Notvertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner
Das Notvertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner in Deutschland ist ein Konzept, das es einem Ehegatten ermöglicht, in bestimmten Notfällen rechtliche Entscheidungen für den anderen Ehegatten zu treffen, wenn dieser selbst dazu aufgrund einer medizinischen Notsituation nicht in der Lage ist.
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Inhaltsverzeichnis
Nach dem geänderten § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Ehegatte oder offizielle Lebenspartner ab dem 1. Januar 2023 berechtigt und verpflichtet, den anderen Ehegatten in Notfällen zu vertreten und alle Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung seiner Interessen erforderlich sind. Bisher war eine gegenseitige Vertretung nur zulässig, wenn eine gemeinsame Vorsorgevollmacht vorlag. Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf Entscheidungen in rechtlichen Angelegenheiten der medizinischen Behandlung, nicht aber z.B. auf vermögensrechtliche Angelegenheiten. Der vertretende Ehegatte hat dabei im Interesse des anderen Ehegatten zu handeln und dessen mutmaßlichen Willen zu berücksichtigen. Wichtig ist, dass das Notvertretungsrecht der Ehegatten keine Generalvollmacht darstellt und wirklich nur in Notfällen gilt.
Damit der vertretende Ehegatte seine Rechte jederzeit wahrnehmen kann, ist der behandelnde Arzt verpflichtet, bei Eintritt eines medizinischen Notfalls eine schriftliche Bestätigung (Formular Ehegattenvertretung) auszustellen. Diese Bescheinigung bestätigt die Geschäftsunfähigkeit des erkrankten Ehegatten und das Bestehen des Notvertretungsrechts. Sie ist sechs Monate ab Ausstellungsdatum gültig und sollte stets griffbereit aufbewahrt werden, um handlungsfähig zu sein. Wichtig ist, dass sich der behandelnde Arzt vom vertretenden Ehegatten schriftlich bestätigen lässt, dass kein anderer Betreuer bestellt ist und das Notvertretungsrecht nicht bereits anderweitig in Anspruch genommen wurde. Damit soll einem Missbrauch des Notvertretungsrechts vorgebeugt werden.
In welchen Bereichen gilt das Notvertretungsrecht?
Im Paragraf 1358 des BGB wurde genau festgelegt, in welchen Bereichen Ehepartner einander gemäß dem Notvertretungsgesetz vertreten können:
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„Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten [in folgenden Bereichen als Vertretung zu fungieren]:“
Bürgerliches Gesetzbuch § 1358 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
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Medizinische Versorgung:
In Notfällen kann der Ehepartner über notwendige Untersuchungen, Therapien oder medizinische Eingriffe entscheiden. Er hat auch das Recht, eine Behandlung oder einen Eingriff abzulehnen, wenn dies im Interesse des Patienten liegt. Ärzte sind gegenüber dem vertretenden Ehegatten nicht an die Schweigepflicht gebunden und zur Auskunft verpflichtet.
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Abschluss von Verträgen:
Wenn es die Krankheit erfordert, können Ehegatten Verträge über ärztliche Behandlung, mit Krankenhäusern oder für Rehabilitationsmaßnahmen abschließen.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen:
Der Ehegatte kann über freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter oder ruhigstellende Medikamente in einer Einrichtung oder im Krankenhaus entscheiden. Diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht länger als sechs Wochen dauern.
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Geltendmachung von Ansprüchen:
Entstehen aufgrund der Erkrankung Ansprüche gegen Dritte, kann der vertretende Ehepartner diese im Namen des Patienten geltend machen. Dabei kann es sich z.B. um Ansprüche gegen einen Unfallgegner handeln, die der Ehepartner stellvertretend beanspruchen kann.
Wann tritt das Notvertretungsrecht nicht ein?
Es gibt Gründe, warum das Notvertretungsrecht nicht angewendet werden kann:
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Die Eheleute leben nicht mehr zusammen.
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Der behandelnde Arzt weiß, dass die erkrankte Person eine Betreuung durch den Partner ablehnt.
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In einer Vorsorgevollmacht wurde eine andere Person für die Gesundheitsvorsorge bestimmt.
Wenn keine gegenseitige Notfallvertretung erwünscht ist, kann auch im Voraus widersprochen werden, indem ein Dokument erstellt wird, das gegen eine geringe Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden kann. Dies dient dazu, dass jeder Arzt im Notfall überprüfen kann, ob eine Vertretung gewünscht ist oder nicht.
Was passiert nach Ablauf der sechs Monate?
Besteht nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Betreuungsbedarf, wird vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt. Ein Richter entscheidet also, wer in Zukunft die Interessen des Pflegebedürftigen vertritt. In den meisten Fällen wird zunächst geprüft, ob jemand aus der Familie als gesetzlicher Betreuer zur Verfügung steht.
Es ist zu betonen, dass das Notvertretungsrecht eine umfassende Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung nicht ersetzen kann, denn es deckt keine anderen Geschäfte wie Bank oder Versicherungsangelegenheiten ab.
Zuletzt geändert am 20.02.2024
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1358 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1358.html (besucht am 12.09.2023)