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PFLEGELEISTUNGEN

Pflegesachleistungen erklärt

Erstellt am 06.02.2024 | Marius Damrow
Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten

Ambulante Pflegedienste stehen Pflegebedürftigen und deren Angehörigen bei der häuslichen Pflege zur Seite. Durch ihre Unterstützung sollen Familien in der Lage sein, Pflege und Betreuung besser zu organisieren, beispielsweise in Bezug auf Berufstätigkeit und Pflegeverantwortung. 

Senior mit Krankenpflegerin auf dem Sofa
Foto von Paperkites auf istockphoto.com

Pflegesachleistungen: Höhe und Bereiche

Mit Pflegesachleistungen ist die häusliche Pflege mithilfe eines ambulanten Pflegedienstes gemeint. Sie ergänzt die Pflege durch Angehörige und stellt durch ausgebildete Fachkräfte die Qualität dieser sicher. Pflegesachleistungen können ergänzend oder anstelle des Pflegegeldes in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz zum Pflegegeld, das direkt an den Versicherten überwiesen wird, rechnet die Pflegekasse Pflegesachleistungen direkt mit dem jeweiligen Pflegedienst ab. Folgende Beträge stehen Pflegebedürftigen an Pflegesachleistungen monatlich zu:

Pflegegrad Pflegesachleistungen
Pflegegrad 1 -
Pflegegrad 2 761 €
Pflegegrad 3 1.432 €
Pflegegrad 4 1.778 €
Pflegegrad 5 2.200 €

Kosten, die über die Leistungen der Pflegekasse hinausgehen, müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden.

Zusätzlich kann der Entlastungsbetrag von 125 € monatlich für die Bezahlung eines ambulanten Pflegedienstes genutzt werden, um mehr Stunden professionelle Pflege gewährleisten zu können.

Pflegesachleistungen decken ein breites Spektrum an Dienstleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst ab. Diese sind jedoch genau definiert. Sie sollen Hilfe im Alltag bieten, sowohl für die Pflegebedürftigen als auch für die pflegenden Angehörigen. Ziel ist eine optimale Pflege, die dauerhaft durchgeführt werden kann. Diese Bereiche deckt der ambulante Pflegedienst ab, wenn er durch Pflegesachleistungen bezahlt wird:

  • Körperpflege, An- und Ausziehen von Kleidung, Förderung der Bewegungsfähigkeit

  • Unterstützung beim Umgang mit psychosozialen Problemen

  • Hilfe bei der Gestaltung des Alltags und Erhaltung sozialer Kontakte

  • Haushalthilfe wie Einkaufen, Kochen, Waschen, Reinigen der Wohnung

  • Beratung der Pflegebedürftigen und der pflegenden Angehörigen bei Fragen zur Pflege und deren Organisation

  • Vermittlung von Pflegetechniken

Anstelle eines ambulanten Pflegedienstes gibt es auch die Möglichkeit, die Aufgabe an eine bestimmte Einzelperson zu vermitteln. Dies sind zumeist selbstständige Altenpflegerinnen und Altenpfleger. Wenn ein Pflegebedürftiger eine bestimmte Person, die er beispielsweise schon kennt, mit der Pflege beauftragen möchte, ist das auf diese Weise umsetzbar. Die Einzelperson muss jedoch durch entsprechende Ausbildung von der Pflegekasse anerkannt werden und darf kein enger Verwandter des Pflegebedürftigen sein. Ob die Pflegekasse eine Einzelperson oder einen Pflegedienst anerkennt, können Sie prüfen. Fragen Sie bei der Pflegekasse nach, ob ein Versorgungsvertrag mit der Person oder dem Pflegedienst besteht. Ist dies der Fall, rechnet die Pflegesachleistung die Dienstleistung als Pflegesachleistung ab.


So organisieren Sie die Pflege zu Hause:


Pflegesachleistungen beantragen

Um Pflegesachleistungen zu erhalten, ist ein Antrag bei Ihrer Pflegekasse notwendig. Diese ist Teil Ihrer Krankenkasse, von der Sie die Kontaktdaten der Pflegekasse erhalten können. Jede Pflegekasse verfügt über ein eigenes Antragsformular. Stellen Sie zunächst einen formlosen Antrag bei der Pflegekasse telefonisch, per E-Mail oder Brief. Im Anschluss schickt Ihnen die Pflegekasse das Formular zur Beantragung von Pflegeleistungen zu. In diesem legen Sie fest, ob Sie ausschließlich Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination dieser erhalten wollen. Wichtig ist, dass nur der Pflegebedürftige oder eine bevollmächtigte Person den Antrag für Pflegesachleistungen stellen kann.

Im Anschluss an den Antrag erhalten Sie Besuch vom Medizinischen Dienst (MD) oder MEDICPROOF, wenn Sie privat versichert sind. Ein unabhängiger Gutachter beurteilt anhand verschiedener Kriterien den Pflegegrad. Sobald Sie einen Bescheid über einen Pflegegrad 2 bis 5 erhalten haben, werden die beantragen Leistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen von der Pflegekasse ausbezahlt beziehungsweise übernommen.

Was ist der Umwandlungsanspruch?

Der Umwandlungsanspruch bezieht sich auf den Betrag für Pflegesachleistungen. Er bedeutet, dass Pflegebedürftige einen Anteil bis zu 40% dieses Betrags für andere Leistungen verwenden können. Damit sind die sogenannten Angebote zur Unterstützung im Alltag (AZUA) gemeint. Der Sinn des Umwandlungsanspruchs ist, die Möglichkeiten zur individuell gestalteten Pflege zu erweitern.

Die Voraussetzungen für den Umwandlungsanspruch sind mindestens Pflegegrad 2, eine Pflege zuhause, Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder einer Kombination aus beidem. Damit eine Umwandlung eines Teils der Pflegesachleistungen stattfinden kann, darf der Betrag für den entsprechenden Monat nicht vollständig ausgeschöpft sein.

Wie läuft eine Umwandlung ab?
Der Pflegebedürftige beantrag eine Kostenerstattung für eine unterstützende Alltagsleistung bei der Pflegekasse oder der Pflegeversicherung. Diese prüfen automatisch, ob das Angebot für eine Umwandlung in Frage kommt. Die AZUA können etwa Haushaltshilfen, Betreuungs- oder Gesprächsgruppen sein.

Wissen Sie bereits vor Inanspruchnahme eines Angebots, dass dafür eine Umwandlung möglich ist, können Sie statt der Kostenrückerstattung im Voraus eine Abtretungserklärung bei der Pflegekasse einreichen. Der Anbieter verrechnet dann direkt mit der Kasse die Kosten und Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.

Pflegesachleistungen umzuwandeln bietet einige Vorteile. Zum einen können so Angebote finanziert werden, die eigentlich mit den Pflegesachleistungen nicht abgedeckt sind. Weiterhin können Sie einen höheren Betrag für anerkannte Angebote einsetzen, als wenn Sie das Angebot nutzen und selbst mit Ihrem Pflegegeld bezahlen. Wenn Sie etwa Pflegesachleistungen zu 60 % nutzen, bleibt Ihnen der Maximalanspruch von 40 % des Betrags zum Umwandeln. Das sind zum Beispiel bei Pflegegrad 4.711,20 €, also 40 % von 1.778 €. Würden Sie stattdessen 40 % des Pflegegeldes erhalten wollen, sind dies nur 306 €, also 40 % von 765 € im Monat. Der Vorteil des Pflegegeldes ist allerdings, dass Sie es frei verfügbar ausgeben können und nicht an anerkannte Angebote gebunden sind.

Umwandlungsanspruch: Beispielrechnungen

Die Möglichkeit zur individuellen Pflege können Sie nur voll nutzen, wenn Sie den Überblick über Ihre monatlichen Ausgaben bei Pflegegeld, Pflegesachleistungen und dem Umwandlungsanspruch behalten. Folgende drei Beispielrechnungen helfen Ihnen, die optimale Lösung für sich zu finden:

Beispiel 1: Kombinationsleistung und Umwandlungsanspruch

Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 nutzt jeden Monat 65 % seiner Pflegesachleistungen. Er könnte somit noch 35 % des Pflegegeldes erhalten, 35 % der Pflegesachleistungen umwandeln oder eine Kombination nutzen. Aufgrund des genutzten Angebots entscheidet er sich, 20 % der Pflegesachleistungen umzuwandeln. Dies entspricht 286,40 €, 20 % von 1.432 €. Zum Ende des Monats erhält er noch eine Überweisung von 85,95 € Pflegegeld. Das sind 15 % von 573 €.

Beispiel 2: Pflegesachleistungen und Umwandlungsanspruch

Nutzt ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 65 % seiner Pflegesachleistungen und möchte den restlichen Anspruch umwandeln, sind dies 35 % des Betrags. In diesem Fall entspricht dies 501,20 €. Das sind 35 % von 1.432€, die dieser pflegebedürftigen Person an Pflegesachleistungen zustehen.

Beispiel 3: Pflegegeld und Umwandlungsanspruch

Es ist auch möglich, nur Pflegegeld zu erhalten und dennoch einen Teil der Pflegesachleistungen umgewandelt in Anspruch zu nehmen. Möchte ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 die vollen 40 % des zur Verfügung stehen Umwandlungsbetrags nutzen, sind dies 572,80 €. Somit stehen ihm für den Monat noch 60 % des Pflegegeldes zu. Das sind anteilig von 573 € also 343,80 €.

Unterschied: Pflegesachleistungen und Pflegehilfsmittel

Der Begriff „Pflegesachleistungen“ kann unter Umständen etwas irreführend sein. Wie Sie bereits gelesen haben, handelt es sich dabei um Hilfe bei der alltäglichen Pflege durch eine Pflegekraft, sprich eine Arbeitsleistung. Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich dagegen um Materielles, wie Gebrauchsgegenstände oder Verbrauchsmaterialien.

Es gibt zwei verschiedene Kategorien von Pflegehilfsmitteln: technische Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Die erste Kategorie bezeichnet zum mehrfachen Gebrauch bestimmte Produkte wie Pflegebetten, Bettpfannen, Duschwagen oder auch Hausnotrufsysteme. Die zweite Kategorie umfasst Pflegehilfsmittel zum Einmalgebrauch. Damit sind beispielsweise Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel und Einmalhandschuhe gemeint. Pro Monat werden diese im Wert von bis zu 40 € von der Pflegekasse erstattet.

Detaillierte Informationen finden Sie in unseren Artikeln zu technischen Pflegehilfsmitteln und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln.

QUELLEN
  1. BMG: Ratgeber Pflege. Alles, was Sie zum Thema Pflege wissen sollten, Broschüre, Stand Juli 2023, Seiten 53-88.

  2. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegedienst-und-pflegesachleistungen.html (8.1.2024)

  3. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/leistungen-der-pflege/pflegehilfsmittel.html (8.1.2024)

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