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FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

Alles Wichtige zum Pflegegeld

Erstellt am 06.02.2024 | Marius Damrow
Geschätzte Lesedauer: 6 Minuten

Einen Angehörigen zu Hause zu pflegen ist aufwendig und teuer. Die Pflegeversicherung bietet aus diesen Gründen umfangreiche Unterstützung. Zentral ist hier das Pflegegeld, das sich je nach Pflegegrad im Betrag unterscheidet. Es wird der pflegebedürftigen Person zur Verfügung gestellt und soll zu deren Selbstständigkeitserhalt beitragen. Der Pflegebedürftige darf selbst entscheiden, wie das Pflegegeld eingesetzt wird und von wem er gepflegt werden möchte.

Eine Seniorin sitzt auf einem grau-beigen Sofa. Sie stützt sich mit beiden Händen auf einem Gehstock aus Holz auf und lächelt in die Kamera.
Foto von AnnaStills auf istockphoto.com

Pflegegeld – Höhe und Verwendungszweck

Die meisten Menschen bevorzugen es, in vertrauter Umgebung gepflegt zu werden, also von Angehörigen in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus. Um Pflegebedürftige bei der Bewältigung von den neu aufkommenden Kosten zu unterstützen, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld. Vollständig heißt die Leistung „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“. Dies spiegelt bereits die Zielsetzung wider, den Pflegebedürftigen Selbstständigkeit und -bestimmung zu ermöglichen.

Die Höhe des Pflegegeldes orientiert sich am vorhandenen Pflegegrad. Wenn der Pflegebedürftige in Deutschland pflegeversichert und eine angemessene häusliche Pflege organisiert ist, zahlt die Pflegekasse folgende Beträge:

  1. Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegegeld

  2. Pflegegrad 2: 332 € pro Monat

  3. Pflegegrad 3: 573 € pro Monat

  4. Pflegegrad 4: 765 € pro Monat

  5. Pflegegrad 5: 947 € pro Monat

Das Geld wird zum ersten Werktag eines Monats auf ein Konto des Pflegebedürftigen überwiesen. Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende können nur auf das Geld zugreifen, wenn sie über eine entsprechende Vollmacht verfügen. Solange die Voraussetzungen erfüllt bleiben, wird das Pflegegeld zeitlich unbegrenzt gezahlt.

Das Pflegegeld beantragen

Nur die pflegebedürftige Person kann den Antrag auf Pflegegeld stellen. Die einzige Ausnahme besteht, wenn eine entsprechende Vorsorgevollmacht für eine andere Person vorliegt oder ein gesetzlicher Betreuer bestimmt worden ist. Wenn es weder eine Vorsorgevollmacht noch einen gesetzlichen Betreuer gibt, der Pflegebedürftige den Antrag aber nicht selbst stellen kann, hilft das Notvertretungsrecht. Es wurde 2023 eingeführt und ermöglicht dem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner eine kurzfristige Vertretung, die die Antragstellung ermöglicht.

Wenn Sie Pflegegeld beantragen möchten, wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse, diese ist bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung angesiedelt. Dazu reicht eine formlose Email oder Brief oder auch ein Anruf. Sie erhalten dann im Anschluss alle Formulare, die für den Antrag notwendig sind. Als Antragsdatum gilt der Tag, an dem Sie die Pflegekasse zuerst kontaktiert haben.

Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Arten von Anträgen zu Pflegegeld, die Sie bei der Pflegekasse stellen können:

  • der Erstantrag,
  • der Höherstufungsantrag und
  • der Umstellungsantrag.

Der Erstantrag betrifft Personen, die noch keine Pflegeleistungen erhalten haben. Dies ist der Fall, wenn bisher keine Pflegebedürftigkeit bestand oder Pflegegrad 1 vorhanden war. Ein Höherstufungsantrag ist erforderlich, wenn der Pflegebedarf sich ändert und ein höherer Pflegegrad nötig wird. Damit ändert sich auch die Höhe des ausbezahlten Pflegegeldes. Bei einem Umstellungsantrag ändern Sie nicht den Pflegegrad, sondern die Art der Leistung. Wenn Sie bisher beispielsweise ausschließlich Pflegegeld erhalten haben, aber zukünftig auch Sachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes beanspruchen wollen, ist dieser Antrag der richtige.

In einigen Fällen ist nicht die Pflegekasse, sondern ein anderer Leistungsträger für die Kosten der Pflege verantwortlich. Dies betrifft eine Pflegebedürftigkeit, die etwa Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder eines ärztlichen Behandlungsfehlers ist. Ist dies der Fall, müssen Sie das in Ihrem Antrag mit entsprechenden Dokumenten nachweisen.

Nach der Antragstellung erhalten Sie einen Termin zu Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder bei Privatversicherten von MEDICPROOF. Dies dient zur Feststellung des Pflegegrades. Auf diesen Termin sollten Sie sich gründlich vorbereiten und alle wichtigen Dokumente zur Hand haben. Dafür können Sie sich an unserer Checkliste orientieren.

Wurde ein Pflegegrad bewilligt, erhält der Pflegebedürftige zum ersten Werktag eines Monats das Pflegegeld als Überweisung. Anders verhält es sich, wenn Sie nicht ausschließlich Pflegegeld, sondern eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhalten. Die Pflegekasse muss zunächst den genauen Betrag letzterer kennen, um das anteilige Pflegegeld zu berechnen. In diesem Fall erfolgt die Überweisung zu Beginn des darauffolgenden Monats.


Hier erhalten Sie Hilfe:


Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Um die Pflege möglichst individuell gestalten zu können, gibt es für Pflegebedürftige die Möglichkeit, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Dies müssen Sie im Antrag bei der Pflegekasse entsprechend mitteilen. Weitere Bedingungen sind, dass mindestens Pflegegrad 2 vorliegt, die Pflege zu Hause stattfindet und Sachleistungen von einem Pflegedienst in Anspruch genommen werden sollen. Diese dürfen jedoch nicht voll ausgeschöpft werden, da es sich sonst nicht um eine Kombinationsleistung handelt. Wird der Betrag für Pflegesachleistungen voll verwendet, erhält der Pflegebedürftige demzufolge kein Pflegegeld mehr.

Hier können Sie sehen, welche Geldleistungen pro Monat für welchen Pflegegrad vorgesehen sind. Die Werte für das Pflegegeld sind Ihnen bereits von oben bekannt:

Pflegegeld Pflegesachleistung

Pflegegrad 1

- -
Pflegegrad 2 332 € 761 €
Pflegegrad 3 573 € 1.432 €
Pflegegrad 4 765 € 1.778 €
Pflegegrad 5 947 € 2.200 €

Bei der Kombinationsleistung werden Pflegegeld und Pflegesachleistung anteilig berechnet. Das bedeutet, dass sie weniger Pflegegeld erhalten, je mehr Sachleistungen Sie in Anspruch nehmen und umgekehrt. Verwenden Sie etwa 70 % des Betrags für Pflegesachleistungen, erhalten Sie 100 % - 70 % = 30 % des Pflegegeldes als Überweisung.

Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 beispielsweise würde in diesem Fall 70 % von 1.432 €, also 1.002,40 €, an Pflegesachleistungen beanspruchen. Somit erhält er 30 % von 573 €, also 171,90 €, für den Monat an Pflegegeld. Das Geld für die Pflegesachleistungen erhält der ambulante Pflegedienst direkt von der Pflegekasse. Der Pflegebedürftige muss sich also nicht um die Auszahlung kümmern.

Welche Gründe sprechen dafür, eine Kombinationsleistung zu beantragen?

  • Der Pflegebedürftige entscheidet selbst über die Art der Pflege.

  • Ein ambulanter Pflegedienst sichert die Qualität der Pflege.

  • Angehörige werden durch einen Pflegedienst entlastet.

  • Ausgebildetes Pflegepersonal kann hilfreiche Tipps und Informationen zur Pflege vermitteln.

Die Kombinationsleistung kann mit einem Umstellungsantrag aufgelöst werden, wenn der Pflegebedürftige lieber ausschließlich Pflegegeld erhalten möchte. Ebenso wird mit einem solchen Antrag die prozentuale Verteilung angepasst, wenn es nötig sein sollte. Ab Antragstellung ist der Pflegebedürftige jedoch zunächst für sechs Monate an seine Entscheidung gebunden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn sich der Gesundheitszustand in kurzer Zeit enorm verschlechtert, sodass ein Pflegedienst häufiger als geplant zum Einsatz kommen muss.

Verpflichtende pflegefachliche Beratungsbesuche

Für einige Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, sind mehrere Beratungsbesuche im Jahr verpflichtend. Dies ist der Fall, wenn Pflegebedürftige ausschließlich Pflegegeld erhalten und keine Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Die Beratungsbesuche sollen die Qualität der Pflege durch Angehörige sicherstellen und als Hilfestellung dienen. Außerdem wird sich nach dem Wohlergehen der pflegebedürftigen Person erkundigt.

Bei Pflegegrad 2 und 3 ist einmal pro Halbjahr ein Beratungsbesuch verpflichtend, bei Pflegegrad 4 und 5 einmal pro Quartal. Bei Nichteinhaltung dieser Pflicht droht die Kürzung des Pflegegeldes zunächst auf die Hälfte, bei weiterer Missachtung kann es sogar komplett gestrichen werden. Im Regelfall informiert die Pflegekasse rechtzeitig schriftlich, dass ein verpflichtender Beratungsbesuch zeitnah erfolgen muss. Meistens erhalten Sie also eine Vorwarnung, bevor das Geld gekürzt wird.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben ebenfalls Anspruch auf einen Beratungsbesuch, der allerdings freiwillig ist. Einmal pro Halbjahr kommt die Pflegekasse dabei für die Kosten des Besuchs auf. Gleiches gilt für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst erhalten.

Die Durchführung der Beratungsbesuche erfolgt durch

  • zugelassene Pflegedienste,

  • Pflegefachkräfte, die von einer Pflegekasse beauftragt werden, aber nicht bei dieser angestellt sind,

  • Pflegeberatende der Pflegekassen,

  • Beratungspersonen mit nachgewiesener fachlicher Kompetenz oder

  • neutrale Beratungsstellen, die von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannt sind.

Das bayerische Landespflegegeld

Pflegebedürftige mit Hauptwohnsitz im Bundesland Bayern haben ab Pflegegrad 2 Anspruch auf das bayerische Landespflegegeld. Es beträgt 1.000 € pro Jahr und wird zusätzlich zu anderen Leistungen immer im Oktober eines Jahres ausbezahlt. Die Pflegebedürftigen können frei über das Geld verfügen. Es handelt sich beim Landespflegegeld ebenfalls um eine staatliche Fürsorgeleistung, weshalb es steuerfrei ist.

Der Antrag muss nur einmal gestellt werden. Die Leistungen werden solange ausbezahlt, wie die Voraussetzungen des vorhandenen Pflegegrads und des Hauptwohnsitzes in Bayern erfüllt sind. Eine deutsche Staatsbürgerschaft ist keine Voraussetzung.

Die Antragstellung ist auch für Minderjährige möglich. Dafür müssen jedoch auch Kopien der Ausweise aller Sorgeberechtigten beigefügt und der Antrag von diesen unterschrieben werden. Hat das Kind noch keinen Ausweis, ist eine Kopie der Geburtsurkunde notwendig.

QUELLEN
  1. BMG: Ratgeber Pflege. Alles, was Sie zum Thema Pflege wissen sollten, Broschüre, Stand Juli 2023, Seiten 53-88.

  2. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause.html (4.1.2024)

  3. https://www.lfp.bayern.de/landespflegegeld/ (4.1.2024)

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