Deutschlands umfassende Pflege-Beratung

Alle Themen
ANTRAGSTELLUNG

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beantragen und erhalten

Erstellt am 11.09.2023 | Joanna Gründel
Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten

Menschen mit einem Pflegegrad haben Anspruch auf die Finanzierung von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Seit Januar 2015 übernimmt die Pflegekasse auf Antrag 40 € pro Monat für Mundschutz, Einmalhandschuhe und Co.

Nahaufnahme einer älteren Person, die einen Vertrag mit einem Kugelschreiber unterschreibt.
Foto von Matthias Zomer auf pexels.com

Um die häusliche Pflege von Angehörigen zu erleichtern, besteht ein Anspruch auf die Finanzierung von Pflegehilfsmitteln. Die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Artikel der Produktgruppe 54 werden seit dem 1. Januar 2015 bis zu einem Höchstbetrag von 40 € monatlich von der Kasse übernommen. Die darüberhinausgehenden Kosten sind vom Versicherten selbst zu tragen.

Wer hat Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel?

Einen Antrag auf Kostenübernahme von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln können alle Personen stellen, bei denen ein Pflegegrad festgestellt wurde. Auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben ausdrücklich Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Durch die Einbeziehung von Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 soll eine weitere Verschlechterung ihrer Fähigkeiten bzw. Selbstständigkeit verzögert oder sogar verhindert werden. Darüber hinaus gelten folgende Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse:

  • Die Pflege muss im eigenen Haus, im Haus der Familie, in einer Pflege-WG oder im Betreuten Wohnen stattfinden
  • und die Pflege erfolgt zumindest teilweise durch einen Angehörigen.

Seit dem 1. Januar 2017 kann außerdem der Gutachter des MD bzw. der Pflegekasse eine Empfehlung für Pflegehilfsmittel aussprechen, die, sofern der Versicherte zustimmt, gleichzeitig als Antrag der Pflegekasse gilt. Diese Regelung gilt auch für die Pflegehilfsmittel der Produktegruppe 54.

Was sind zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel?

Pflegehilfsmittel dienen im Allgemeinen dazu, die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern und eine selbständige Lebensführung zu ermöglichen. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dienen in erster Linie der Erleichterung der Pflege. Dazu gehören z. B.:



Wo erhalte ich Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Die Kostenübernahme kann auf verschiedene Weise erfolgen. Anbieter für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind beispielsweise Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien oder auch Online-Anbieter. Der Pflegebedürftige bzw. der pflegende Angehörige kann die Produkte in einem Geschäft seiner Wahl kaufen, muss die Hilfsmittel aber zunächst selbst bezahlen und den Preis schließlich gegenüber der Pflegekasse nachweisen. Die 40 € werden nicht pauschal überwiesen, sondern die Kosten werden in der Höhe erstattet, in der Sie die Pflegehilfsmittel gekauft haben. Deshalb sollten Sie die Belege gut aufbewahren und am Ende des Monats einreichen.

Apotheken, Sanitätshäuser und Online-Anbieter verfügen oft über einen Leistungserbringervertrag mit den gesetzlichen Pflegekassen – dies bedeutet, dass sie die Möglichkeit haben, die Kosten für Pflegehilfsmittel direkt mit den Kassen abzurechnen. Diese Möglichkeit besteht auch für Pflegehilfsmittel. Viele Anbieter haben daher für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen einen besonderen Service geschaffen: Es wird ein monatliches Paket mit den benötigten Hilfsmitteln geschnürt, das Paket kann von Ihnen abgeholt werden oder wird Ihnen frei Haus geliefert und Sie müssen sich keine Gedanken über die Kosten machen, da die Anbieter direkt mit den Pflegekassen abrechnen können.

Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Wenn alle drei oben genannten Voraussetzungen für den Erhalt von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln bei Ihnen zutreffen, dann sollten Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Für die Beantragung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch sind mehrere Teile erforderlich, die als Anlagen bezeichnet werden. Wichtig sind folgende Anlagen:

  1. Anlage 4 - Formular zur Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel: Hier geben Sie an, welche Pflegehilfsmittel Sie brauchen.
  2. Anlage 2 – Erklärung zum Erhalt von Pflegehilfsmitteln: Hier bestätigen Sie, dass Sie die Pflegehilfsmittel erhalten wollen.

Diesen ausgefüllten Antrag auf Kostenübernahme können Sie oder Ihr Leistungserbringer bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen. In dem Antragsformular müssen Sie Art und Anzahl der benötigten Pflegehilfsmittel mitteilen und die Notwendigkeit der Hilfsmittel begründen. Außerdem müssen Sie Ihre persönlichen Daten wie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Versichertennummer angeben. Besonders wichtig ist Ihre Unterschrift. Nach dem Einreichen prüft Ihre Pflegekasse Ihren Antrag und entscheidet dann, ob sie die Kosten für die Pflegehilfsmittel übernimmt. Wird Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie von der Pflegekasse einen Bescheid über die Kostenübernahme. Bitte beachten Sie, dass die Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nicht automatisch erfolgt, sondern von der individuellen Situation abhängt. Dies kann auch bedeuten, dass die Kosten nicht für alle Artikel der Produktgruppe 54 übernommen werden. In seltenen Fällen kann es auch dazu kommen, dass Sie einen Eigenanteil leisten müssen.

Was tun, wenn der Antrag auf kostenlose Pflegehilfsmittel abgelehnt wird?

Insbesondere bei einem niedrigen Pflegegrad kann es passieren, dass die Pflegekasse den Antrag ablehnt. In diesem Fall sollten Betroffene einen Widerspruch einlegen. Häufig liegt der Ablehnung eine unzureichende Begründung zugrunde, die jedoch nachgebessert werden kann. Da der Bedarf an Pflegehilfsmitteln bereits bei der Begutachtung festgestellt wird, kann auch der MDK oder MEDICPROOF (bei Privatversicherten) hinzugezogen werden.

Neue Vertragsbedingungen ab Juli 2024

Zum 01. Juli 2024 hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (kurz GKV-Spitzenverband) die Regelungen im Bezug auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch aktualisiert. Mit diesen Regelungen gehen Neuerungen einher, die vor allem Empfängern von Pflegehilfsmitteln zu Gute kommen sollen.

  1. In der Vergangenheit kam es vor, dass Pflegehilfsmittel-Lieferanten unerwünschte Anrufe oder Hausbesuche initiierten, um Versicherte zu Vertragsabschlüssen zu bewegen. Dies soll nun durch Einschränkungen der Werbemöglichkeiten unterbunden werden: Die Kontaktaufnahme muss künftig aktiv vom Versicherten ausgehen und nicht mehr durch den Leistungserbringer.
  2. Viele Anbieter von Pflegehilfsmittel-Boxen boten nur feste Zusammenstellungen an Produkten an, was eine individuelle Versorgung erschwerte. Dies ist nun ebenfalls nicht mehr zulässig: Leistungserbringer dürfen keine festen Produktzusammenstellungen mehr anbieten, sondern müssen die Lieferung für jeden Versicherten gemäß deren individuellen Wünschen vornehmen.
  3. Damit Versicherte nur die Artikel bekommen, die sie wirklich benötigen bzw. für sie geeignet sind, sind Pflegehilfsmittel-Lieferanten nun dazu verpflichtet, jeden Interessenten vor Vertragsabschluss auf Wunsch individuell zu beraten. Diese Beratung muss durch geschulte Fachkräfte erfolgen. 

Darüber hinaus wurden die während der Corona-Pandemie ausgesetzten Vertragspreise wieder re-aktiviert und gemäß den aktuellen Gegebenheiten erhöht. Versicherte, die bereits in der Vergangenheit Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bezogen haben, müssen sich daher darauf einstellen, dass sie künftig weniger Artikel als vorher in Ihrem monatlichen Paket erhalten. Die Pauschale in Höhe von 40,00 € wurde nicht angehoben.

Zuletzt geändert am 09.07.2024

QUELLEN
  1. Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), https://www.gkv-spitzenverband.de (besucht am 10.09.2023)
  2. Pflegehilfsmittel, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/leistungen-der-pflege/pflegehilfsmittel.html (besucht am 10.09.2023)

Hier erfahren Sie alles über die Pflegegrade

Bleiben Sie auf dem Laufenden Ganz einfach mit unserem Newsletter

Wir informieren Sie regelmäßig über Neuigkeiten und aktuelle Angebote zu den Themen Gesundheit und häusliche Pflege.

Kostenlosen Newsletter abonnieren