Zusätzliche Hilfe: das bayerische Landespflegegeld
Das 2018 in Bayern eingeführte Landespflegegeld soll Pflegebedürftigen unkompliziert weitere finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Es handelt sich dabei um eine jährliche Zahlung des bayerischen Landesamts für Pflege, über die Pflegebedürftige frei verfügen können. Hier erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Landespflegegeld und Sie erfahren, welche Bedingungen Sie erfüllen müssen, um einen Anspruch darauf zu haben.

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Inhaltsverzeichnis
Wer bekommt das Landespflegegeld?
Seit 2018 gibt es das Landespflegegeld in Bayern. Es ist das einzige Bundesland, das diese finanzielle Unterstützung in der Form anbietet. Pro Jahr erhalten anspruchsberechtigte Pflegebedürftige eine Zahlung von 1.000 €, die sie zur freien Verfügung ausgeben können. Das bedeutet, dass es keine Vorgaben für die Verwendung des Geldes gibt. Meist wird das Geld jedoch für Pflegeleistungen oder als Anerkennung für pflegende Angehörige eingesetzt. Rund 400.000 Menschen erhalten aktuell das bayerische Landespflegegeld.
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Kürzung des Landespflegegeldes ab 2026
Im November 2024 beschloss die bayerische Regierung eine Kürzung des Landespflegegeldes um 50 %. Ab 2026 werden nur noch 500 € im Jahr ausgezahlt.
Unter folgenden Bedingungen haben Pflegebedürftige Anspruch auf das Landespflegegeld:
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Es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor.
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Der Hauptwohnsitz liegt in Bayern. Ein Zweitwohnsitz in Bayern ist nicht ausreichend.
Eine deutsche Staatsbürgerschaft ist keine Voraussetzung.
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Landespflegegeld auch bei Heimpflege
Im Unterschied zum Pflegegeld haben auch Personen, die in einem Pflegeheim gepflegt werden, Anspruch auf Landespflegegeld, solange das Heim als Wohnort in Bayern gemeldet ist. Im Unterschied dazu ist das Pflegegeld an die ambulante Pflege gebunden.
Das Landespflegegeld zählt nicht als Einkommen, sondern ist eine sogenannte Fürsorgeleistung. Es wird nicht auf andere Versicherungs- oder Sozialleistungen angerechnet, nicht versteuert und kann nicht gepfändet werden. Außerdem ist der Anspruch auf die Leistung nicht vererbbar.
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„Landespflegegeld“ in den übrigen Bundesländern
Der Begriff „Landespflegegeld“ wird auch in den anderen Bundesländern verwendet, allerdings sind hiermit verschiedene Leistungen für Menschen mit Behinderungen gemeint. Am häufigsten werden damit blinde und gehörlose Menschen unterstützt. Es wird auch, zum Beispiel in Brandenburg, „Landesteilhabegeld“ genannt. Jedes Bundesland legt hier die Regelungen selbst fest.
Wie läuft die Antragstellung ab?
Der Antrag auf Landespflegegeld muss weder bei einer Krankenkasse noch bei einer Pflegekasse eingereicht werden, sondern beim bayerischen Landesamt für Pflege. Der Antrag kann postalisch oder online erfolgen. Ziel des Landesamtes ist es, eine möglichst unkomplizierte Antragstellung zu ermöglichen und das Geld bei Bewilligung schnellstmöglich auszuzahlen.
Diese Unterlagen brauchen Sie für den Antrag:
- Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Kopie Ihres Pflegegrad-Bescheids der Pflegekasse (ohne Anlagen)
- Kopie von Personalausweis, Reisepass oder aktueller Meldebescheinigung
Die eingereichten Kopien müssen nicht beglaubigt werden. Sie erhalten nach Antragseingang eine Eingangsbestätigung vom Landesamt.
Wenn der Antrag nicht von der pflegebedürftigen Person selbst gestellt und unterschrieben wird, müssen Sie außerdem eine Kopie der entsprechenden Vollmacht oder des gerichtlichen Betreuerausweises einreichen.
Der Antrag muss bis zum 31.03. gestellt werden, um für das zurückliegende Kalenderjahr Landespflegegeld zu erhalten. Vor der Gesetzesänderung zum 01. Mai 2025 war es der 31.12. desselben Jahres. Rückwirkende Einreichungen nach dieser Frist sind nicht möglich. Allerdings dürfen unvollständige Anträge gestellt werden, für den die entsprechenden Dokumente nachgereicht werden. Entscheidend für Antragstellung ist das Datum des Eingangs Ihres Antrags beim Landesamt.
Wenn das Landespflegegeld einmal bewilligt wurde, erhalten Sie dieses fortan jedes Jahr. Sie müssen dafür keine neuen Anträge stellen. Allerdings sind Sie verpflichtet, wichtige Informationen wie Adressänderungen mitzuteilen und anzugeben, wenn Ihr Anspruch auf das Landespflegegeld erlischt.
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Höherstufung muss nicht mitgeteilt werden
Sollten Sie beispielsweise von Pflegegrad 2 auf Pflegegrad 3 gestuft werden, ändert sich an Ihrem Anspruch auf das Landespflegegeld nichts. In solchen Fällen müssen Sie keine Änderungsmitteilung machen. Dies wäre nötig, falls Sie etwa von Pflegegrad 2 auf Pflegegrad 1 heruntergestuft werden.
Welche Leistungen gibt es bei welchem Pflegegrad? Diese Artikel bieten Ihnen die Übersicht:
Gibt es das Landespflegegeld auch für Minderjährige?
Ja, das Landespflegegeld wird auch an Minderjährige gezahlt. Entscheidend sind die Voraussetzungen von Pflegegrad 2 und dem Wohnsitz in Bayern, das Alter des Pflegebedürftigen spielt keine Rolle.
Für den Antrag müssen jedoch zusätzlich Kopien der Ausweise aller Sorgeberechtigten beigefügt und der Antrag muss von diesen unterschrieben werden. Hat das Kind noch keinen Ausweis, ist eine Kopie der Geburtsurkunde notwendig. Änderungen bezüglich des Sorgerechts sind dem Landesamt für Pflege unbedingt mitzuteilen.
Wissenswertes zur Auszahlung
Bei erstmaliger Auszahlung wird das Landespflegegeld kurze Zeit nach der Bewilligung auf das Konto des Pflegebedürftigen überwiesen. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Die Auszahlung in den folgenden Jahren findet immer im Januar statt, unabhängig vom Bewilligungsdatum. Vor der Gesetzesänderung zum 01. Mai 2025 fand die Auszahlung immer im Oktober statt.
Zwischen der ersten und zweiten Auszahlung kann somit, je nach Bewilligungsdatum, deutlich mehr als ein Jahr liegen. Wurde Ihr Antrag beispielsweise im Februar 2024 bewilligt und das Landespflegegeld im März 2024 ausbezahlt, müssen Sie für den nächsten Geldeingang bis Januar 2026 warten:
- Antragstellung: Februar 2024
- 1. Auszahlung: März 2024 für das Jahr 2024
- 2. Auszahlung: Januar 2026 für das Jahr 2025 (zuvor Auszahlung im Oktober 2025)
- 3. Auszahlung: Januar 2027 für das Jahr 2026 (zuvor Auszahlung im Oktober 2026)
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Verfahren im Todesfall
Verstirbt ein Pflegebedürftiger, müssen Angehörige den Todesfall der zuständigen Meldebehörde mitteilen. So erhält das Landesamt für Pflege automatisch diese Information und beendet die Zahlung des Landespflegegeldes. War die pflegebedürftige Person zum Zeitpunkt der Zahlung bereits tot, wird das Geld zurückgefordert.
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https://www.lfp.bayern.de/landespflegegeld/ (23.05.2025)
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https://www.lfp.bayern.de/wp-content/uploads/2024/01/landespflegegeld-antrag.pdf (23.05.2025)
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https://www.lfp.bayern.de/wp-content/uploads/2023/12/Landespflegegeld-FAQs_.01.12.2023-1.pdf (23.05.2025)
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https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/stmgp/stmgp/Landespflegegeld_F5/index (23.05.2025)