Betroffene leiden unter der „höchsten Einschränkung der Selbstständigkeit“. Die Leistungen seitens der Pflegekasse sind mit diesem Grad daher besonders hoch. Wir informieren, welche Ansprüche Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 5 haben und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen.
Wer kann den Pflegegrad 5 erhalten?
Pflegegrad 5 erhalten nur sehr stark pflegebedürftige Menschen. Haben Sie oder Ihr Angehöriger bereits eine Pflegestufe, zum Beispiel Pflegestufe 3, wird er in der Regel auf Pflegestufe 4 hochgestuft. In Ausnahmefällen können Pflegebedürftige mit Pflegestufe 3 und Demenz die Pflegestufe 5 erreichen. Natürlich kann dieser Pflegegrad auch bei einer Neubeantragung erreicht werden.
Hinweis: Bei einer bestehenden Pflegestufe muss kein neuer Antrag gestellt werden – Pflegebedürftige werden automatisch um mindestens eine, bei vorliegender Demenz um zwei Pflegegrade höher gestuft. Die Leistungen bleiben die gleichen oder verbessern sich. Beantragen Sie eine Höherstufung jedoch zeitnah, wenn sich der Pflegeaufwand erhöht.

Leistungen mit Pflegegrad 5 in der Übersicht
eingeschätzte. Welche Leistungen Sie mit Pflegestufe 5 beantragen können,
sehen Sie in der Übersichtstabelle.
Pflegegeld oder Sachleistungen | Betreuungs- und Entlastungs- leistungen |
Kurzzeitpflege | Verhinderungs- pflege |
Tages- und Nachtpflege | Vollstationäre Pflege |
---|---|---|---|---|---|
901 € Pflegegeld und Pflegesachleistungen für 1.995 € monatlich) |
125 € | maximal 1.612 € im Jahr | maximal 1.612 € im Jahr | Teilstationäre Pflegeleistung (monatlich 1.995 €) | monatlich 2.005 € |
Gut zu wissen: Das Pflegegeld erhalten Sie, wenn Sie einen Angehörigen im Haushalt pflegen. Zusätzlich steht Ihnen eine Erstattung von Tages- und Nachtpflegekosten in oben genannter Höhe zu. Diese wird nicht, wie bisher, vom Pflegegeld abgezogen. Pflegesachleistungen beziehen sich auf die dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim oder die Beauftragung eines Pflegedienstes.
Anteile können umgelegt werden
- Sie haben einen Anspruch von je 28 Tagen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Nehmen Sie eines davon in einem Jahr nicht in Anspruch, können die Anteile umgelegt werden. In diesem Fall erhöht sich der Anspruch auf Verhinderungspflege auf sechs Wochen, der Anspruch auf Kurzzeitpflege auf 8 Wochen.
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Die beiden Summen von je maximal 1.612 € im Jahr können in einem solchen Fall addiert werden. Ihr maximaler Anspruch erhöht sich also auf 3.224 € jährlich.
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Bei Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen lang 50% des Pflegegeldes weitergezahlt.
- Bei Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen lang 50% des Pflegegeldes weitergezahlt.
Zusätzlich zu den oben genannten Leistungen haben Sie mit einem Pflegegrad 5
auch noch Anspruch auf Folgendes: