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Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften
- § 1Soziale Pflegeversicherung
- § 2Selbstbestimmung
- § 3Vorrang der häuslichen Pflege
- § 4Art und Umfang der Leistungen
- § 5Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation
- § 6Eigenverantwortung
- § 7Aufklärung, Auskunft
- § 7aPflegeberatung
- § 7bBeratungsgutscheine
- § 7cPflegestützpunkte
- § 8Gemeinsame Verantwortung
- § 8aLandespflegeausschüsse
- § 9Aufgaben der Länder
- § 10Pflegebericht der Bundesregierung
- § 11Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen
- § 12Aufgaben der Pflegekassen
- § 13Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen
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Zweites Kapitel - Leistungsberechtigter Personenkreis
- § 14Begriff der Pflegebedürftigkeit
- § 15Stufen der Pflegebedürftigkeit
- § 16Verordnungsermächtigung
- § 17Richtlinien der Pflegekassen
- § 17aVorbereitung der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
- § 18Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
- § 18aWeiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten
- § 18bDienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren
- § 18cFachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
- § 19Begriff der Pflegepersonen
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Drittes Kapitel - Versicherungspflichtiger Personenkreis
- § 20Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
- § 21Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen
- § 22Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 23Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen
- § 24Versicherungspflicht der Abgeordneten
- § 25Familienversicherung
- § 26Weiterversicherung
- § 26aBeitrittsrecht
- § 27Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages
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Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung
- Erster Abschnitt - Übersicht über die Leistungen
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Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften
- § 29Wirtschaftlichkeitsgebot
- § 30Dynamisierung, Verordnungsermächtigung
- § 31Vorrang der Rehabilitation vor Pflege
- § 32Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- § 33Leistungsvoraussetzungen
- § 33aLeistungsausschluss
- § 34Ruhen der Leistungsansprüche
- § 35Erlöschen der Leistungsansprüche
- § 35aTeilnahme an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches
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Dritter Abschnitt - Leistungen
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Erster Titel - Leistungen bei häuslicher Pflege
- § 36Pflegesachleistung
- § 37Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 38Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
- § 38aZusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
- § 39Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- § 40Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Zweiter Titel - Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
- Dritter Titel - Vollstationäre Pflege
- Vierter Titel - Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
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Erster Titel - Leistungen bei häuslicher Pflege
- Vierter Abschnitt - Leistungen für Pflegepersonen
- Fünfter Abschnitt - Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen
- Sechster Abschnitt - Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen
- Fünftes Kapitel - Organisation
- Sechstes Kapitel - Finanzierung
- Siebtes Kapitel - Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
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Achtes Kapitel - Pflegevergütung
- Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt - Vergütung der stationären Pflegeleistungen
- Dritter Abschnitt - Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen
- Vierter Abschnitt - Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich
- Fünfter Abschnitt - Integrierte Versorgung
- Sechster Abschnitt - Übergangsregelung für die stationäre Pflege
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Neuntes Kapitel - Datenschutz und Statistik
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Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen
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Erster Titel - Grundsätze der Datenverwendung
- § 93Anzuwendende Vorschriften
- § 94Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
- § 95Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen
- § 96Gemeinsame Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
- § 97Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst
- § 97aQualitätssicherung durch Sachverständige und Prüfstellen
- § 97bPersonenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe
- § 97cQualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.
- § 97dBegutachtung durch unabhängige Gutachter
- § 98Forschungsvorhaben
- Zweiter Titel - Informationsgrundlagen der Pflegekassen
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Erster Titel - Grundsätze der Datenverwendung
- Zweiter Abschnitt - Übermittlung von Leistungsdaten
- Dritter Abschnitt - Datenlöschung, Auskunftspflicht
- Vierter Abschnitt - Statistik
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Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen
- Zehntes Kapitel - Private Pflegeversicherung
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Elftes Kapitel - Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- § 112Qualitätsverantwortung
- § 113Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität
- § 113aExpertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege
- § 113bQualitätsausschuss
- § 113cPersonalbemessung in Pflegeeinrichtungen
- § 114Qualitätsprüfungen
- § 114aDurchführung der Qualitätsprüfungen
- § 115Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung
- § 115aÜbergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien
- § 116Kostenregelungen
- § 117Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden
- § 118Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung
- § 119Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
- § 120Pflegevertrag bei häuslicher Pflege
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Zwölftes Kapitel - Bußgeldvorschrift
- § 121Bußgeldvorschrift
- § 122Übergangsregelung
- § 123Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
- § 124Übergangsregelung: Häusliche Betreuung
- § 125Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste
- Dreizehntes Kapitel - Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge
- Vierzehntes Kapitel - Bildung eines Pflegevorsorgefonds
SGB XI - Dreizehntes Kapitel
Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge
§ 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens
(1) Die Zulage gemäß § 127 Absatz 1 wird auf Antrag gewährt. Die zulageberechtigte Person bevollmächtigt das Versicherungsunternehmen mit dem Abschluss des Vertrags über eine förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung, die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen. Sofern eine Zulagenummer oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches für die zulageberechtigte Person noch nicht vergeben ist, bevollmächtigt sie zugleich ihr Versicherungsunternehmen, eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zur Feststellung der Anspruchsberechtigung auf Auszahlung der Zulage zugleich mit dem Antrag in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, Folgendes zu übermitteln:
- 1.
- die Antragsdaten,
- 2.
- die Höhe der für die zulagefähige private Pflege-Zusatzversicherung geleisteten Beiträge,
- 3.
- die Vertragsdaten,
- 4.
- die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches, die Zulagenummer der zulageberechtigten Person oder einen Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer,
- 5.
- weitere zur Auszahlung der Zulage erforderliche Angaben,
- 6.
- die Bestätigung, dass der Antragsteller eine zulageberechtigte Person im Sinne des § 126 ist, sowie
- 7.
- die Bestätigung, dass der jeweilige Versicherungsvertrag die Voraussetzungen des § 127 Absatz 2 erfüllt.
(2) Die Auszahlung der Zulage erfolgt durch eine zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund; das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt. Die Zulage wird bei Vorliegen der Voraussetzungen an das Versicherungsunternehmen gezahlt, bei dem der Vertrag über die private Pflege-Zusatzversicherung besteht, für den die Zulage beantragt wurde. Wird für eine zulageberechtigte Person die Zulage für mehr als einen privaten Pflege-Zusatzversicherungsvertrag beantragt, so wird die Zulage für den jeweiligen Monat nur für den Vertrag gewährt, für den der Antrag zuerst bei der zentralen Stelle eingegangen ist. Soweit der zuständige Träger der Rentenversicherung keine Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. Im Fall eines Antrags nach Absatz 1 Satz 3 teilt die zentrale Stelle dem Versicherungsunternehmen die Zulagenummer mit; von dort wird sie an den Antragsteller weitergeleitet. Die zentrale Stelle stellt aufgrund der ihr vorliegenden Informationen fest, ob ein Anspruch auf Zulage besteht, und veranlasst die Auszahlung an das Versicherungsunternehmen zugunsten der zulageberechtigten Person. Ein gesonderter Zulagebescheid ergeht vorbehaltlich des Satzes 9 nicht. Das Versicherungsunternehmen hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich dem begünstigten Vertrag gutzuschreiben. Eine Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf besonderen Antrag der zulageberechtigten Person. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Übersendung der Information nach Absatz 3 durch das Versicherungsunternehmen vom Antragsteller an das Versicherungsunternehmen zu richten. Das Versicherungsunternehmen leitet den Antrag der zentralen Stelle zur Festsetzung zu. Es hat dem Antrag eine Stellungnahme und die zur Festsetzung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem Versicherungsunternehmen mit. Erkennt die zentrale Stelle nachträglich, dass der Zulageanspruch nicht bestanden hat oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Versicherungsunternehmen durch Datensatz mitzuteilen.
(3) Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf Zulage besteht oder bestanden hat, teilt sie dies dem Versicherungsunternehmen mit. Dieses hat die versicherte Person innerhalb eines Monats nach Eingang des entsprechenden Datensatzes darüber zu informieren.
(4) Das Versicherungsunternehmen haftet im Fall der Auszahlung einer Zulage gegenüber dem Zulageempfänger dafür, dass die in § 127 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die von der zentralen Stelle veranlassten Auszahlungen von Pflegevorsorgezulagen sowie die entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bundesministerium für Gesundheit getragen. Zu den Verwaltungskosten gehören auch die entsprechenden Kosten für den Aufbau der technischen und organisatorischen Infrastruktur. Die gesamten Verwaltungskosten werden nach Ablauf eines jeden Beitragsjahres erstattet; dabei sind die Personal- und Sachkostensätze des Bundes entsprechend anzuwenden. Ab dem Jahr 2014 werden monatliche Abschläge gezahlt. Soweit das Bundesversicherungsamt die Aufsicht über die zentrale Stelle ausübt, untersteht es abweichend von § 94 Absatz 2 Satz 2 des Vierten Buches dem Bundesministerium für Gesundheit.