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Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften
- § 1Soziale Pflegeversicherung
- § 2Selbstbestimmung
- § 3Vorrang der häuslichen Pflege
- § 4Art und Umfang der Leistungen
- § 5Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation
- § 6Eigenverantwortung
- § 7Aufklärung, Auskunft
- § 7aPflegeberatung
- § 7bBeratungsgutscheine
- § 7cPflegestützpunkte
- § 8Gemeinsame Verantwortung
- § 8aLandespflegeausschüsse
- § 9Aufgaben der Länder
- § 10Pflegebericht der Bundesregierung
- § 11Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen
- § 12Aufgaben der Pflegekassen
- § 13Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen
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Zweites Kapitel - Leistungsberechtigter Personenkreis
- § 14Begriff der Pflegebedürftigkeit
- § 15Stufen der Pflegebedürftigkeit
- § 16Verordnungsermächtigung
- § 17Richtlinien der Pflegekassen
- § 17aVorbereitung der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
- § 18Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
- § 18aWeiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten
- § 18bDienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren
- § 18cFachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
- § 19Begriff der Pflegepersonen
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Drittes Kapitel - Versicherungspflichtiger Personenkreis
- § 20Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
- § 21Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen
- § 22Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 23Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen
- § 24Versicherungspflicht der Abgeordneten
- § 25Familienversicherung
- § 26Weiterversicherung
- § 26aBeitrittsrecht
- § 27Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages
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Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung
- Erster Abschnitt - Übersicht über die Leistungen
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Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften
- § 29Wirtschaftlichkeitsgebot
- § 30Dynamisierung, Verordnungsermächtigung
- § 31Vorrang der Rehabilitation vor Pflege
- § 32Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- § 33Leistungsvoraussetzungen
- § 33aLeistungsausschluss
- § 34Ruhen der Leistungsansprüche
- § 35Erlöschen der Leistungsansprüche
- § 35aTeilnahme an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches
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Dritter Abschnitt - Leistungen
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Erster Titel - Leistungen bei häuslicher Pflege
- § 36Pflegesachleistung
- § 37Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 38Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
- § 38aZusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
- § 39Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- § 40Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Zweiter Titel - Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
- Dritter Titel - Vollstationäre Pflege
- Vierter Titel - Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
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Erster Titel - Leistungen bei häuslicher Pflege
- Vierter Abschnitt - Leistungen für Pflegepersonen
- Fünfter Abschnitt - Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen
- Sechster Abschnitt - Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen
- Fünftes Kapitel - Organisation
- Sechstes Kapitel - Finanzierung
- Siebtes Kapitel - Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
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Achtes Kapitel - Pflegevergütung
- Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt - Vergütung der stationären Pflegeleistungen
- Dritter Abschnitt - Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen
- Vierter Abschnitt - Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich
- Fünfter Abschnitt - Integrierte Versorgung
- Sechster Abschnitt - Übergangsregelung für die stationäre Pflege
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Neuntes Kapitel - Datenschutz und Statistik
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Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen
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Erster Titel - Grundsätze der Datenverwendung
- § 93Anzuwendende Vorschriften
- § 94Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
- § 95Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen
- § 96Gemeinsame Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
- § 97Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst
- § 97aQualitätssicherung durch Sachverständige und Prüfstellen
- § 97bPersonenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe
- § 97cQualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.
- § 97dBegutachtung durch unabhängige Gutachter
- § 98Forschungsvorhaben
- Zweiter Titel - Informationsgrundlagen der Pflegekassen
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Erster Titel - Grundsätze der Datenverwendung
- Zweiter Abschnitt - Übermittlung von Leistungsdaten
- Dritter Abschnitt - Datenlöschung, Auskunftspflicht
- Vierter Abschnitt - Statistik
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Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen
- Zehntes Kapitel - Private Pflegeversicherung
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Elftes Kapitel - Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- § 112Qualitätsverantwortung
- § 113Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität
- § 113aExpertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege
- § 113bQualitätsausschuss
- § 113cPersonalbemessung in Pflegeeinrichtungen
- § 114Qualitätsprüfungen
- § 114aDurchführung der Qualitätsprüfungen
- § 115Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung
- § 115aÜbergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien
- § 116Kostenregelungen
- § 117Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden
- § 118Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung
- § 119Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
- § 120Pflegevertrag bei häuslicher Pflege
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Zwölftes Kapitel - Bußgeldvorschrift
- § 121Bußgeldvorschrift
- § 122Übergangsregelung
- § 123Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
- § 124Übergangsregelung: Häusliche Betreuung
- § 125Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste
- Dreizehntes Kapitel - Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge
- Vierzehntes Kapitel - Bildung eines Pflegevorsorgefonds
SGB XI - Fünftes Kapitel
Organisation
Dritter Abschnitt Meldungen
§ 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung
(1) Alle nach § 20 versicherungspflichtigen Mitglieder haben sich selbst unverzüglich bei der für sie zuständigen Pflegekasse anzumelden. Dies gilt nicht, wenn ein Dritter bereits eine Meldung nach den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches, §§ 199 bis 205 des Fünften Buches oder §§ 27 bis 29 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte zur gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben hat; die Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung schließt die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein. Bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gilt die Beitrittserklärung zur gesetzlichen Krankenversicherung als Meldung zur sozialen Pflegeversicherung.
(2) Für die nach § 21 versicherungspflichtigen Mitglieder haben eine Meldung an die zuständige Pflegekasse zu erstatten:
- 1.
- das Versorgungsamt für Leistungsempfänger nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
- 2.
- das Ausgleichsamt für Leistungsempfänger von Kriegsschadenrente oder vergleichbaren Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparationsschädengesetz oder von laufender Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz,
- 3.
- der Träger der Kriegsopferfürsorge für Empfänger von laufenden Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
- 4.
- der Leistungsträger der Jugendhilfe für Empfänger von laufenden Leistungen zum Unterhalt nach dem Achten Buch,
- 5.
- der Leistungsträger für Krankenversorgungsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
- 6.
- der Dienstherr für Soldaten auf Zeit.
(3) Personen, die versichert sind oder als Versicherte in Betracht kommen, haben der Pflegekasse, soweit sie nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind,
- 1.
- auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Pflegekasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
- 2.
- Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
(4) Entstehen der Pflegekasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 3 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.
(5) Die Krankenkassen übermitteln den Pflegekassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten.
(6) Für die Meldungen der Pflegekassen an die Rentenversicherungsträger gilt § 201 des Fünften Buches entsprechend.