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Pflegegrad 1

Erstellt am 08.09.2023 | Jennifer Albrecht
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten

Der Pflegegrad 1 ist einer der fünf Pflegegrade, die im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes zum 01.01.2017 geschaffen wurden. Im Gegensatz zu den anderen Pflegegraden hat er kein Pflegestufen-Äquivalent und wurde eigens geschaffen, um Menschen mit geringen Beeinträchtigungen zu unterstützen.

Eine Seniorin, in ihrem Garten sitzend, begrüßt ihre Tochter, die sie besucht.
Foto von Andrea Piacquadio auf pexels.com

Der Pflegegrad 1 geht laut Definition mit einer geringen Beeinträchtigung von Selbstständigkeit bzw. Fähigkeiten einher. Der Pflegebedarf ist hier zwar niedrig, aber Pflegebedürftige und Pflegepersonen erhalten dennoch Zugang zu Beratung und Schulungen. Ziel ist es, Menschen mit geringen Beeinträchtigungen frühzeitig in ihren noch bestehenden Fähigkeiten zu bestärken, die Selbstständigkeit zu erhalten oder gar zu verbessern. Menschen mit Pflegegrad 1 sind häufig Personen, die aufgrund von Wirbelsäulen- oder Gelenkerkrankungen eingeschränkt sind und die in den vorherigen Pflegestufen nicht berücksichtig wurden.

Welche Voraussetzungen gibt es für Pflegegrad 1?

Um einen Pflegegrad 1 zu erhalten, müssen Sie zunächst einen Antrag auf einen Pflegegrad bei Ihrer Pflegekasse stellen – dies kann formlos per Schreiben oder telefonisch erfolgen. Von Ihrer Pflegekasse erhalten Sie im Anschluss ein Formular, in dem Sie Ihren Pflegebedarf konkretisieren können. Eine Prüfung findet dann durch den Medizinischen Dienst (MD) oder MEDICPROOF (bei Privatversicherten) statt, die eine Empfehlung für eine Einstufung aussprechen.

Die Einstufung erfolgt mit Hilfe eines Begutachtungssystems, dass den Grad der Pflegebedürftigkeit anhand von 6 Modulen untersucht. Zentral ist dabei die Frage nach der Selbstständigkeit des Antragstellers. Die Antworten auf die jeweiligen Module werden mit Punkten belegt, die am Ende addiert werden. Die Höhe der Gesamtpunktzahl ergibt schließlich den Pflegegrad. Für Pflegegrad 1 muss eine Punktzahl von 12,5 bis unter 27 erreicht werden.

Leistungen des Pflegegrad 1 kurz und knapp

Versicherte mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegekasse. Diese finden sie hier kurz zusammengefasst:

PG 1
Pflegegeld für häusliche Pflege Kein Anspruch
Pflegesachleistung für häusliche Pflege *
Entlastungsbetrag (zweckgebunden) 125 €
Vollstationäre Pflege 125 €
Pflegehilfsmittelpauschale max. 40 €
Hausnotruf 25,50 €
Verhinderungspflege (jährlich) Kein Anspruch
Kurzzeitpflege (jährlich) *
Tages-/Nachtpflege *
Vollstationäre Pflege in Behinderten-Einrichtungen 266 €
Anpassung Wohnumfeld (je Gesamtmaßnahme) 4.000 €
Wohngruppenzuschuss 214 €

PG = Pflegegrad; sofern nicht anders notiert werden die Leistungen monatlich gezahlt

* Für diese Leistungen kann der so genannte „Entlastungsbetrag“ eingesetzt werden; wird weder Kurzzeitpflege noch Entlastungspflege in Anspruch genommen, können stattdessen andere Leistungen aufgestockt werden

Kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen für Pflegegrad 1

Aufgrund des niedrigen Pflegebedarfs sind für Personen mit Pflegegrad 1 noch keine ambulanten Pflegesachleistungen oder Pflegegeld vorgesehen wie beispielsweise für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5. Stattdessen sind die Leistungen darauf ausgelegt, frühzeitige Hilfestellungen zur Förderung der Selbstständigkeit bzw. das Verbleiben im gewohnten Lebensumfeld zu ermöglichen.

Die Leistungen für Pflegegrad 1 im Detail

Versicherte mit Pflegegrad 1 haben dennoch Anspruch auf mehrere Leistungen. Diese sind:

  • Pflegehilfsmittelpauschale: Bis zu 40 € pro Monat für Pflegehilfsmittel aus der Produktgruppe 54 wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder FFP2-Masken – diese Leistung wird nicht mit anderen Leistungen verrechnet.

  • Zuschuss zum Hausnotruf: 25,50 € monatlich für Anschluss und Betrieb eines Hausnotrufsystems

  • Vollstationäre Pflege in Behinderten-Einrichtungen: 266 € monatlich

  • Anpassungen Wohnumfeld: für wohnraumanpassende Maßnahmen wird je Gesamtmaßnahme bis zu 4.000 € gezahlt

  • Wohngruppenzuschuss: Versicherte, die in Wohngruppen leben, erhalten einen monatlichen Zuschuss über 214 €

  • Anschubfinanzierung zur Gründung einer ambulanten Wohngruppe: bis zu 2.500 € pro Person (max. 10.000 € pro Wohngruppe) als einmaliger Zuschuss zur altersgerechten & barrierefreien Umgestaltung

Medizinische Hilfsmittel bei Pflegegrad 1

Neben Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch bzw. dem Zuschuss für einen Hausnotruf, erhalten Versicherte mit Pflegegrad 1 auch medizinische Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis bzw. Hilfsmittelkatalog der Krankenkassen gelistet sind. Diese müssen seit dem 01.01.2017 nicht mehr gesondert beantragt werden. Stattdessen notieren die Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) bzw. MEDICPROOF mit Zustimmung des Versicherten, welche Hilfsmittel empfohlen werden. Diese gelten unmittelbar als beantragt.


Der Entlastungsbetrag - flexibel einsetzbar

Unabhängig von der Höhe des Pflegegrads erhalten Versicherte nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag für Sachleistungen in Höhe von 125 €. Dieser Betrag ist für jeden Pflegegrad gleich hoch und zweckgebunden. Dies bedeutet, der Betrag wird für Betreuungs- und Entlastungsleistungen gezahlt, die wie folgt aussehen können:

  • Geistige & körperliche Aktivierung im Rahmen einer Teilnahme an Betreuungsgruppen für leicht Pflegebedürftige

  • Engagement eines Alltagsbegleiters für Gespräche, Spaziergänge oder als Einkaufshilfe

  • Engagement einer Haushaltshilfe z.B. für die Reinigung der Wohnung oder andere Hausarbeiten

Die Besonderheit im Pflegegrad 1

Für Versicherte mit Pflegegrad 1 gilt eine Besonderheit für den Entlastungsbetrag: Der Betrag kann hier beispielsweise herangezogen werden, um einen ambulanten Pflegedienst für die Versorgung im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung (z.B. zur Unterstützung bei der Körperpflege) zu engagieren oder um eine teilstationäre Tages- & Nachtpflege in Anspruch zu nehmen.

Weitere Leistungen für Versicherte mit Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 haben neben den finanziellen Leistungen auch Anspruch auf eine umfassende individuelle Pflegeberatung. Entsprechende Beratungsangebote finden Versicherte und ihre Angehörigen zum einen bei ihrer zuständigen Pflegekasse bzw. ihrem privaten Versicherungsunternehmen oder bei den Pflegeberaterinnen in einem örtlichen Pflegestützpunkt. Diese Beratung ist stets kostenlos, egal ob sie in Pflegestützpunkten oder privaten Pflegeberaterinnen stattfinden – die Abrechnung erfolgt in der Regel direkt über die Pflegekasse (bei Privatversicherten kann dies abweichen).

Außerdem haben Menschen mit Pflegegrad 1 die Möglichkeit einmal im Halbjahr einen Beratungseinsatz durch eine Pflegefachkraft vor Ort durchführen zu lassen. Insbesondere für pflegende Angehörige besteht zudem die Möglichkeit an kostenlosen Pflegekursen teilzunehmen.

Zuletzt geändert am 23.02.2024

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