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Vertretung des Pflegenden: die Verhinderungspflege

Erstellt am 06.02.2024 | Marius Damrow
Geschätzte Lesedauer: 11 Minuten

Sie gilt wochen-, tage- oder auch stundenweise: mit der Leistung der Verhinderungspflege unterstützt die Pflegeversicherung Pflegebedürftige für den Fall, dass ein pflegender Angehöriger die Pflege für gewisse Zeit nicht übernehmen kann. Die Auszahlung der Leistung ist an einige Voraussetzungen gebunden, die beispielsweise den notwendigen Pflegegrad oder die Ersatzpflegeperson betreffen. Wir erläutern alles Wissenswerte um die Verhinderungspflege und die Unterschiede zur ähnlich gestalteten Kurzzeitpflege.

Es wird eine Seniorin beim Spaziergang mit einer Angehörigen gezeigt. Beide sind herbstlich gekleidet. Die Angehörige hat sich bei der Seniorin untergehakt und sie lächeln sich an.
Foto von Ridofranz auf istockphoto.com

Leistungen und Bedingungen der Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege wird auch Ersatzpflege genannt. Die Leistung kann genutzt werden, wenn ein pflegender Angehöriger aus verschiedenen Gründen die Pflege zuhause zeitweise nicht ausführen kann. Der Pflegebedürftige wird dann von einer Ersatzpflegeperson unterstützt. Somit sind drei verschiedene Personen an der Verhinderungspflege beteiligt, für die gewisse Bedingungen gelten, damit Leistungen von der Pflegekasse gezahlt werden: die Pflegeperson, die Ersatzpflegeperson, und der Pflegebedürftiger.

Die wichtigsten Voraussetzungen betreffen die pflegebedürfte Person. Es muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen und sie muss zuhause gepflegt werden. Bei vollstationärer Pflege ist keine Verhinderungspflege möglich. Zudem muss die häusliche Pflege mindestens sechs Monate lang vor der ersten Beantragung der Verhinderungspflege erfolgt sein.

Die übliche Pflegeperson muss bei der Pflegekasse als solche eingetragen sein. Dies geschieht meist während der Begutachtung des Pflegegrades. Wechsel oder Ergänzungen sind erlaubt: die aktuell eingetragene Pflegeperson muss nicht von Anfang an diese Aufgaben übernommen haben und mehrere Nennungen sind möglich. Entscheidend für die sechs Monate Pflege vor der ersten Inanspruchnahme ist also der Zeitraum an sich und nicht die Person.

Die Ersatzpflege kann von einer Fachkraft eines ambulanten Pflegedienstes oder einer Privatperson, die nicht im selben Haushalt wie der Pflegebedürftige wohnt, übernommen werden. Im zweiten Fall gelten besondere Regeln für die Leistungshöhe, da es sich nicht wie beim ambulanten Pflegedienst um professionelle Fachkräfte handelt. Details dazu erläutern wir unten im Kapitel Privatpersonen als Ersatzpflegekräfte.

Die gezahlte Leistung beträgt höchstens 1.612 € pro Jahr für die Pflegegrade 2 bis 5. Sie kann um bis zu 806 € aus dem Budget der Kurzzeitpflege auf 2.418 € erhöht werden. Das Kurzzeitpflegebudget verringert sich entsprechend für das Kalenderjahr. Verhinderungspflege kann maximal für sechs Wochen (42 Tage) im Kalenderjahr beansprucht werden. (Anteiliges) Pflegegeld, das der Pflegebedürftige bisher erhalten hat, wird für die Zeit der Verhinderung halbiert. Genauere Erläuterungen finden Sie unten im Kapitel Rechenbeispiele.

Die Verhinderungspflege findet beim Pflegebedürftigen zuhause statt. Wenn dies beispielsweise nicht zumutbar erscheint, ist auch eine Ersatzpflege im Pflegeheim möglich. Die Pflegekassen entscheiden hier in Einzelfällen.



Gründe für die Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege greift, wenn ein pflegender Angehöriger seine Aufgaben für gewisse Zeit nicht ausführen kann. Die Verhinderung kann wenige Stunden bis einige Wochen dauern. Gründe für eine Verhinderungspflege sind etwa

  • Krankheit
  • Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalt
  • Dienstreisen
  • Urlaub
  • Ruhetage
  • Arztbesuche
  • Behördengänge
  • Berufliche Überstunden
  • Freizeitaktivitäten wie Sport, Verabredungen
  • Weiterbildungen

Mit einer stundenweisen Verhinderungspflege ist eine Abwesenheit von weniger als acht Stunden am Tag gemeint. In diesem Fall wird die Pflegezeit nicht von den 42 möglichen Tagen abgezogen und das Pflegegeld wird vollständig weitergezahlt. Erst ab der tageweisen Verhinderungspflege, also einer Abwesenheit ab acht Stunden, wird das gezahlte Pflegegeld halbiert und die möglichen 42 Tage reduziert. Ab einer Abwesenheit von sieben Tagen in Folge spricht man von einer wochenweisen Verhinderungspflege.

Rechenbeispiele: Pflegegeld in der Verhinderungspflege

(Anteiliges) Pflegegeld wird bei der Verhinderungspflege nicht in vollem Umfang gezahlt. Wie genau die Kürzung aussieht und berechnet wird, zeigen die folgenden Beispiele auf:

Beispiel 1 als Kombinationsleistung: Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 nutzt eine Kombination aus Pflegesachleistungen zu 40 % und Pflegegeld zu 60 %. Er erhält so üblicherweise jeden Monat 573 € x 0,6 = 343,80 € Pflegegeld.

Sein pflegender Angehöriger nimmt in einem Monat nun 18 Tage Verhinderungspflege in Anspruch. Die Pflegekasse rechnet mit 30 Tagen pauschal pro Monat. Das Pflegegeld wird somit an 12 Tagen plus 2 weiteren (dem ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege) voll gezahlt: 343,80 € x (14/30) = 160,44 €.

Für die restlichen 16 der 18 Tage Verhinderungspflege bekommt der Pflegebedürftige das Pflegegeld in halber Höhe: 343,80 x (16/30) x 0,5 = 91,68 €. Für den gesamten Monat erhält er also 91,68 € + 160,44 € = 252,12 €.

Beispiel 2 mit 100% Pflegegeld: Bei Pflegegrad 2 stehen einem Pflegebedürftigen 332 € an Pflegegeld zu, wenn er keine Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt. Seine pflegende Angehörige nimmt nun eine 13-tägige Auszeit. Bei pauschal berechneten 30 Monatstagen erhält der Pflegebedürftige also 17 Tage den vollen Betrag an Pflegegeld plus 2 weitere für den ersten und letzten Tag der Verhinderung: 332 x (19/30) = 210,67 €.

An den restlichen 11 Tagen des Monats wird ihm die Hälfte des zustehenden Pflegegeldes gezahlt: 332 € x (11/30) x 0,5 = 60,87 €. Das Pflegegeld beträgt für den Monat mit Verhinderungspflegetagen also insgesamt 60,87 € + 210,67 € = 271,54 €.

Die Verhinderungspflege beantragen

Der Pflegebedürftige oder eine bevollmächtigte Person informieren die Pflegekasse formlos über ihr Anliegen, Verhinderungspflege zu beantragen. Im Anschluss erhalten Sie die Formulare zugeschickt. Mittlerweile bieten viele Pflegekassen auch auf ihrer Internetseite die Formulare zum Herunterladen an, die dann ausgedruckt und per Post abgeschickt werden können. Der Antrag kann im Voraus oder rückwirkend gestellt werden. Letzteres ist bis zu vier Jahre lang möglich. So bietet die Pflegekasse Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen die Möglichkeit, in kurzfristigen Fällen eine Ersatzpflege zu organisieren und anschließend Erstattungen zu bekommen anstatt erst auf eine Bewilligung warten zu müssen. Besonders im Krankheitsfall ist das hilfreich.

Im Antrag müssen Sie neben notwendigen Informationen zur pflegebedürftigen Person und der Dauer der Verhinderung auch Angaben zur Ersatzpflege machen. Gefragt wird nach der Art der Pflege (privat oder Pflegedienst), dem Namen, der Anschrift und dem Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person. Diese Hinweise sind entscheidend für die Abrechnung von Leistungen der Pflegekasse, weshalb Sie diese Zeilen nicht leer lassen können.

Bei Bewilligung erhalten Sie ein Formular zur Kostenabrechnung. Wichtige Dokumente dafür sind

  • Rechnungen von Pflegepersonen
  • Belege für Fahrtkosten
  • Belege für den Verdienstausfall der Hauptpflegeperson

Alle anfallenden Belege, die im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege anfallen, sollten Sie sammeln und für ihre eigene Aufbewahrung kopieren. Nur so stellen Sie sicher, dass Sie angemessene Erstattungen bekommen. Im Falle eines rückwirkenden Antrags können Sie die Kostenabrechnung gleich mit einreichen.


Weitere Artikel zur Organisation der häuslichen Pflege:


Verhinderungs- und Kurzzeitpflege im Vergleich

Die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege können auf den ersten Blick verwirren. Die Leistungen ähneln sich und beides greift im Falle einer Verhinderung der Pflegeperson bei der häuslichen Pflege. Die Kurzzeitpflege kann jedoch auch noch in anderen Situationen in Anspruch genommen werden.

Die nachfolgende Tabelle bietet einen Überblick über die wichtigsten Aspekte, in denen sich die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege unterscheiden. Weitere Informationen speziell zur Kurzzeitpflege finden Sie in unserem Artikel Die Kurzzeitpflege – vorübergehend im Pflegeheim.

 

Kurzzeitpflege

Verhinderungspflege

Grund

- Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson

- Die Pflege zuhause kann noch nicht oder zeitweise nicht geleistet werden

- Es gibt eine Übergangszeit mit erhöhtem Pflegeaufwand etwa nach stationärer Behandlung

Kurzfristige oder planbare Abwesenheit der Pflegeperson etwa durch Termine, Krankheit oder Urlaub

Leistung bei Pflegegrad 2 bis 5

1.774 € im Jahr

1.612 € im Jahr

Zeitlicher Rahmen

Maximal acht Wochen im Jahr

Maximal sechs Wochen im Jahr (acht Wochen für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5)

Pflegeort

Im Pflegeheim

Zuhause (Ausnahmefälle im Pflegeheim möglich)

bei Pflegegrad 1

Keine Leistung, nur in Ausnahmefällen möglich

Keine Leistung

Kombinationsmöglichkeit

Aufstockung um bis zu 100 % (1.612 €) aus dem Budget der Verhinderungspflege möglich.

Aufstockung um bis zu 806 € aus dem Budget der Kurzzeitpflege möglich. (Aufstockung um 100 % der Kurzzeitpflegeleistung für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 und 5)

Welche Aufgaben übernehmen Ersatzpflegekräfte?

Die Ersatzpflege ist dafür gedacht, die üblichen Aufgaben der Hauptpflegeperson auszuführen. Die genauen Aufgaben sollten abgesprochen werden und gerade bei privater Ersatzpflege sollten diese zumutbar sein. Eine Überforderung ist nicht nur für die Ersatzpflegeperson, sondern auch für den Pflegebedürftigen von Nachteil. Dessen qualitative Versorgung ist schließlich das Hauptanliegen der Pflege.

Grundsätzliche Aufgaben der häuslichen Pflege umfassen im Allgemeinen die Reinigung der Wohnung, Einkaufen und die Grundpflege. Damit sind Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Hilfe bei Toilettengängen, Umkleiden, Hilfestellungen beim Treppensteigen, Hinlegen oder Aufstehen gemeint. Weiterhin ist ein gewisses Maß an sozialem Umgang und Aktivitäten ein Aspekt der häuslichen Pflege. Gespräche und Spaziergänge gehören in diesen Bereich der sogenannten Betreuungsdienstleistungen.

Keine Aufgabe der Verhinderungspflege sind medizinische Tätigkeiten wie Wundversorgung und Blutdruckmessung. Diese muss von Fachkräften durchgeführt werden. Manche Pflegefachkräfte der Pflegedienste sind auch in diesen Bereichen ausgebildet. Daher könnten sie diese Aufgaben auch nach Absprache übernehmen, hier ist dann jedoch eine gesonderte Abrechnung über die Krankenkasse erforderlich.

Besondere Leistungen: Privatpersonen als Ersatzpflegekräfte

Im Antrag ist es notwendig, die Art der Ersatzpflege und, im Falle einer Privatperson, den Verwandtschaftsgrad anzugeben. Diese Informationen sind notwendig, weil sie sich auf die Höhe der maximalen Leistungen auswirkt. Das Verwandtschaftsverhältnis bezieht sich dabei immer auf die pflegebedürftige Person.

Nahe Verwandte sind Angehörige bis zum zweiten Grad. Das schließt Eltern, Großeltern, Geschwister, Kinder und Enkelkinder mit ein. Neben Verwandten zählen auch Verschwägerte zweiten Grades in diese Kategorie: Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwiegerenkel, Großeltern des Ehe-/Lebenspartners, Stiefgroßeltern und Schwäger. Diese erhalten statt des Maximalbetrags von 1.612 € maximal das 1,5-fache des Pflegegeldes, das dem Pflegegrad des zu Pflegenden entspricht.

Pflegegrad

Pflegegeld

1,5-faches Pflegegeld

Pflegegrad 1

-

-

Pflegegrad 2

332 €

474 €

Pflegegrad 3

573 €

818 €

Pflegegrad 4

765 €

1.092 €

Pflegegrad 5

947 €

1.352 €

Zusätzlich können sie Fahrtkosten und Verdienstausfälle geltend machen, bis insgesamt der Betrag von 1.612 € erreicht ist. Die Pflegekasse orientiert sich bei der Erstattung der Ersatzpflege an einem „angemessenen Stundenlohn“, welcher durchschnittlich zwischen 12 € und 15 € pro Stunde liegt. Es ist also nicht möglich, mit einer stundenweisen Ersatzpflege von zwei Stunden einem nahen Verwandten als Ausgleich den vollen 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes weiterzugeben.

Ein Stundenlohn für eine nicht ausgebildete Privatperson, der dem einer professionellen Pflegekraft entspricht oder diesen übersteigt, ist schwierig zu rechtfertigen. Aus diesem Grund rechnet die Pflegekasse mit dem nicht genau festgelegten Rahmen des „angemessenen Stundenlohns“, der aber anstelle eines festen Stundenlohns einen gewissen Spielraum ermöglicht.

Bei entfernten Verwandten wie Tanten, Onkel, Nichten, Neffen, Cousins etc., Bekannten, Nachbarn und nicht-verwandten Ehrenamtlichen rechnet die Pflegekasse wie bei professionellen Pflegekräften mit dem bekannten Maximalbetrag von 1.612 € im Kalenderjahr.

Sowohl bei nahen als auch entfernten Verwandten kann der jeweilige Höchstbetrag um bis zu 806 € aus dem Budget der Kurzzeitpflege erhöht werden.

Rechenbeispiele: steuerfreie und steuerpflichtige Verhinderungspflege

Übernimmt eine Privatperson die Verhinderungspflege und erhält dafür Geld, gilt dies als Einkommen und muss in der Steuererklärung angegeben werden. Es muss jedoch nicht in allen Fällen versteuert werden. Steuerfrei sind die Einnahmen, wenn die Ersatzpflege durch nahe Angehörige durchgeführt wird. Für entfernte Verwandte und beispielsweise Freunde und Nachbarn gilt ebenso Steuerfreiheit, da sie eine sogenannte sittliche Pflicht erfüllen. Sie übernehmen die Pflege aus moralischen Gründen.

Die Steuerfreiheit ist allerdings in beiden Fällen begrenzt. Sie gilt nur, solange das Einkommen maximal so hoch ist wie das Pflegegeld, das dem Pflegebedürftigen im Jahr zusteht. Zwei Beispiele erläutern die Sachlage genauer.

Beispiel für steuerfreie Pflege: Ein Nachbar übernimmt die Verhinderungspflege für ein paar Wochen und bekommt den vollen Betrag der Leistung von 1612 €. Der Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 hat eine Kombinationsleistung beantragt, bei der der Anteil des Pflegegeldes 80 % beträgt. Jeden Monat bekommt er eine Überweisung von 332 € x 0,8 = 265,60 € an Pflegegeld. Im Jahr sind das 265,60 € x 12 = 3187,20 €. Sein Nachbar liegt mit seinem Einkommen unter diesem Wert, weshalb es steuerfrei ist.

Beispiel für steuerpflichtige Pflege: Erhält ein Pflegebedürftiger sehr wenig Pflegegeld, weil der Anteil an Pflegesachleistungen hoch ist, kann es zu einer Steuerpflicht für die private Ersatzpflegeperson kommen.

Ein Freund des Pflegebedürftigen erhält den vollen Betrag von 1612 € als Ausgleich für seinen Einsatz. Der Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 nimmt eine Kombinationspflege in Anspruch. Der Anteil der Pflegesachleistungen beträgt 90 %, also erhält er anteilig 10 % des Pflegegeldes. Dies sind monatlich 332 € x 0,1 = 33,20 €. Im Jahr erhält er demnach 33,20 € x 12 = 398,40 €. Sein Freund liegt über dieser Summe und muss daher Steuern zahlen.

Für den Fall, dass ein Pflegebedürftiger nur Pflegesachleistungen und somit kein Pflegegeld erhält, sind ebenso von der Ersatzpflegeperson Steuern zu entrichten.

Änderungen der Verhinderungspflege ab 1. Juli 2025

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von 2023 bewirkt eine Reihe von Änderungen in der Pflege. Dies betrifft vor allem die Anhebung der Leistungsbeträge etwa beim Pflegegeld zum 1. Januar 2024 und weitere Änderungen ab dem 1. Januar 2025.

Die meisten künftigen Änderungen betreffen die Verhinderungspflege, weshalb wir sie hier schon einmal erwähnen. Sie gelten ab dem 1. Juli 2025.

  • Bei erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege entfällt die sechsmonatige Vorpflegezeit.

  • Der Betrag der Verhinderungspflege kann um 100 % mit dem Betrag der Kurzzeitpflege aufgestockt werden statt mit maximal 806 €. Diese Regelung heißt künftig „gemeinsamer Jahresbetrag“.

  • Die Höchstdauer der Verhinderungspflege beträgt acht statt sechs Wochen im Kalenderjahr.

  • Bisher bezogenes (anteiliges) Pflegegeld wird entsprechend für acht statt sechs Wochen in halber Höhe gezahlt. Am ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird allerdings der volle Betrag angerechnet.

  • Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige bis zum 2. Verwandtschaftsgrad wird künftig das doppelte statt des 1,5-fachen des Pflegegeldes gezahlt.

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