Deutschlands umfassende Pflege-Beratung

Alle Themen
Finanzierung

Beihilfe im Pflegefall

Erstellt am 18.07.2024 | Joanna Gründel
Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten

Beamte und Richter haben ein eigenständiges Krankenversicherungssystem – die sogenannte Beihilfe. Dabei übernimmt der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen. Im Folgenden gehen wir genauer auf die Beihilfe im Pflegefall ein, wer berechtigt ist, wie man sie erhalten kann und welche Alternative es gibt.

Bildausschnitt von zwei Händen. Eine jüngere Hand liegt Zuneigung spendend auf der Hand einer Seniorin auf.
Bild von Sabine van Erp auf Pixabay

Neben den gesetzlichen und privaten Krankenkassen gibt es in Deutschland noch ein weiteres eigenständiges System der Krankenfürsorge, das unter anderem für Beamte und Richter geschaffen wurde: die sogenannte Beihilfe. Mit der Beihilfe kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nach, die Kosten im Krankheits-, Pflege- oder Geburtsfall sowie für Schutzimpfungen und Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten zumindest teilweise zu übernehmen. Beihilfeberechtigte Personen zahlen nicht wie Angestellte in die gesetzliche Krankenkasse ein und erhalten entsprechend auch keinen Arbeitgeberzuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag.

Grundsätzlich orientieren sich die Regelungen für die Beihilfe im Bundesbereich an denen der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung, jedoch ist es wichtig zu prüfen, ob es in Ihrem Bundesland oder bei Ihrem Dienstherrn spezielle Regelungen und Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe gibt - eine genaue Auflistung über die Unterschiede in den einzelnen Bundesländern finden Sie u. a. hier. Ähnlich wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung wird durch die Beihilfe nur ein Teil der Kosten abgedeckt, manche Behandlungsmethoden oder Medikamente können gar ganz von Erstattung ausgeschlossen werden. Daher empfiehlt es sich, einen privaten Beihilfeergänzungstarif heranzuziehen, um diese Versorgungslücke zu schließen.

Wer gehört zu den beihilfeberechtigten Personen?

Beihilfeberechtigte Personen sind in der Regel Beamte und Richter sowie bestimmte weitere Personengruppen, die durch besondere Regelungen einen Anspruch auf Beihilfe für ihre gesundheitliche Versorgung haben. Beihilfeberechtigt sind in Deutschland:

  • Beamte und Beamtinnen des Bundes und der Länder,
  • Richter und Richterinnen,
  • Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  • Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen (z.B. ehemalige Beamte im Ruhestand, das Dienstverhältnis muss mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden haben),
  • Anwärter und Referendare im Vorbereitungsdienst,
  • Ehepartner von Berechtigten (wenn diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und ihr Jahreseinkommen nicht höher als 20.878 € ist),
  • Kinder von Berechtigten (solange für sie Kindergeld gezahlt wird),
  • Hinterbliebene von Berechtigten, die Anspruch auf Hinterbliebenenbeihilfe haben.

Welche Leistungen erhalten Sie über die Beihilfe im Pflegefall?

Ähnlich wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung übernimmt auch die Beihilfe in der Regel nur einen bestimmten Prozentsatz der anfallenden Kosten. Anders ist jedoch, dass sich die Höhe der gezahlten Leistungen an den vollen Kosten für die Pflege orientiert, also beispielsweise auch die sogenannten Hotelkosten bei einer stationären Unterbringung berücksichtigt werden.

Die Leistungen der Beihilfe werden meistens auf der Grundlage des anerkannten Pflegegrads und der individuellen Pflegekosten errechnet und werden anteilig aus der Beihilfe und dem Beihilfeergänzungstarif finanziert. Dabei gilt: Beihilfe + Versicherungsanteil = Gesamtleistung. Der prozentuale Anteil der Beihilfe wird als Beihilfebemessungssatz bezeichnet. Je niedriger dieser ist, desto höher ist der Versicherungsanteil. Ein niedriger Beihilfebemessungssatz führt somit zu einem teureren Beihilfeergänzungstarif.

So werden die Leistungen der Beihilfe berechnet

Auch als Beihilfeberechtigter müssen Sie einen Pflegegrad haben, um Beihilfe für die Pflegekosten zu erhalten. Die Berechnung der Leistungen im Pflegefall erfolgt in folgenden Schritten:

  1. Feststellung des Pflegegrades: Voraussetzung für den Erhalt von Pflegeleistungen ist auch bei Beihilfeempfängerinnen ein Pflegegrad. Daher wird zunächst der Pflegegrad des Pflegebedürftigen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einen anderen Gutachter festgestellt. Die Pflegegrade reichen von Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) bis Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit).
  2. Ermittlung der Pflegekosten: Anschließend werden die monatlichen Pflegekosten ermittelt, die je nach Pflegegrad und Art der Pflege (ambulant oder stationär) variieren können. Diese Kosten können sich aus Pflegevergütung, Unterkunft, Verpflegung und weiteren pflegebedingten Aufwendungen zusammensetzen.
  3. Berechnung der Beihilfe: Die Beihilfe übernimmt einen prozentualen Anteil der anerkannten pflegebedingten Kosten, der sich nach den jeweiligen Beihilfesätzen richtet. Die genaue Höhe der Beihilfeleistungen variiert je nach Bundesland und den dort geltenden Beihilfevorschriften.
  4. Berücksichtigung anderer Leistungen: Es wird geprüft, ob weitere Leistungen in Anspruch genommen werden können, z. B. Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oder anderer Sozialleistungsträger. Diese Leistungen werden vor der Berechnung der Beihilfe von den Gesamtkosten abgezogen.

Was ist der Beihilfebemessungssatz?

Der Beihilfebemessungssatz ist ein Prozentsatz, der angibt, welcher Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen durch die Beihilfe gedeckt wird. Er dient der Berechnung der Beihilfeleistungen und ist in den Beihilfevorschriften des jeweiligen Landes oder der jeweiligen Dienststelle festgelegt. Der Beihilfebemessungssatz variiert je nach Art der Aufwendungen und kann für verschiedene Leistungsbereiche unterschiedlich hoch sein. So können beispielsweise für ambulante ärztliche Behandlung, stationäre Krankenhausbehandlung oder Pflegeleistungen unterschiedliche Beihilfebemessungssätze gelten. Die Beihilfebemessungssätze liegen in der Regel zwischen 50 % und 80 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Das bedeutet, dass die Beihilfe die Hälfte bis vier Fünftel der Kosten übernimmt, während der verbleibende Anteil vom Beihilfeberechtigten selbst getragen werden muss oder durch eine private Krankenversicherung oder andere Versicherungsleistungen abgedeckt werden kann.



Die Abhängigkeit vom Dienstherrn und vom Pflegegrad

Die Beihilfeleistungen im Pflegefall können sowohl von der Dienstherreneigenschaft als auch von dem festgestellten Pflegegrad beeinflusst werden. Hier einige Punkte, die Sie beachten sollten:

  • Dienstherrenabhängigkeit: Die Beihilfeleistungen können sich je nach Dienstherrn (z.B. Land, Kommune, Bund) unterscheiden. Jeder Dienstherr kann eigene Beihilfevorschriften und Beihilfebemessungssätze festlegen, die den Umfang der Beihilfeleistungen im Pflegefall bestimmen.
  • Pflegegrad: Der festgestellte Pflegegrad beeinflusst die Höhe der Pflegekosten und damit auch die Beihilfeleistungen im Sinne der Pflegeversicherung und die Höhe des Prozentsatzes. Je höher der Pflegegrad, desto höher sind die pflegebedingten Aufwendungen und desto höher können die Beihilfeleistungen ausfallen.

Beispiel: Für Beihilfeberechtigte beim Bund gelten folgende Beihilfebemessungssätze:

  • 50 % für aktive Beamte
  • 70 % für aktive Beamte mit mindestens 2 Kindern
  • 70 % für Ehepartner, Lebenspartner bzw. Versorgungsempfänger
  • 70 % Empfänger von Versorgungsbezügen (ohne Waisen)
  • 80 % für Kinder und Waisen

In einigen Fällen bieten die Dienstherren auch ein Modell an, bei dem alle Familienmitglieder den gleichen Bemessungssatz erhalten und die Höhe des Satzes nur von der Anzahl der Kinder abhängt.  

Was sind Beihilfeergänzungstarife?

Beihilfeergänzungstarife sind spezielle Versicherungstarife, die Versorgungslücken schließen sollen, die durch die Beihilfe für Beamte und andere beihilfeberechtigte Personen entstehen können. Da die Beihilfe nicht alle Kosten abdeckt, die im Zusammenhang mit Heilbehandlungen, Pflege oder anderen Gesundheitsleistungen entstehen können, bieten Beihilfeergänzungstarife eine zusätzliche finanzielle Absicherung. Diese Tarife können verschiedene Leistungen umfassen, z. B:

  • Übernahme von Restkosten nach Inanspruchnahme der Beihilfe
  • Erstattung von Zuzahlungen zu Medikamenten oder Therapien
  • Kostenübernahme für alternative Heilmethoden, die nicht durch die Beihilfe abgedeckt sind
  • Finanzielle Unterstützung bei Sehhilfen, Zahnersatz oder anderen besonderen medizinischen Leistungen.

Beihilfeergänzungstarife werden von privaten Versicherungsunternehmen angeboten und sind in der Regel freiwillig. Sie können individuell an die Bedürfnisse und Anforderungen des Versicherten angepasst werden, um einen optimalen Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Wie stelle ich einen Antrag auf Beihilfe zur Pflege?

Der Anspruch auf Beihilfe beruht auf dem Aufwendungsprinzip. Das bedeutet, dass die entstandenen Kosten nur gegen Vorlage eines Beihilfeantrages und eines Kostennachweises erstattet werden. Der Beihilfeantrag muss innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum bzw. nach Ablauf des letzten Monats, in dem Pflegeleistungen in Anspruch genommen wurden, gestellt werden. Für die Beantragung der Beihilfe zu den Pflegekosten ist ausschließlich der Antrag auf Beihilfe bei dauernder Pflegebedürftigkeit zu verwenden. Fügen Sie dem Beihilfeantrag nur Duplikate oder Kopien der Rechnungen über die Pflegeaufwendungen bei! Die eingereichten Belege werden nach Bearbeitung des Antrages unverzüglich vernichtet. Zu beachten ist auch, dass die Beihilfe grundsätzlich immer neu beantragt werden muss. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Beihilfe für Pflegeaufwendungen in regelmäßig wiederkehrenden Fällen bis zu 12 Monate im Voraus zu erhalten. Das Bundesverwaltungsamt bietet hier eine Ausfüllanleitung und eine Vorlage für einen Antrag bei dauernder Pflegebedürftigkeit an. Darüber hinaus finden Sie hier eine Übersicht aller Beihilfestellen, unter denen Sie den richtigen Ansprechpartner für Ihren Beihilfeantrag finden.

Was ist die pauschale Beihilfe?

Die Vorteile der normalen „Beihilfe“ ergeben sich aus dem Zusammenspiel mit einem Beihilfeergänzungstarif, denn nur so schöpft man alle finanziellen Hilfen aus. Sollte sich ein Beihilfeberechtigter trotzdem gesetzlich versichern lassen, so könnten finanzielle Nachteile entstehen. Im Falle einer Pauschalbeihilfe, werden Krankheits- und Pflegekosten nicht mehr nur anteilig bezahlt, sondern der Dienstherr zahlt die Hälfte der monatlichen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung – ähnlich wie bei Arbeitgeberanteil im Angestelltenverhältnis. Die monatlichen Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) richten sich nach dem Gesamteinkommen des Versicherten. Daher ist die pauschale Beihilfe in ihrer jetzigen Form vor allem dann finanziell attraktiv, wenn das eigene Einkommen derzeit und in Zukunft nicht sehr hoch ist, wie z. B.

  • Beamte in niedrigen Besoldungsgruppen
  • Beamte mit Teilzeitstellen
  • Beamte mit später Verbeamtung

Auch für Beihilfeberechtigte mit schweren Vorerkrankungen kann die gesetzliche Versicherung vorteilhaft sein, da private Versicherungen in diesen Fällen durch hohe Zuschläge sehr teuer werden können. Ob ein Wechsel von der Einzel- zur Pauschalbeihilfe für Sie sinnvoll ist, sollten Sie sorgfältig prüfen und sich am besten von einem Versicherungs- oder Beamtenrechtsexperten beraten lassen.

Vorteile Nachteile
Einfache und unkomplizierte Abwicklung, ohne detaillierte Prüfung und Dokumentation der einzelnen Kosten Meist wird nur ein Teil der tatsächlichen Kosten abgedeckt
Erstattungsbeträge sind festgelegt und bringen eine bessere finanzielle Planbarkeit Berücksichtigt nicht die individuellen Bedürfnisse und Kosten des Beihilfeberechtigten.

Der Sonderfall: Heilfürsorge

Bestimmte Beamtengruppen wie Polizisten, Feuerwehrleute und Soldaten erhalten häufig keine Beihilfe für Krankheitskosten, da sie stattdessen Heilfürsorgeleistungen erhalten. Die Heilfürsorge ist eine besondere Form der Gesundheitsversorgung, die in Deutschland für Personengruppen vorgesehen ist, die aufgrund ihres Dienstverhältnisses besonderen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind. Im Gegensatz zur Beihilfe, bei der sich der Staat bzw. der Dienstherr an den Kosten beteiligt, übernimmt die Heilfürsorge die vollen Kosten für ärztliche Behandlung, Arzneimittel und sonstige Gesundheitsleistungen. Dies umfasst in der Regel auch Leistungen, die über das Angebot der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Die Heilfürsorge ist an die Dienst- oder Amtsstellung der Berechtigten geknüpft. Das bedeutet, dass die Personen, die Anspruch auf Heilfürsorge haben, in der Regel nicht zusätzlich in einer privaten Krankenversicherung versichert sind, da ihre medizinische Versorgung bereits durch die Heilfürsorge abgedeckt ist.

Quellen
  1. Bundesministerium der Justiz: Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) - § 2 Beihilfeberechtigte Personen: https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__2.html (besucht am 29.05.2024)
  2. dbb beamtenbund und tarifunion (o. J.): Beihilfe: https://www.dbb.de/beamtinnen-beamte/beihilfe.html (letzter Abruf am 29.05.2024)
  3. Bundesverwaltungsamt: Wieviel Beihilfe erhalte ich im Pflegefall?: https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/4_Beihilfeanspruch/41_Beihilfeberechtigte/5_Pflegebeduerftige/54_Beihilfehoehe_Pflege/54_beihilfehoehe_pflege.html (letzter Abruf am 29.05.2024)
  4. Bundesministerium der Justiz: Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) - § 4 Berücksichtigungsfähige Personen: https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__4.html (letzter Abruf am 30.05.2024)
  5. Bundesministerium der Justiz: Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) - § 46 Bemessung der Beihilfe: https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__46.html (letzter Abruf am 04.06.2024)
  6. Bundesverwaltungsamt: Wie stelle ich meinen Beihilfeantrag zu Pflegekosten?: https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/4_Beihilfeanspruch/41_Beihilfeberechtigte/5_Pflegebeduerftige/52_Antragstellung_Pflege/52_antragstellung_pflege_node.html (besucht am 25.06.2024)
  7. Krankenversicherung. Die pauschale Beihilfe – was ist zu beachten?: https://www.vzhh.de/themen/gesundheit-patientenschutz/krankenversicherung/die-pauschale-beihilfe-was-ist-zu-beachten (besucht am 27.06.2024)
Bleiben Sie auf dem Laufenden Ganz einfach mit unserem Newsletter

Wir informieren Sie regelmäßig über Neuigkeiten und aktuelle Angebote zu den Themen Gesundheit und häusliche Pflege.

Kostenlosen Newsletter abonnieren