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Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften
- § 1Soziale Pflegeversicherung
- § 2Selbstbestimmung
- § 3Vorrang der häuslichen Pflege
- § 4Art und Umfang der Leistungen
- § 5Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation
- § 6Eigenverantwortung
- § 7Aufklärung, Auskunft
- § 7aPflegeberatung
- § 7bBeratungsgutscheine
- § 7cPflegestützpunkte
- § 8Gemeinsame Verantwortung
- § 8aLandespflegeausschüsse
- § 9Aufgaben der Länder
- § 10Pflegebericht der Bundesregierung
- § 11Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen
- § 12Aufgaben der Pflegekassen
- § 13Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen
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Zweites Kapitel - Leistungsberechtigter Personenkreis
- § 14Begriff der Pflegebedürftigkeit
- § 15Stufen der Pflegebedürftigkeit
- § 16Verordnungsermächtigung
- § 17Richtlinien der Pflegekassen
- § 17aVorbereitung der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
- § 18Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
- § 18aWeiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten
- § 18bDienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren
- § 18cFachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
- § 19Begriff der Pflegepersonen
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Drittes Kapitel - Versicherungspflichtiger Personenkreis
- § 20Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
- § 21Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen
- § 22Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 23Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen
- § 24Versicherungspflicht der Abgeordneten
- § 25Familienversicherung
- § 26Weiterversicherung
- § 26aBeitrittsrecht
- § 27Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages
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Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung
- Erster Abschnitt - Übersicht über die Leistungen
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Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften
- § 29Wirtschaftlichkeitsgebot
- § 30Dynamisierung, Verordnungsermächtigung
- § 31Vorrang der Rehabilitation vor Pflege
- § 32Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- § 33Leistungsvoraussetzungen
- § 33aLeistungsausschluss
- § 34Ruhen der Leistungsansprüche
- § 35Erlöschen der Leistungsansprüche
- § 35aTeilnahme an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches
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Dritter Abschnitt - Leistungen
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Erster Titel - Leistungen bei häuslicher Pflege
- § 36Pflegesachleistung
- § 37Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 38Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
- § 38aZusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
- § 39Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- § 40Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Zweiter Titel - Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
- Dritter Titel - Vollstationäre Pflege
- Vierter Titel - Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
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Erster Titel - Leistungen bei häuslicher Pflege
- Vierter Abschnitt - Leistungen für Pflegepersonen
- Fünfter Abschnitt - Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen
- Sechster Abschnitt - Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen
- Fünftes Kapitel - Organisation
- Sechstes Kapitel - Finanzierung
- Siebtes Kapitel - Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
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Achtes Kapitel - Pflegevergütung
- Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt - Vergütung der stationären Pflegeleistungen
- Dritter Abschnitt - Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen
- Vierter Abschnitt - Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich
- Fünfter Abschnitt - Integrierte Versorgung
- Sechster Abschnitt - Übergangsregelung für die stationäre Pflege
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Neuntes Kapitel - Datenschutz und Statistik
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Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen
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Erster Titel - Grundsätze der Datenverwendung
- § 93Anzuwendende Vorschriften
- § 94Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
- § 95Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen
- § 96Gemeinsame Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
- § 97Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst
- § 97aQualitätssicherung durch Sachverständige und Prüfstellen
- § 97bPersonenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe
- § 97cQualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.
- § 97dBegutachtung durch unabhängige Gutachter
- § 98Forschungsvorhaben
- Zweiter Titel - Informationsgrundlagen der Pflegekassen
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Erster Titel - Grundsätze der Datenverwendung
- Zweiter Abschnitt - Übermittlung von Leistungsdaten
- Dritter Abschnitt - Datenlöschung, Auskunftspflicht
- Vierter Abschnitt - Statistik
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Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen
- Zehntes Kapitel - Private Pflegeversicherung
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Elftes Kapitel - Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- § 112Qualitätsverantwortung
- § 113Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität
- § 113aExpertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege
- § 113bQualitätsausschuss
- § 113cPersonalbemessung in Pflegeeinrichtungen
- § 114Qualitätsprüfungen
- § 114aDurchführung der Qualitätsprüfungen
- § 115Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung
- § 115aÜbergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien
- § 116Kostenregelungen
- § 117Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden
- § 118Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung
- § 119Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
- § 120Pflegevertrag bei häuslicher Pflege
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Zwölftes Kapitel - Bußgeldvorschrift
- § 121Bußgeldvorschrift
- § 122Übergangsregelung
- § 123Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
- § 124Übergangsregelung: Häusliche Betreuung
- § 125Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste
- Dreizehntes Kapitel - Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge
- Vierzehntes Kapitel - Bildung eines Pflegevorsorgefonds
SGB XI - Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation
(1) Die Pflegekassen sollen Leistungen zur Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 2 für in der sozialen Pflegeversicherung Versicherte erbringen, indem sie unter Beteiligung der versicherten Pflegebedürftigen und der Pflegeeinrichtung Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten entwickeln sowie deren Umsetzung unterstützen. Die Pflichten der Pflegeeinrichtungen nach § 11 Absatz 1 bleiben unberührt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes die Kriterien für die Leistungen nach Satz 1 fest, insbesondere hinsichtlich Inhalt, Methodik, Qualität, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele.
(2) Die Ausgaben der Pflegekassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 sollen insgesamt im Jahr 2016 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 0,30 Euro umfassen. Die Ausgaben sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. Sind in einem Jahr die Ausgaben rundungsbedingt nicht anzupassen, ist die unterbliebene Anpassung bei der Berechnung der Anpassung der Ausgaben im Folgejahr zu berücksichtigen.
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 sollen die Pflegekassen zusammenarbeiten und kassenübergreifende Leistungen zur Prävention erbringen. Erreicht eine Pflegekasse den in Absatz 2 festgelegten Betrag in einem Jahr nicht, stellt sie die nicht verausgabten Mittel im Folgejahr dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Verfügung, der die Mittel nach einem von ihm festzulegenden Schlüssel auf die Pflegekassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 verteilt, die Kooperationsvereinbarungen zur Durchführung kassenübergreifender Leistungen geschlossen haben. Auf die zum Zwecke der Vorbereitung und Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen nach Satz 2 gebildeten Arbeitsgemeinschaften findet § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Zehnten Buches keine Anwendung.
(4) Die Pflegekassen wirken unbeschadet ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bei den zuständigen Leistungsträgern darauf hin, dass frühzeitig alle geeigneten Leistungen zur Prävention, zur Krankenbehandlung und zur medizinischen Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(5) Die Pflegekassen beteiligen sich an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20f des Fünften Buches mit den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2.
(6) Die Leistungsträger haben im Rahmen ihres Leistungsrechts auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit ihre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen in vollem Umfang einzusetzen und darauf hinzuwirken, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern sowie eine Verschlimmerung zu verhindern.