Bei Pflegegrad 4 spricht der MDK bereits von einer „schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Betroffene können sich in fast keinem Bereich mehr selbstständig versorgen. Der hohe Pflegeaufwand spiegelt sich auch in den Leistungen wieder.
Wem steht der Pflegegrad 4 zu?
Das neue Verfahren zur Prüfung der Pflegebedürftigkeit stellt die Selbstständigkeit eines Menschen in den Focus. Diese wird durch Unterteilung auf unterschiedliche Säulen gemessen (zum Beispiel körperlich, geistig und psychisch) und differenziert ausgewertet. Hat Ihr Angehöriger bereits eine Pflegestufe, bekommt er mit Pflegestufe 3, oder mit Pflegestufe 2 und Demenz automatisch den Pflegegrad 4.
Hinweis: Eine erneute Begutachtung ist für Menschen, die bereits eine Pflegestufe haben, ist nicht notwendig – es sei denn, der Pflegeaufwand hat sich erheblich verändert. Ansonsten werden die Pflegestufen jeweils um einen Pflegegrad erhöht. (Zwei Pflegegrade bei Demenz). Die Pflegeleistungen bleiben dabei mindestens die gleichen.

Übersicht der Leistungen mit Pflegegrad 4
Pflegegeld oder Sachleistungen | Betreuungs- und Entlastungs- leistungen |
Kurzzeitpflege | Verhinderungs- pflege |
Tages- und Nachtpflege | Vollstationäre Pflege |
---|---|---|---|---|---|
728 € Pflegegeld und Pflegesachleistungen für 1.612 € monatlich) |
125 € | maximal 1.612 € im Jahr | maximal 1.612 € im Jahr | Teilstationäre Pflegeleistung (monatlich 1.612 €) | monatlich 1.775 € |
Erläuterung: Werden Sie von einem Angehörigen im Haushalt gepflegt? Dann steht Ihnen Pflegegeld zu. Die Pflegesachleistungen können von einem Pflegedienst in Anspruch genommen und direkt mit diesem abgerechnet werden. Werden Sie nur teilweise durch einen Angehörigen gepflegt und nehmen sonst einen Pflegedienst in Anspruch, wird das Pflegegeld entsprechend gekürzt.
Die Tages- und Nachtpflege bezahlt zum Beispiel die Unterbringung in einer Tagesbetreuung oder entlastet den pflegenden Angehörigen nachts. Die Leistungen können ohne Abzüge vom Pflegegeld in Anspruch genommen werden.
Verhinderungspflege
- 28 Tage jährlich können Sie Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Verzichten Sie im gleichen Jahr auf Kurzzeitpflege, erhöht sich Ihr Anspruch auf 6 Wochen. Hierzu erhalten Sie Sachleistungen im Wert von bis zu 3.224 €. Mit diesem Geld können Sie beispielsweise einen ambulanten Pflegedienst beauftragen.
-
Nehmen Sie keine Verhinderungspflege wahr, erhöht sich Ihr Anspruch auf Kurzzeitpflege. Dieser beträgt dann 8 Wochen. Auch hier haben Sie dann für das Jahr bis zu 3.224 € für die Kurzzeitpflege zur Verfügung.
-
Das Pflegegeld wird zu 50% weitergezahlt, wenn Sie bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.
- Das Pflegegeld wird bis zu 50% weiter gezahlt, wenn Sie bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.
Je nach Bedarf haben Sie mit einem Pflegegrad einen grundsätzlichen Anspruch
auf weitere Leistungen. Diese beinhalten: