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Was sind technische Pflegehilfsmittel?

Erstellt am 11.09.2023 | Jennifer Albrecht
Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten

Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad haben Anspruch auf eine Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel, die sich grob in zum Verbrauch bestimmte und in technische Pflegehilfsmittel unterteilen lassen. Wir informieren Sie, was unter technischen Pflegehilfsmitteln verstanden wird, welche Produkte darunterfallen und wie sie beantragt werden können.

Ein Senior ist ausschnitthaft zu sehen. Um seinen Hals trägt er ein Hausnotrufgerät an einer Kette. Mit der linken Hand hält er das Gerät.
Foto von monkeybusinessimages auf istockphoto.com

Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Produkte, die

  • die häusliche Pflege erleichtern,
  • die Beschwerden von Pflegebedürftigen lindern,
  • die selbstständige Lebensführung von Pflegebedürftigen ermöglicht.

Grundsätzlich können sie in zwei Kategorien unterschieden werden: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, also solche, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder aus hygienischen Gründen nur einmal verwendet werden können, und technische Pflegehilfsmittel zum Mehrfachgebrauch.

Versicherte mit Pflegegrad haben in der Regel einen Anspruch auf zumindest eine teilweise Kostenübernahme durch die Pflegekasse für benötigte Pflegehilfsmittel.

Was zählt zu technischen Pflegehilfsmitteln?

Im Hilfsmittelverzeichnis des GKV Spitzenverbandes nehmen Pflegehilfsmittel vier Produktgruppen ein: 50, 51, 52 und 54. Davon betreffen nur 50 bis 52 technische Pflegehilfsmittel. Bei der Produktgruppe 54 handelt es sich um Pflegehilfsmittel, die für den Verbrauch bestimmt sind.

In der Produktgruppe 50 finden sich Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege. Produkte dieser Kategorie sollen einer Überforderung des Pflegenden oder des Pflegebedürftigen verhindern, indem sie die Durchführung pflegerischer Maßnahmen erleichtern. Zu den Produkten in dieser Kategorie zählen:

  • Pflegebetten
  • Pflegebettenzubehör
  • Pflegebettzurichtungen
  • Spezielle Pflegebett-Tische
  • Pflegeliegestühle

Die Produktgruppe 51 beinhaltet Pflegehilfsmittel zur Körperhygiene/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden. Pflegehilfsmittel in dieser Gruppe dienen der Erleichterung der Pflege, tragen zu einer selbstständigeren Lebensführung des Pflegebedürftigen bei oder lindern Beschwerden. Zu den Produkten zählen:

  • Waschsysteme
  • Duschwagen
  • Bettpfannen, Urinflaschen, Urinschiffchen
  • Wiederverwendbare Bettschutzeinlagen
  • Lagerungsrollen
  • Lagerungshalbrollen

Unter der Produktgruppe 52 finden sich Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung/Mobilität. Produkte dieser Kategorie dienen dazu, Pflegebedürftigen ein möglichst selbstständiges Leben zu ermöglichen. Sei dies, weil die Hilfsmittel einen längeren Verbleib in der gewohnten Umgebung ermöglichen, weil sie den Bedarf an personeller Unterstützung verringern oder weil sie Lebensqualität des Pflegebedürftigen erhöhen. Produkte dieser Gruppe können sein:

  • Hausnotrufsysteme
  • Zubehör für Hausnotrufsysteme
  • Pflegehilfsmittel zur Verbesserung kognitiver und kommunikativer Fähigkeiten (z.B.: GPS-Tracker, Abschaltsystem für Haushaltsgeräte, spezielle Uhren für Pflegebedürftige)
  • Pflegehilfsmittel zur Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z.B.: Medikamenten-Dispenser mit Alarmfunktion, bestimmte Geräte zur Messung und Deutung von Körperzuständen)

Wie werden technische Pflegehilfsmittel beantragt?

Damit die Kosten für das gewünschte technische Pflegehilfsmittel übernommen werden, muss ein schriftlicher Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Wenn Sie einen Pflegegrad beantragt haben, werden im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder MEDICPROOF auch Empfehlungen für Pflegehilfsmittel ausgesprochen. Wenn Sie mit diesen Empfehlungen einverstanden sind, werden diese Hilfsmittel direkt mit der Aushändigung des Gutachtens beantragt.
  2. Alternativ können Sie die Pflegehilfsmittel auch direkt bei Ihrer Pflegekasse beantragen. In diesem Fall müssen Sie jedoch begründen, warum Sie das Pflegehilfsmittel benötigen.

Um sicherzustellen, dass Ihr Antrag auf Pflegehilfsmittel bewilligt wird, können Sie eine Empfehlung einer Pflegefachkraft beifügen, die Sie oder den Antragsteller gepflegt hat und die innerhalb der letzten zwei Wochen ausgestellt wurde. Beachten Sie jedoch, dass die Empfehlung nicht offensichtlich falsch sein darf, da der Antrag sonst trotz Empfehlung abgelehnt wird.

Wenn unklar ist, ob die Krankenkasse oder die Pflegekasse für die Kosten zuständig ist, können Sie den Antrag bei der einen oder der anderen einreichen. Die Zuständigkeit wird intern geklärt und der Antrag an die richtige Stelle weitergeleitet.

Was sind die Fristen für die Genehmigung technischer Pflegehilfsmittel?

Für die Bewilligung von Hilfsmitteln gibt es gesetzliche Fristen. Nach Eingang des Antrags hat die Pflegekasse drei Wochen Zeit, über den Antrag zu entscheiden. Ist eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes erforderlich, kann sich diese Frist auf bis zu fünf Wochen verlängern.

Kann die Pflegekasse diese Fristen nicht einhalten, ist sie verpflichtet, dies rechtzeitig schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Geschieht dies nicht, gilt der Antrag nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Welche Voraussetzungen müssen für die Kostenübernahme erfüllt sein?

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Hilfsmittel nicht automatisch, es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Versorgung erfolgt ambulant, entweder zu Hause, im betreuten Wohnen oder in einer Pflege-Wohngemeinschaft.
  • Das Hilfsmittel erleichtert die Pflege, lindert Beschwerden oder ermöglicht eine selbstständigere Lebensführung.
  • Es besteht keine Leistungspflicht der Krankenkasse.

Die Kosten für technische Hilfsmittel werden in der Regel nicht vollständig übernommen und es fällt eine Zuzahlung von 10 %, maximal 25 € an.


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Wo gibt es technische Pflegehilfsmittel?

Sobald das Pflegehilfsmittel von Ihrer Pflegekasse genehmigt wurde, erfolgt die Versorgung durch diese. Teure technische Pflegehilfsmittel oder Hilfsmittel, die keine individuelle Anpassung erfordern, werden häufig leihweise zur Verfügung gestellt und müssen nach Ablauf der Versorgungszeit zurückgegeben werden. Die Pflegekasse übernimmt nicht nur die Kosten für das Hilfsmittel, sondern auch für individuelle Anpassungen, Reparaturen, Wartungen, Ersatzbeschaffungen, Einweisungen und Betriebskosten wie z.B. Stromkosten.

Als Versicherter haben Sie in der Regel die freie Wahl des Leistungserbringers. Dabei können Faktoren wie Wohnortnähe, persönlicher Ansprechpartner, Qualität der Versorgung oder Vollständigkeit des Versorgungsbedarfs eine Rolle spielen.

Pflegehilfsmittel abgelehnt – was nun?

Hält die Pflegekasse die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht für gegeben, erhalten Sie in der Regel einen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Wenn Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist für den Widerspruch hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Enthält der Ablehnungsbescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, muss der Widerspruch innerhalb eines Monats eingelegt werden.
  • Enthält der Ablehnungsbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung, müssen Sie innerhalb eines Jahres Widerspruch einlegen.

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie den Ablehnungsbescheid erhalten haben.

Der Widerspruch muss schriftlich eingelegt werden und kann zunächst eine kurze Mitteilung enthalten, dass Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, dass Sie Widerspruch einlegen werden und dass Sie Ihre Gründe für den Widerspruch zu einem späteren Zeitpunkt darlegen werden. Danach haben Sie Zeit, sich mit Ihren behandelnden Ärzten, Pflegekräften und Pflegeberaterinnen zu beraten, um eine Begründung zu erarbeiten. Es kann hilfreich sein, ärztliche Bescheinigungen, Gutachten und eventuelle Empfehlungen Ihrer Pflegefachkraft beizufügen.

Hat die Pflegekasse die Kostenübernahme mit der Begründung abgelehnt, dass das betreffende Pflegehilfsmittel nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist, legen Sie Ihren Widerspruch mit einer Begründung ein, warum das Hilfsmittel in Ihrem individuellen Fall notwendig ist. Ihr Anspruch ist nicht auf Hilfsmittel des Hilfsmittelverzeichnisses beschränkt!

Wie Sie (Pflege-)Hilfsmittel beantragen können, erfahren Sie hier

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