-
Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften
- § 1Soziale Pflegeversicherung
- § 2Selbstbestimmung
- § 3Vorrang der häuslichen Pflege
- § 4Art und Umfang der Leistungen
- § 5Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation
- § 6Eigenverantwortung
- § 7Aufklärung, Auskunft
- § 7aPflegeberatung
- § 7bBeratungsgutscheine
- § 7cPflegestützpunkte
- § 8Gemeinsame Verantwortung
- § 8aLandespflegeausschüsse
- § 9Aufgaben der Länder
- § 10Pflegebericht der Bundesregierung
- § 11Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen
- § 12Aufgaben der Pflegekassen
- § 13Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen
-
Zweites Kapitel - Leistungsberechtigter Personenkreis
- § 14Begriff der Pflegebedürftigkeit
- § 15Stufen der Pflegebedürftigkeit
- § 16Verordnungsermächtigung
- § 17Richtlinien der Pflegekassen
- § 17aVorbereitung der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
- § 18Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
- § 18aWeiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten
- § 18bDienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren
- § 18cFachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
- § 19Begriff der Pflegepersonen
-
Drittes Kapitel - Versicherungspflichtiger Personenkreis
- § 20Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
- § 21Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen
- § 22Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 23Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen
- § 24Versicherungspflicht der Abgeordneten
- § 25Familienversicherung
- § 26Weiterversicherung
- § 26aBeitrittsrecht
- § 27Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages
-
Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung
- Erster Abschnitt - Übersicht über die Leistungen
-
Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften
- § 29Wirtschaftlichkeitsgebot
- § 30Dynamisierung, Verordnungsermächtigung
- § 31Vorrang der Rehabilitation vor Pflege
- § 32Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- § 33Leistungsvoraussetzungen
- § 33aLeistungsausschluss
- § 34Ruhen der Leistungsansprüche
- § 35Erlöschen der Leistungsansprüche
- § 35aTeilnahme an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches
-
Dritter Abschnitt - Leistungen
-
Erster Titel - Leistungen bei häuslicher Pflege
- § 36Pflegesachleistung
- § 37Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 38Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
- § 38aZusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
- § 39Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- § 40Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Zweiter Titel - Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
- Dritter Titel - Vollstationäre Pflege
- Vierter Titel - Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
-
Erster Titel - Leistungen bei häuslicher Pflege
- Vierter Abschnitt - Leistungen für Pflegepersonen
- Fünfter Abschnitt - Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen
- Sechster Abschnitt - Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen
- Fünftes Kapitel - Organisation
- Sechstes Kapitel - Finanzierung
- Siebtes Kapitel - Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
-
Achtes Kapitel - Pflegevergütung
- Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt - Vergütung der stationären Pflegeleistungen
- Dritter Abschnitt - Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen
- Vierter Abschnitt - Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich
- Fünfter Abschnitt - Integrierte Versorgung
- Sechster Abschnitt - Übergangsregelung für die stationäre Pflege
-
Neuntes Kapitel - Datenschutz und Statistik
-
Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen
-
Erster Titel - Grundsätze der Datenverwendung
- § 93Anzuwendende Vorschriften
- § 94Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
- § 95Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen
- § 96Gemeinsame Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
- § 97Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst
- § 97aQualitätssicherung durch Sachverständige und Prüfstellen
- § 97bPersonenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe
- § 97cQualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.
- § 97dBegutachtung durch unabhängige Gutachter
- § 98Forschungsvorhaben
- Zweiter Titel - Informationsgrundlagen der Pflegekassen
-
Erster Titel - Grundsätze der Datenverwendung
- Zweiter Abschnitt - Übermittlung von Leistungsdaten
- Dritter Abschnitt - Datenlöschung, Auskunftspflicht
- Vierter Abschnitt - Statistik
-
Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen
- Zehntes Kapitel - Private Pflegeversicherung
-
Elftes Kapitel - Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- § 112Qualitätsverantwortung
- § 113Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität
- § 113aExpertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege
- § 113bQualitätsausschuss
- § 113cPersonalbemessung in Pflegeeinrichtungen
- § 114Qualitätsprüfungen
- § 114aDurchführung der Qualitätsprüfungen
- § 115Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung
- § 115aÜbergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien
- § 116Kostenregelungen
- § 117Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden
- § 118Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung
- § 119Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
- § 120Pflegevertrag bei häuslicher Pflege
-
Zwölftes Kapitel - Bußgeldvorschrift
- § 121Bußgeldvorschrift
- § 122Übergangsregelung
- § 123Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
- § 124Übergangsregelung: Häusliche Betreuung
- § 125Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste
- Dreizehntes Kapitel - Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge
- Vierzehntes Kapitel - Bildung eines Pflegevorsorgefonds
SGB XI - Viertes Kapitel
Leistungen der Pflegeversicherung
Fünfter Abschnitt Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen
§ 45c Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, Verordnungsermächtigung
(1) Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinanzierung aus Mitteln des Ausgleichsfonds mit 25 Millionen Euro je Kalenderjahr den Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige. Ebenso gefördert werden können aus den in Satz 1 genannten Mitteln niedrigschwellige Entlastungsangebote für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegestufe I sowie für Versicherte ohne Pflegestufe, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45a erfüllen. Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an dieser Förderung mit insgesamt 10 vom Hundert des in Satz 1 genannten Fördervolumens.
(2) Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung ergänzt eine Förderung der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote und der Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegestufe I sowie für Versicherte ohne Pflegestufe, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, durch das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft. Der Zuschuss wird jeweils in gleicher Höhe gewährt wie der Zuschuss, der vom Land oder von der kommunalen Gebietskörperschaft für die einzelne Fördermaßnahme geleistet wird, so dass insgesamt ein Fördervolumen von 50 Millionen Euro im Kalenderjahr erreicht wird. Soweit Mittel der Arbeitsförderung bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese einem vom Land oder von der Kommune geleisteten Zuschuss gleichgestellt.
(3) Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Betreuungsangebote, in denen Helfer und Helferinnen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegestufe I sowie von Versicherten ohne Pflegestufe, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen. Die Förderung dieser niedrigschwelligen Betreuungsangebote erfolgt als Projektförderung und dient insbesondere dazu, Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Betreuungspersonen zu finanzieren, sowie notwendige Personal- und Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung und Schulung der Betreuenden durch Fachkräfte verbunden sind. Dem Antrag auf Förderung ist ein Konzept zur Qualitätssicherung des Betreuungsangebotes beizufügen. Aus dem Konzept muss sich ergeben, dass eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert ist. Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Betreuungsangebote kommen insbesondere in Betracht Betreuungsgruppen für Demenzkranke, Helferinnenkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegestufe I sowie für Versicherte ohne Pflegestufe, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, sowie Familienentlastende Dienste.
(3a) Niedrigschwellige Entlastungsangebote im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind Angebote für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegestufe I sowie für Versicherte ohne Pflegestufe, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, die der Deckung des Bedarfs der Anspruchsberechtigten an Unterstützung im Haushalt, insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen dienen oder die dazu beitragen, Angehörige oder vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten. Niedrigschwellige Entlastungsangebote beinhalten die Erbringung von Dienstleistungen, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, organisatorische Hilfestellungen, Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur Bewältigung des Pflegealltags oder andere geeignete Maßnahmen. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Entlastungsangebote kommen insbesondere in Betracht Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleiter sowie Pflegebegleiter.
(4) Im Rahmen der Modellförderung nach Absatz 1 Satz 1 sollen insbesondere modellhaft Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der erforderlichen Hilfen für demenzkranke Pflegebedürftige und die Voraussetzungen des § 45a erfüllende Versicherte ohne Pflegestufe in einzelnen Regionen erprobt werden. Dabei können auch stationäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. Für die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen der Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigt werden, können diese nur mit Einwilligung des Pflegebedürftigen oder die Voraussetzungen des § 45a erfüllenden Versicherten ohne Pflegestufe erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(5) Um eine gerechte Verteilung der Fördermittel der Pflegeversicherung auf die Länder zu gewährleisten, werden die Fördermittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung nach dem Königsteiner Schlüssel aufgeteilt. Mittel, die in einem Land im jeweiligen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden, können in das Folgejahr übertragen werden.
(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der Behinderten und Pflegebedürftigen auf Bundesebene Empfehlungen über die Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel für die niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote und die Modellprojekte. In den Empfehlungen ist unter anderem auch festzulegen, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob im Rahmen der neuen Betreuungs- und Entlastungsangebote und Versorgungskonzepte Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können. Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Umsetzung der Empfehlungen zu bestimmen.
(7) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen werden. Näheres über das Verfahren der Auszahlung der Fördermittel, die aus dem Ausgleichsfonds zu finanzieren sind, sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen regeln das Bundesversicherungsamt, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. durch Vereinbarung.