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Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften
- § 1Soziale Pflegeversicherung
- § 2Selbstbestimmung
- § 3Vorrang der häuslichen Pflege
- § 4Art und Umfang der Leistungen
- § 5Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation
- § 6Eigenverantwortung
- § 7Aufklärung, Auskunft
- § 7aPflegeberatung
- § 7bBeratungsgutscheine
- § 7cPflegestützpunkte
- § 8Gemeinsame Verantwortung
- § 8aLandespflegeausschüsse
- § 9Aufgaben der Länder
- § 10Pflegebericht der Bundesregierung
- § 11Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen
- § 12Aufgaben der Pflegekassen
- § 13Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen
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Zweites Kapitel - Leistungsberechtigter Personenkreis
- § 14Begriff der Pflegebedürftigkeit
- § 15Stufen der Pflegebedürftigkeit
- § 16Verordnungsermächtigung
- § 17Richtlinien der Pflegekassen
- § 17aVorbereitung der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
- § 18Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
- § 18aWeiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten
- § 18bDienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren
- § 18cFachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
- § 19Begriff der Pflegepersonen
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Drittes Kapitel - Versicherungspflichtiger Personenkreis
- § 20Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
- § 21Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen
- § 22Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 23Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen
- § 24Versicherungspflicht der Abgeordneten
- § 25Familienversicherung
- § 26Weiterversicherung
- § 26aBeitrittsrecht
- § 27Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages
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Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung
- Erster Abschnitt - Übersicht über die Leistungen
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Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften
- § 29Wirtschaftlichkeitsgebot
- § 30Dynamisierung, Verordnungsermächtigung
- § 31Vorrang der Rehabilitation vor Pflege
- § 32Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- § 33Leistungsvoraussetzungen
- § 33aLeistungsausschluss
- § 34Ruhen der Leistungsansprüche
- § 35Erlöschen der Leistungsansprüche
- § 35aTeilnahme an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches
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Dritter Abschnitt - Leistungen
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Erster Titel - Leistungen bei häuslicher Pflege
- § 36Pflegesachleistung
- § 37Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 38Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
- § 38aZusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
- § 39Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- § 40Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Zweiter Titel - Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
- Dritter Titel - Vollstationäre Pflege
- Vierter Titel - Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
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Erster Titel - Leistungen bei häuslicher Pflege
- Vierter Abschnitt - Leistungen für Pflegepersonen
- Fünfter Abschnitt - Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen
- Sechster Abschnitt - Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen
- Fünftes Kapitel - Organisation
- Sechstes Kapitel - Finanzierung
- Siebtes Kapitel - Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
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Achtes Kapitel - Pflegevergütung
- Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt - Vergütung der stationären Pflegeleistungen
- Dritter Abschnitt - Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen
- Vierter Abschnitt - Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich
- Fünfter Abschnitt - Integrierte Versorgung
- Sechster Abschnitt - Übergangsregelung für die stationäre Pflege
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Neuntes Kapitel - Datenschutz und Statistik
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Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen
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Erster Titel - Grundsätze der Datenverwendung
- § 93Anzuwendende Vorschriften
- § 94Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
- § 95Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen
- § 96Gemeinsame Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
- § 97Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst
- § 97aQualitätssicherung durch Sachverständige und Prüfstellen
- § 97bPersonenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe
- § 97cQualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.
- § 97dBegutachtung durch unabhängige Gutachter
- § 98Forschungsvorhaben
- Zweiter Titel - Informationsgrundlagen der Pflegekassen
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Erster Titel - Grundsätze der Datenverwendung
- Zweiter Abschnitt - Übermittlung von Leistungsdaten
- Dritter Abschnitt - Datenlöschung, Auskunftspflicht
- Vierter Abschnitt - Statistik
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Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen
- Zehntes Kapitel - Private Pflegeversicherung
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Elftes Kapitel - Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- § 112Qualitätsverantwortung
- § 113Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität
- § 113aExpertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege
- § 113bQualitätsausschuss
- § 113cPersonalbemessung in Pflegeeinrichtungen
- § 114Qualitätsprüfungen
- § 114aDurchführung der Qualitätsprüfungen
- § 115Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung
- § 115aÜbergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien
- § 116Kostenregelungen
- § 117Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden
- § 118Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung
- § 119Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
- § 120Pflegevertrag bei häuslicher Pflege
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Zwölftes Kapitel - Bußgeldvorschrift
- § 121Bußgeldvorschrift
- § 122Übergangsregelung
- § 123Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
- § 124Übergangsregelung: Häusliche Betreuung
- § 125Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste
- Dreizehntes Kapitel - Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge
- Vierzehntes Kapitel - Bildung eines Pflegevorsorgefonds
SGB XI - Drittes Kapitel
Versicherungspflichtiger Personenkreis
§ 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:
- 1.
- Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
- 2.
- Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist; ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats der Ruhenszeit wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) gelten die Leistungen als bezogen,
- 2a.
- Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
- 3.
- Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
- 4.
- selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
- 5.
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
- 6.
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
- 7.
- behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
- 8.
- Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 9.
- Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
- 10.
- Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten); Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
- 11.
- Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
- 12.
- Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.
(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.