Pflegegrad 2
Der Pflegegrad 2 wurde im Rahmen der drei Pflegestärkungsgesetze geschaffen und entspricht der bis zum 31.12.2016 geltenden „Pflegestufe 0“ und der Pflegestufe 1. Anders als bei Pflegegrad 1 umfassen die Leistungen der Pflegekasse für diesen Pflegegrad konkrete Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Wie diese im Detail aussehen und welche Besonderheiten es beim Pflegegrad 2 gibt, erfahren Sie hier.
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InhaltsverzeichnisWelche Voraussetzungen gelten für Pflegegrad 2? Leistungen des Pflegegrad 2 im Überblick Für die Pflege Zuhause: Pflegegeld & Pflegesachleistungen Verhinderungspflege bei Pflegegrad 2 Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 2 Leistungen für Tages- & Nachtpflege bei Pflegegrad 2 Flexibel einsetzbar: Der Entlastungsbetrag Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bei Pflegegrad 2 Vollstationäre Pflege - das zahlt die Pflegekasse Nutzen Sie die kostenlosen Beratungsmöglichkeiten
Der Pflegegrad 2 hat im Gegensatz zu Pflegegrad 1 ein Pendant in den Pflegestufen, die bis zum 31.12.2016 gültig waren. Zum 01.01.2017 wurden alle Versicherten mit der so genannten „Pflegestufe 0“ oder der Pflegestufe 1 automatisch in den Pflegegrad 2 überführt. Insbesondere für Menschen mit „Pflegestufe 0“ ging dies mit einer erheblichen Verbesserung der Leistungen einher, auf die sie Anspruch haben.
Welche Voraussetzungen gelten für Pflegegrad 2?
Für den Pflegegrad 2 muss eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegen – dies entspricht einem Punktwert zwischen 27 bis unter 47,5 Punkten im Begutachtungsassessment.
Um Leistungen des Pflegegrades 2 zu erhalten, müssen Sie zunächst einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Pflegeversicherung stellen. Dies kann zunächst formlos per Schreiben oder Telefon erfolgen. In der Regel erhalten Sie anschließend von Ihrer Pflegekasse einen ausführlicheren Antrag, in dem Sie Details zu Ihrer Pflegesituation angeben. Im Anschluss erfolgt ein Besuch durch den Medizinischen Dienst (MD) bzw. MEDICPROOF, wenn Sie privat versichert sind. Die Gutachter prüfen Ihre Situation und sprechen anschließend eine Empfehlung für eine Einstufung aus.
Diese Einstufung erfolgt mit Einführung der Pflegegrade mittels eines neuen Begutachtungsassessments: Während für die Einstufung in eine Pflegestufe der zeitliche Aufwand für die Pflege zugrunde gelegt wurde, orientiert sich der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff an der Selbstständigkeit des Versicherten, die mittels 6 Module ermittelt wird. Die jeweils für die Module vergebenen Punkte werden addiert, die Gesamtpunktzahl kann anhand einer Skala einem Pflegegrad zugeordnet werden.
Leistungen des Pflegegrad 2 im Überblick
Versicherte mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegekasse. Wir haben diese für Sie kurz in der folgenden Übersicht zusammengefasst:
PG 2 | |
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Pflegegeld für häusliche Pflege | 347 € |
Pflegesachleistung für häusliche Pflege | 796 € |
Entlastungsbetrag (zweckgebunden) | 131 € |
Vollstationäre Pflege | 805 € |
Pflegehilfsmittelpauschale | max. 42 € |
Hausnotruf | 25,50 € |
Verhinderungspflege (jährlich) | 1.685 € |
Kurzzeitpflege (jährlich) | 1.854 € |
Tages-/Nachtpflege | 721 € |
Vollstationäre Pflege in Behinderten-Einrichtungen | 278 € |
Anpassung Wohnumfeld (je Gesamtmaßnahme) | 4.180 € |
Wohngruppenzuschuss | 224 € |
PG = Pflegegrad; sofern nicht anders notiert werden die Leistungen monatlich gezahlt
Für die Pflege Zuhause: Pflegegeld & Pflegesachleistungen
Versicherte mit Pflegegrad 2 erhalten bei Pflege durch einen Angehörigen Pflegegeld in Höhe von 347 € (seit Januar 2025) pro Monat. Das Pflegegeld wird an den Versicherten ausgezahlt und dient als eine Art Aufwandsentschädigung für den pflegenden Angehörigen.
Erfolgt die Pflege zuhause durch einen ambulanten Pflegedienst, so übernimmt die Pflegekasse dafür bis zu 796 € (seit Januar 2025) in Form von Pflegesachleistungen im Monat. Die Abrechnung erfolgt hier in der Regel direkt zwischen dem Pflegedienst und der Pflegekasse, Sie übernehmen nur etwaige Mehrkosten.
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Die Option der Kombinationsleistung erklärt
In der Regel müssen Sie sich bei der Beantragung von Leistungen der Pflegekasse für eines von beiden entscheiden, das heißt Sie erhalten entweder Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Es gibt jedoch die Möglichkeit der Kombinationsleistung: Wenn pflegende Angehörige nur einen Teil der häuslichen Pflege übernehmen und zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst benötigt wird, können die Leistungen kombiniert werden. Aber: Das Pflegegeld wird anteilig reduziert, abhängig davon, wie viele Pflegesachleistungen genutzt werden. Werden diese etwa zu 50% ausgeschöpft, so erhält der Versicherte noch 173,50 € Pflegegeld.
Verhinderungspflege bei Pflegegrad 2
Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die greift, wenn die private Pflegeperson Urlaub macht oder beispielsweise aufgrund von Krankheit ausfällt. Diese Leistung kann von Versicherten mit Pflegegrad 2 oder höher für maximal 42 Tage (=6 Wochen) und in Höhe von 1.685 € pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Für die Verhinderungspflege gelten mehrere Besonderheiten:
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Anspruch auf Verhinderungspflege besteht erst, wenn die private Pflegeperson den Versicherten bzw. die Versicherte für mindestens 6 Monate in seiner bzw. ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.
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Das bisher bezogene Pflegegeld wird für die Dauer der Verhinderungspflege, sprich maximal 6 Wochen, zur Hälfte weitergezahlt. Mit Pflegegrad 2 entspricht dies 173,50 € pro Monat.
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Verhinderungspflege kann aufgestockt werden: Hat der oder die Versicherte im Kalenderjahr die Leistung der Kurzzeitpflege nicht oder noch nicht vollständig in Anspruch genommen, kann diese anteilig, maximal aber 843 €, als Erhöhungsbetrag genutzt werden. Die Verhinderungspflege erhöht sich in diesem Fall auf bis zu 2.528 € pro Kalenderjahr.
Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 2
Kurzzeitpflege dient der Überbrückung, wenn die Pflege zuhause noch nicht, nicht im benötigten Umfang oder aufgrund einer Krisensituation kurzzeitig nicht geleistet werden kann. In diesen Fällen zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss für eine vollstationären Pflege in Höhe von 1.854 € für maximal 56 Tage (= 8 Wochen) pro Kalenderjahr. Die Höhe der Kurzzeitpflege ist für alle Versicherte mit Pflegegrad 2 bis 5 gleich.
Für die Kurzzeitpflege gelten folgende Besonderheiten:
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Das bisher bezogene Pflegegeld wird für die Dauer der Verhinderungspflege, sprich maximal 8 Wochen, zur Hälfte weitergezahlt. Mit Pflegegrad 2 entspricht dies 173,50 € pro Monat.
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Kurzzeitpflege kann aufgestockt werden: Hat der oder die Versicherte im Kalenderjahr die Leistung der Verhinderungspflege nicht oder noch nicht ganz in Anspruch genommen, kann diese anteilig als Erhöhungsbetrag genutzt werden. Die Verhinderungspflege erhöht sich in diesem Fall auf bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr.
Leistungen für Tages- & Nachtpflege bei Pflegegrad 2
Werden Versicherte zuhause gepflegt, kann zusätzlich eine Betreuung in teilstationären Pflegeeinrichtungen in Anspruch genommen werden, um die Pflege in ausreichendem Maß sicherzustellen. Ist die private Pflegeperson tagsüber berufstätig, bietet sich beispielsweise eine Tagespflege als Ergänzung an. Leistungen für die Tages- & Nachtpflege betragen bei Pflegegrad 2 bis zu 721 € pro Monat. Damit sollen die Kosten der notwendigen medizinischen Behandlungspflege gedeckt werden, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie etwaige Investitionskosten werden, wie auch bei der vollstationären Pflege, privat getragen.
Flexibel einsetzbar: Der Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag wird bei allen Pflegegraden in gleicher Höhe gezahlt. Dementsprechend erhalten auch Versicherte mit Pflegegrad 2 bis zu 131 € monatlich.
Der Entlastungsbetrag kann beispielsweise eingesetzt werden für:
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Tages- & Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder ambulante Pflegedienste
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Betreuungsgruppe für Menschen mit Demenz
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Stundenweise Entlastung durch Helfer und Helferinnen
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Entlastende Dienste wie Alltagsbegleiter oder Angebote für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Einkaufs- oder Putzhilfen)
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Tipp!
Wird der Entlastungsbetrag in einem Monat nicht oder nicht vollständig genutzt, wird der ungenutzte Betrag auf den jeweils nächsten Monat übertragen. Die Leistung kann auf diese Weise „angespart“ werden.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bei Pflegegrad 2
Versicherte mit Pflegegrad haben, unabhängig von der Höhe des Pflegegrads, Anspruch auf einen Zuschuss für häusliche Anpassungsmaßnahmen, wie beispielsweise den barrierefreien Ausbau der Wohnung, in Höhe von 4.180 pro Komplettmaßnahme. Wer sich eine Wohnung mit mehreren Anspruchsberechtigten teilt, kann mittels Poolen der Leistung auf bis zu 16.720 € Zuschuss kommen.
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Tipp!
Die Pflegekasse bezuschusst das Gründen einer Pflege-Wohngruppe mit einem einmaligen Gründungszuschuss in Höhe von bis zu 2.613 € und einem monatlichen Zuschuss von bis zu 224 € für die Beschäftigung einer Organisationskraft.
Vollstationäre Pflege - das zahlt die Pflegekasse
Versicherte mit Pflegegrad 2, die stationär untergebracht sind, erhalten monatlich bis zu 805 € von der Pflegekasse. Dieser Betrag wird auf die medizinische Grundpflege angewendet. Unterbringung und Verpflegung sowie etwaige Investitionskosten und die einrichtungseinheitlichen Eigenanteile sind privat zu tragen und variieren von Einrichtung zu Einrichtung.
Nutzen Sie die kostenlosen Beratungsmöglichkeiten
Versicherte mit einem Pflegegrad 2 haben die Möglichkeit, kostenlose Beratungstermine wahrzunehmen, um beispielsweise die Pflege besser zu organisieren oder für eine Beratung hinsichtlich eines barrierefreien Ausbaus der Wohnung. Diese Beratung erfolgt in der Regel durch Pflegeberater der Pflegekassen oder Pflegestützpunkte.
Nicht zu verwechseln ist diese mit den verpflichtenden Beratungsbesuchen durch zugelassene Pflegekräfte: Diese sind verpflichtend, wenn die Pflege durch eine private Pflegeperson erfolgt. Bei Pflegegrad 2 muss der Beratungseinsatz einmal im Halbjahr erfolgen – wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, können Leistungen gekürzt werden.
Darüber hinaus haben pflegende Angehörige die Möglichkeit an kostenlosen Pflegekursen teilzunehmen.
Zuletzt geändert am 23.02.2024
- Pflege zu Hause: Finanzielle Unterstützung und Leistungen für die ambulante Pflege, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause.html (besucht am 08.09.2023)
- Verhinderungspflege (Urlaubs-/Krankheitsvertretung), https://www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege.html (besucht am 08.09.2023)
- Kurzzeitpflege, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/kurzzeitpflege.html (besucht am 08.09.2023)
- Tagespflege und Nachtpflege, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/tagespflege-und-nachtpflege.html (besucht am 08.09.2023)
- Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/entlastungsbetrag.html (besucht am 08.09.2023)
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/leistungen-der-pflege/wohnumfeldverbessernde-massnahmen.html (besucht am 08.09.2023)
- Beratungseinsätze, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/b/beratungseinsaetze.html (besucht am 08.09.2023)