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Die Kurzzeitpflege – vorübergehend im Pflegeheim

Erstellt am 06.02.2024 | Marius Damrow
Geschätzte Lesedauer: 7 Minuten

Wird ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig oder eine bestehende häusliche Pflege kann für einige Zeit nicht aufrecht erhalten werden, helfen die Leistungen der Kurzzeitpflege. Pflegebedürftige können so für wenige Wochen im Jahr in einem Pflegeheim untergebracht werden. Die Kurzzeitpflege unterscheidet sich von der Verhinderungspflege, die Leistungen beider Systeme können aber miteinander kombiniert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Kurzzeitpflege sogar ohne Pflegegrad möglich.

Senior reicht seiner Partnerin, die in einem Pflegebett liegt, ein aufgeschlagenes Buch. Beide lächeln.
Foto von KatarzynaBialasiewicz auf istockphoto.com

Dauer und Leistung der Kurzzeitpflege

Ist eine zeitweise Unterbringung eines Pflegebedürftigen, der sonst zuhause gepflegt wird, in einem Pflegeheim notwendig, übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der entstehenden Kosten. Maximal besteht so pro Kalenderjahr ein Anspruch auf 1.774 €. Der Betrag ist für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben stattdessen die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich zu verwenden. Die Kurzzeitpflege kann für höchstens acht Wochen, also 56 Tage, im Kalenderjahr abgerufen werden. Die Tage können Sie nach eigenem Bedarf auf das Kalenderjahr aufteilen, sie müssen nicht am Stück beansprucht werden.

Wie auch bei der vollstationären Pflege müssen Pflegebedürftige für die Dauer ihres Aufenthalts im Pflegeheim einen Eigenanteil, der unter anderem die sogenannten Hotelkosten umfasst, selbst tragen. Mehr dazu finden Sie unten im Kapitel Hinweise zur Finanzierung des Pflegeheimaufenthalts.

Pflegebedürftige müssen jedoch nicht nur bestimmte Heimkosten während ihres Aufenthalts übernehmen, sondern haben auch Anrecht auf die sogenannte zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Dies sind weiterreichende Angebote, die die Mobilität und das Sozialleben von Pflegebedürftigen in Pflegeheimen stärken, und von der Pflegeversicherung bezahlt werden. Weitere Informationen finden Sie im Artikel zur vollstationären Pflege.

Welche Gründe erlauben die Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege steht grundsätzlich Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu, die üblicherweise zuhause gepflegt werden. Ist dies aus einem der folgenden Gründe nicht machbar, besteht die Möglichkeit zur kurzzeitigen Pflege in einem Pflegeheim:

  • Urlaub, Krankheit oder sonstiger Ausfall der Pflegeperson.

  • Vorübergehender erhöhter Pflegeaufwand, der zuhause nicht leistbar ist.

  • Die Pflege zuhause muss noch vorbereitet werden, etwa durch Umbauten.

  • Während der Suche nach einem Platz für die vollstationäre Pflege.

  • Übergangszeit nach stationärer Behandlung.

  • Erhebliche schnelle Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit, sodass die bisherige Pflegesituation nicht ausreicht und angepasst werden muss.

In bestimmten Fällen ist auch eine Kurzzeitpflege mit Pflegegrad 1 oder ohne Pflegegrad möglich. Weitere Informationen dazu gibt es unten in den Kapiteln zum Pflegegrad 1 und zur Übergangspflege.



Wo findet Kurzzeitpflege statt?

Die Kurzzeitpflege muss einem zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung stattfinden. Ist dies nicht der Fall, bezuschusst die Pflegeversicherung die Pflege nicht. Eine Übersicht der Pflegeeinrichtungen, die in Frage kommen, erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.

In bestimmten Einzelfällen lässt die Pflegeversicherung die Kurzzeitpflege auch in anderen Einrichtungen zu. Dazu zählen beispielsweise Versorgungseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Dies ist möglich, wenn:

  • jungen Pflegebedürftigen oder Pflegebedürftigen mit Behinderung die Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

  • ein pflegender Angehöriger beispielsweise einen stationären Rehabilitationsaufenthalt beginnt. Der Pflegebedürftige kann dann entweder in derselben oder einer nahegelegenen Einrichtung untergebracht werden.

Eine Kurzzeitpflege im eigenen Zuhause oder etwa Privaträumen von Bekannten und Familienangehörigen ist keine Option. Die Leistung dient als Hilfe für Pflegebedürftige und deren Angehörige, wenn eine häusliche Pflege für gewisse Zeit unmöglich ist. Die zeitweilige Ersatzpflege im eigenen Heim ist die Verhinderungspflege.


Weitere Artikel zur Finanzierung der häuslichen Pflege:


Wie wird Kurzzeitpflege beantragt?

Wie auch bei anderen Anträgen zu Pflegeleistungen gilt, dass der Pflegebedürftige diesen selbst stellen muss. Ausnahmen bilden nur bevollmächtigte Personen. Fordern Sie bei der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse die Antragsformulare formlos an. Kurz darauf erhalten Sie die Papiere, in denen unter anderem nach dem Grund und dem geplanten Zeitraum der Kurzzeitpflege gefragt wird. Auch geben Sie hier an, in welchem Pflegeheim Sie vorzugsweise untergebracht werden möchten. Hilfe beim Ausfüllen des Antrags erhalten Sie von der Pflegekasse, einem Pflegedienst oder einem Sozialdienst.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege im Vergleich

Die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege können auf den ersten Blick verwirren. Die Leistungen ähneln sich und beides greift im Falle einer Verhinderung der Pflegeperson bei der häuslichen Pflege. Die Kurzzeitpflege kann jedoch auch noch in anderen Situationen in Anspruch genommen werden.

Die nachfolgende Tabelle bietet einen Überblick über die wichtigsten Aspekte, in denen sich die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege unterscheiden. Weitere Informationen speziell zur Verhinderungspflege finden Sie in unserem Artikel Vertretung des Pflegenden: die Verhinderungspflege (LINK).

 

Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege

Grund

Kurzfristige oder planbare Abwesenheit der Pflegeperson etwa durch Termine, Krankheit oder Urlaub

- Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson

- Die Pflege zuhause kann noch nicht oder zeitweise nicht geleistet werden

- Es gibt eine Übergangszeit mit erhöhtem Pflegeaufwand etwa nach stationärer Behandlung

Leistung bei Pflegegrad 2 bis 5

1.612 € im Jahr

1.774 € im Jahr

Zeitlicher Rahmen

Maximal sechs Wochen im Jahr (acht Wochen für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5)

Maximal acht Wochen im Jahr

Pflegeort

Zuhause (Ausnahmefälle im Pflegeheim möglich)

Im Pflegeheim

bei Pflegegrad 1

Keine Leistung

Keine Leistung, nur in Ausnahmefällen möglich

Kombinationsmöglichkeit

Aufstockung um bis zu 806 € aus dem Budget der Kurzzeitpflege möglich. (Aufstockung um 100 % der Kurzzeitpflegeleistung für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 und 5)

Aufstockung um bis zu 100 % (1.612 €) aus dem Budget der Verhinderungspflege möglich.

Hinweise zur Finanzierung des Pflegeheimaufenthalts

Grundsätzlich kommen auf Pflegebedürftige bei einer vollstationären Pflege folgende Kosten zu:

  • Pflegekosten

  • Hotelkosten: Unterbringung und Verpflegung

  • Anteilige Investitionskosten des Heimträgers

  • Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE)

Bei einer Kurzzeitpflege hat der Pflegebedürftige für die Dauer seines Aufenthalts, abgesehen vom EEE, dieselben Kosten zu tragen. Die Pflegekosten werden bis zum Maximalbetrag von 1.774 € von der Pflegekasse getragen. Dieser kann mit dem Budget aus der Verhinderungspflege auf 3.386 € erhöht werden.

Bisher gezahltes Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege zu 50 % weiterhin übernommen. Da das Pflegegeld zur freien Verwendung bestimmt ist, kann damit ein Teil der Hotel- und Investitionskosten gedeckt werden. Auch der Entlastungsbetrag von 125 € monatlich, der Pflegebedürftigen aller Pflegegrade zusteht, kann hierfür verwendet werden. Zusätzlich können Sie anfallende Fahrtkosten, die die Pflegekasse bei der Kurzzeitpflege nicht übernimmt, mit diesen Leistungen bezahlen.

Kann ein Pflegebedürftiger den Eigenanteil für die Kurzzeitpflege nicht vollständig übernehmen, kann das Sozialamt in gewissen Fällen die Kosten zahlen. Diese Option heißt Hilfe zur Pflege und wird von uns in einem eigenen Artikel behandelt.

Kurzzeitpflege mit Pflegegrad 1

Obwohl dies regulär nicht vorgesehen ist, kann ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 1 unter bestimmten Bedingungen Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Der Fachbegriff lautet „Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“. Sie greift, wenn der Betroffene unter einer extremen Verschlechterung des Gesundheitszustandes in kurzer Zeit leidet und die bisher eingerichtete häusliche Pflege nicht mehr ausreichend ist. Ebenso gilt diese Regelung, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt kurzzeitig erhöhte Pflege notwendig ist.

Der Pflegebedürftige erhält die gleichen Leistungen wie sie bei einer Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2 gelten. Diese werden in diesem Fall jedoch nicht von der Pflegekasse, sondern von der Krankenkasse gezahlt. Daher muss der Antrag hier bei der Krankenkasse gestellt werden. Hilfe bei der Antragstellung für diesen Sonderfall erhalten Sie beim Sozialdienst im Krankenhaus.

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad: die Übergangspflege

Auch ohne Pflegegrad ist es möglich, die Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Betroffene nach einer Behandlung im Krankenhaus keine häusliche Pflege oder Kurzzeitpflege in einem Heim bekommen kann. Beispielsweise tritt dieser Fall ein, wenn in umliegenden Pflegeheimen kein Platz zur Verfügung steht. Die sogenannte Übergangspflege findet dann im behandelnden Krankenhaus statt. Sie ist auf maximal zehn Tage beschränkt.

Die Leistungen werden in diesem Ausnahmefall von der Krankenkasse statt der Pflegekasse zur Verfügung gestellt. Sie gleichen denen der üblichen Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Der Antrag muss daher auch bei der Krankenkasse, nicht bei der Pflegekasse, gestellt werden. Die Entsprechungen für Hotelkosten und Investitionskosten, die im Krankenhaus anfallen, muss der Betroffenen selbst zahlen.

Ist während der Kurzzeitpflege abzusehen, dass eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit bestehen wird, sollte so schnell wie möglich ein Pflegegrad beantragt werden.

QUELLEN
  1. BMG: Ratgeber Pflege. Alles, was Sie zum Thema Pflege wissen sollten, Broschüre, Stand Juli 2023, Seiten 113f.

  2. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/kurzzeitpflege.html (23.1.2024)

  3. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39c.html (23.1.2024)

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