Eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ wird Menschen attestiert, die den Pflegegrad 3 erlangen. Dementsprechend hoch sind die Ansprüche auf Leistungen aus der Pflegekasse. Wir fassen diese für Sie zusammen und informieren über Voraussetzungen.
Wem steht der Pflegegrad 3 zu?
Ist die Selbstständigkeit eines Pflegebedürftigen schwer beeinträchtigt – besteht also ein hoher Pflegeaufwand – wird dieser dem Pflegegrad 3 zugeordnet. Die Selbstständigkeit wird durch Aufteilung in verschiedene Bereiche (körperlich, geistig, psychisch) eingeschätzt und nach Richtlinien des NBA unterschiedlich gewichtet. Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 2 und demenzkranke Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 1 erhalten den Pflegegrad 3 ohne eine erneute Begutachtung durch den MDK.
Hinweis: Haben Sie bereits eine Pflegestufe, müssen Sie nicht fürchten, durch die Pflegegrade schlechter gestellt zu werden. Die Pflegegrade werden Ihnen zwar automatisch zugewiesen. Sie haben jedoch die gesetzliche Garantie, dass Sie dadurch nicht weniger Leistungen erhalten.

Leistungen mit Pflegegrad 3: das steht Ihnen zu
Pflegegeld oder Sachleistungen | Betreuungs- und Entlastungs- leistungen |
Kurzzeitpflege | Verhinderungs- pflege |
Tages- und Nachtpflege | Vollstationäre Pflege |
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545 € Pflegegeld und Pflegesachleistungen für 1.289 € monatlich) |
125 € | maximal 1.612 € im Jahr | maximal 1.612 € im Jahr | Teilstationäre Pflegeleistung (monatlich 1.289 €) | monatlich 1.262 € |
Erläuterung: Das Pflegegeld steht Ihnen zu, wenn Sie von einem Angehörigen im Haushalt gepflegt werden. Professionelle Pflege durch einen Pflegedienst wird durch die Pflegesachleistungen finanziert. Bei einer Kombination aus häuslicher Pflege und Pflegedienst, wird das Pflegegeld entsprechend reduziert.
Die Tages- und Nachtpflege wird mit der Neuerung jedoch nicht mehr auf das Pflegegeld angerechnet.
Verhinderungspflege
- Der Anspruch auf Verhinderungspflege umfasst 28 Tage jährlich. Nehmen Sie während des laufenden Jahres keine Kurzzeitpflege in Anspruch, stehen Ihnen sogar 6 Wochen zu. Finanziell entspricht das einem Betrag von bis zu 3.224 €. Ihre Summe erhalten Sie, wenn Sie Ihren Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege addieren.
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Sie haben einen erhöhten Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn Sie keine Verhinderungspflege wahrnehmen. Die Zeit für die Kurzzeitpflege erhöht sich dann auf maximal 8 Wochen. Auch hier werden dann die Sachleistungen von Kurzzeit- und Verhinderungspflege miteinander addiert. Es besteht ein Anspruch von bis zu 3.224 €.
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Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege halbiert und noch für acht Wochen weitergezahlt, wenn Sie Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.
- Während der Verhinderungspflege wird Ihnen Ihr Pflegegeld noch für sechs Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz gesteht der Gesetzgeber Pflegebedürftigen
auch weitere Leistungen grundsätzlich zu. Wir geben einen Überblick: