckelung der Leistungen der Sozialhilfe?
Nein. Im Gegensatz zu den Leistungen der Pflegekasse ist die Hilfe zur Pflege nicht gedeckelt. Jedoch kann der Sozialhilfeträger Leistungen verweigern, wenn die Maßnahmen unverhältnismäßig teuer sind. Dies erfolgt nach dem Prinzip „Ganz oder gar nicht“ – entweder die Maßnahme wird vollständig bezahlt oder gar nicht.
Was ist der „Elternunterhalt“?
Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung von Kindern, Unterhaltszahlungen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zu leisten, um damit den Lebensbedarf der Eltern zu sichern. Besonders relevant wird dieses Thema, wenn ein Elternteil vollstationär betreut werden soll. Da die Pflegekasse die Kosten für die vollstationäre Pflege nur teilweise erbringt, müssen die Restkosten privat gezahlt werden. Die „Hilfe zur Pflege“ der Sozialhilfeträger greift erst, wenn der Pflegebedürftige kein Eigenvermögen hat oder seine Kinder nicht unterhaltspflichtig sind.
Hilfe zur Pflege können Sie formlos bei Ihrem lokalen Sozialhilfeträger beantragen.
Übersendet der Sozialhilfeträger einen Gutachter wie den MDK?
Sind Sie bereits durch einen Gutachter des MDK eingeschätzt wurden, so ist dessen Gutachten auch für den Sozialhilfeträger bindend. Nur, wenn bisher kein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt und somit kein Gutachten erstellt wurde, übersendet der Sozialhilfeträge einen eigenen Gutachter.
Gibt es eine Deckelung der Leistungen der Sozialhilfe?
Nein. Im Gegensatz zu den Leistungen der Pflegekasse ist die Hilfe zur Pflege nicht gedeckelt. Jedoch kann der Sozialhilfeträger Leistungen verweigern, wenn die Maßnahmen unverhältnismäßig teuer sind. Dies erfolgt nach dem Prinzip „Ganz oder gar nicht“ – entweder die Maßnahme wird vollständig bezahlt oder gar nicht.
Was ist der „Elternunterhalt“?
Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung von Kindern, Unterhaltszahlungen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zu leisten, um damit den Lebensbedarf der Eltern zu sichern. Besonders relevant wird dieses Thema, wenn ein Elternteil vollstationär betreut werden soll. Da die Pflegekasse die Kosten für die vollstationäre Pflege nur teilweise erbringt, müssen die Restkosten privat gezahlt werden. Die „Hilfe zur Pflege“ der Sozialhilfeträger greift erst, wenn der Pflegebedürftige kein Eigenvermögen hat oder seine Kinder nicht unterhaltspflichtig sind.
Welche Leistungen werden übernommen?
Die Hilfe zur Pflege übernimmt grundsätzliche alle Leistungen, die auch eine Pflegekasse zahlen würde
zuzüglich weiterer wie beispielsweise Unterhalts- und Investionskosten für eine vollstationäre Unterbringung.
zuzüglich weiterer wie beispielsweise Unterhalts- und Investionskosten für eine vollstationäre Unterbringung.
Pflegegeld Leistet die Pflegekasse nicht vollumfänglich Pflegegeld, kann der Sozialhilfeträger nachrangig einspringen. Was die Höhe des Pflegegelds und die Voraussetzungen angeht, gelten für Sozialamt und Pflegekasse die gleichen Regeln. Pflegegeld kann außerdem nicht doppelt bezogen werden. |
Kosten für eine besondere Pflegekraft Der Pflegebedürftige kann im Rahmen einer Pflegesachleistung eine professionelle Pflegekraft beschäftigen bzw. die Pflegekraft einer Sozialstation in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die Pflege nicht allein von einer einzelnen Pflegeperson geleistet werden kann. |
Altersvorsorge der Pflegeperson Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können übernommen werden, wenn eine "einfache" Pflegebedürftigkeit vorliegt (Pflegegrad 1), bzw. müssen übernommen werden, wenn Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt. Dies erfolgt jedoch nur, wenn Altersvorsorge der Pflegeperson nicht bereits anderweitig sichergestellt ist (bspw. durch Berufstätigkeit). |
Entlastungen der Pflegeperson Besteht Bedarf an Verhinderungspflege, obwohl die Voraussetzungen für eine Leistung durch die Pflegekasse (noch) nicht erfüllt werden oder die Leistung bereits ausgeschöpft ist, kann das Sozialamt zusätzliche Kosten übernehmen. Eine Wartefrist von 6 Monaten gibt es hier nicht. |
Pflegehilfsmittel Der Sozialhilfeträger übernimmt zum einen die Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis der Pflegeversicherung auftauchen, sowie im Einzelfall auch solche, die es nicht tun. |
Hauswirtschaftliche Hilfe Hauswirtschaftliche Hilfen werden unabhängig vom Pflegegrad geleistet. Es wird lediglich geprüft, ob eine „große“ oder eine „kleine Haushaltshilfe“ genehmigt wird.. |
Weitere Leistungen Es werden auch Kosten für teilstationäre bzw. vollstationäre Pflege, die über den von der Pflegekasse bezahlten Betrag hinausgehen, vom Sozialhilfeträge übernommen - dazu zählen auch die so genannten „Hotelkosten“ für Unterbringung und Verpflegung sowie Investionskosten. Grundsätzlich wird jedoch eine ambulante Pflege zuhause bevorzugt. Weitere Informationen zur Hilfe zur Pflege erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Sozialhilfeträger sowie in Ihrer Pflegestation/Ihrem Pflegestützpunkt. |
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