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PFLEGELEISTUNGEN

Leistungserhöhungen – Änderungen der Pflege ab 2025

Erstellt am 19.12.2024 | Marius Damrow
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten

Im Jahr 2023 wurden im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige festgehalten. Diese treten ab dem 01. Januar 2025 in Kraft und sollen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen besser bei den hohen Kosten der Pflege unterstützen. Wir stellen Ihnen eine detaillierte Übersicht der Leistungserhöhungen zur Verfügung und erläutern, welche weiteren Änderungen vorgesehen sind.

Nahaufnahme einer älteren Person, die einen Taschenrechner bedient und sich gleichzeitig Notizen macht.
Foto von Olga Shumitskaya auf istockphoto.com

Übersicht: Welche Leistungen werden erhöht?

Zum 01. Januar 2025 steigen viele Pflegeleistungen, wie es bei der Pflegereform 2023 im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) festgelegt wurde. Die einzelnen Leistungen erhöhen sich um jeweils 4,5 Prozent. Hier finden Sie eine Liste aller sich erhöhenden Leistungen. Nähere Informationen zu Ansprüchen und Beantragungen erhalten Sie in den entsprechenden Artikeln.

Die nächste geplante Erhöhung der Leistungen soll 2028 erfolgen. Die Höhe der Anpassung steht noch nicht fest, sie wird sich an der allgemeinen Entwicklung von Preisen und Löhnen in den nächsten drei Jahren orientieren.

Wie hoch sind Pflegegeld und Pflegesachleistungen ab 2025?

Die nachfolgenden Tabellen enthalten die neuen Höchstbeträge der entsprechenden Leistungen im Vergleich zu den bis 31. Dezember 2024 gültigen. Die Zahlen wurden vom Bundesverwaltungsamt veröffentlicht.

Pflegegeld

Pflegegrad

Monatlicher Höchstbetrag bis 31. Dezember 2024

Monatlicher Höchstbetrag ab 01. Januar 2025

Pflegegrad 1

--

--

Pflegegrad 2

332 €

347 €

Pflegegrad 3

573 €

599 €

Pflegegrad 4

765 €

800 €

Pflegegrad 5

947 €

990 €

 

Pflegesachleistungen

Pflegegrad

Monatlicher Höchstbetrag bis 31. Dezember 2024

Monatlicher Höchstbetrag ab 01. Januar 2025

Pflegegrad 1

--

--

Pflegegrad 2

761 €

796 €

Pflegegrad 3

1.432 €

1.497 €

Pflegegrad 4

1.778 €

1.859 €

Pflegegrad 5

2.200 €

2.299 €

 

Leistungen zur vollstationären Pflege

Pflegegrad

Monatlicher Höchstbetrag bis 31. Dezember 2024

Monatlicher Höchstbetrag ab 01. Januar 2025

Pflegegrad 1

--*

--*

Pflegegrad 2

770 €

805 €

Pflegegrad 3

1.262 €

1.319 €

Pflegegrad 4

1.775 €

1.855 €

Pflegegrad 5

2.005 €

2.096 €

*Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können hier den Entlastungsbetrag von nun 131 € monatlich für Leistungen der vollstationären Pflege einsetzen.

Pauschalleistung zur vollstationären Pflege von Menschen mit Behinderungen

Pflegegrad

Betrag bis 31. Dezember 2024 im Monat

Betrag ab 01. Januar 2025 im Monat

Pflegegrade 2 bis 5

266 €

278 €

 

Entlastungsbetrag

Pflegegrad

Monatlicher Höchstbetrag bis 31. Dezember 2024

Monatlicher Höchstbetrag ab 01. Januar 2025

Pflegegrade 1 bis 5

125 €

131 €

 

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Pflegegrad

Monatlicher Höchstbetrag bis 31. Dezember 2024

Monatlicher Höchstbetrag ab 01. Januar 2025

Pflegegrade 1 bis 5

40 €

42 €

Tages- und Nachtpflege

Pflegegrad

Monatlicher Höchstbetrag bis 31. Dezember 2024

Monatlicher Höchstbetrag ab 01. Januar 2025

Pflegegrad 1

--

--

Pflegegrad 2

689 €

721 €

Pflegegrad 3

1.298 €

1.357 €

Pflegegrad 4

1.612 €

1.685 €

Pflegegrad 5

1.995 €

2.085 €

 

Verhinderungspflege

Pflegegrad

Höchstbetrag bis 31. Dezember 2024 pro Jahr

Höchstbetrag ab 01. Januar 2025 pro Jahr

Pflegegrade 2 bis 5

1.612 €

1.685 €

 

Kurzzeitpflege

Pflegegrad

Höchstbetrag bis 31. Dezember 2024 pro Jahr

Höchstbetrag ab 01. Januar 2025 pro Jahr

Pflegegrade 2 bis 5

1.774 €

1.854 €

 

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Pflegegrad

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis 31. Dezember 2024

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ab 01. Januar 2025

Pflegegrade 1 bis 5

4.000 €

4.180 €

 

Wohngruppenzuschlag

Pflegegrad

Monatlicher Höchstbetrag bis 31. Dezember 2024

Monatlicher Höchstbetrag ab 01. Januar 2025

Pflegegrade 1 bis 5

214 €

224 €

 

Anschubfinanzierung für Wohngruppen

Pflegegrad

Höchstbetrag bis 31. Dezember 2024 pro Person

Höchstbetrag ab 01. Januar 2025 pro Person

Pflegegrade 1 bis 5

2.500 €

2.613 €

 

Ergänzende Unterstützungsleistungen für Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

Pflegegrad

Monatlicher Höchstbetrag bis 31. Dezember 2024

Monatlicher Höchstbetrag ab 01. Januar 2025

Pflegegrade 1 bis 5

50 €

53 €

Weitere Änderungen für 2025

Das gemeinsame Jahresbudget der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Wer Leistungen für die Verhinderungspflege oder die Kurzzeitpflege bezieht, kann den Betrag mit nicht genutztem Geld aus der jeweils anderen Pflegeform aufstocken. Ab dem 01. Juli 2025 werden die bisher unterschiedlichen Voraussetzungen angeglichen. Pflegebedürftige können somit auf das sogenannte „gemeinsame Jahresbudget“ zugreifen. Bis dahin kann das Budget der Verhinderungspflege bereits vollständig für die Kurzzeitpflege verwendet werden, aber nur maximal die Hälfte des Budgets der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege.

Die maximale Höhe des neuen gemeinsamen Jahresbudgets beträgt dann ab dem 01. Juli 2025 3.539 €. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ist mindestens Pflegegrad 2.

Änderungen in der Rente für pflegende Angehörige

Die Rentenversicherung verwendet ab 2025 erstmals eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße. Bisher galten für die alten und neuen Bundesländer unterschiedliche Werte. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf monatlich 8.050 €, die Bezugsgröße auf 3.745 €. Für pflegende Angehörige sind diese Änderungen relevant, da sie für ihre Pflegetätigkeit unter Umständen Beiträge zur Rente von der Pflegekasse erhalten können.

Erleichterter Zugang zur Übergangspflege

Die Übergangspflege unterstützt Betroffene, die nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend pflegebedürftig sind und keinen Pflegegrad haben. Bisher mussten zunächst alternative Pflegeformen wie Leistungen der häuslichen Krankenpflege, Kurzzeitpflege oder Leistungen zur medizinischen Reha ausgeschöpft beziehungsweise beantragt werden. Diese Regelung entfällt ab 2025, sodass die Übergangspflege sofort bei Bedarf wirksam werden kann.

Zuletzt geändert am 02.01.2025

Wie beantragt man einen Pflegegrad, um Leistungen zu erhalten?

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