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FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

Umfassende Leistungen und Aktivitäten: die vollstationäre Pflege

Erstellt am 06.02.2024 | Marius Damrow
Geschätzte Lesedauer: 6 Minuten

Viele Pflegebedürftige bevorzugen eine Pflege im eigenen Zuhause. Mit ambulanten Pflegediensten und teilstationärer Pflege gibt es viele Möglichkeiten, diesen Wunsch zu erfüllen. In manchen Fällen reicht diese Art der Unterstützung jedoch nicht aus, um die nötigen Pflegemaßnahmen zu erbringen. Dann ist die vollstationäre Pflege notwendig, bei der die Pflegeversicherung umfassend hilft. Einige Pflegebedürftige ziehen sogar ein Pflegeheim vor: Soziale Kontakte und zusätzliche Aktivitäten können das Alltagsleben im Pflegeheim angenehm gestalten.

Eine Seniorin sitzt auf einem grauen Sofa. Neben ihr steht leicht gebückt eine Krankenpflegerin , die ihr beim Aufstehen hilft. Die Seniorin ist auf eine Gehhilfe gestützt.
Foto von AnnaStills auf istockphoto.com

Voraussetzungen für die vollstationäre Pflege

Mithilfe des Medizinischen Dienstes (MD) beziehungsweise MEDICPROOF entscheiden die Pflegekassen, ob eine vollstationäre Pflege bewilligt wird. Dafür gelten zunächst allgemeine Voraussetzungen:

  • Die Vorversicherungszeit ist erfüllt (mindestens 2 Jahre in den letzten 10 Jahren).

  • Die Pflegebedürftigkeit wurde festgestellt.

  • Die Leistungen wurden bei der Pflegekasse beantragt.

  • Es liegt eine sogenannte Heimbedürftigkeit vor.

Die Heimbedürftigkeit wird im Einzelfall entschieden. Sie entsteht, wenn:

  • Häusliche oder teilstationäre Pflege nicht ausreichen,

  • keine Pflegeperson zur Verfügung steht,

  • die Pflegeperson überfordert ist,

  • der Pflegebedürftige verwahrlost ist oder

  • der Pflegebedürftige sich selbst oder andere gefährdet.

Vollstationäre Pflege muss immer in einem speziell ausgestatteten Pflegeheim stattfinden. Welche Pflegeheime in Frage kommen, können Sie im Zweifel bei der Pflegekasse erfragen. Ein dauerhafter Aufenthalt etwa in einem Krankenhaus und einem Rehabilitationszentrum ist nicht im Sinne einer vollstationären Pflege.

Welche Leistungen werden übernommen?

Wie auch bei der häuslichen Pflege erhalten Pflegebedürftige bei der Pflege in einem Heim Leistungen von der Pflegeversicherung. Sie werden direkt mit der Pflegeeinrichtung abgerechnet und decken die Kosten für pflegerische Maßnahmen ab:

  • Hilfe bei der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme

  • Medizinische Versorgung wie Wundbehandlung oder Verbandswechsel

  • Allgemeine Betreuung der pflegebedürftigen Person

Nicht übernommen werden sogenannte Hotelkosten (Nahrung und Unterbringung), Investitionskosten des Heimträgers und pflegerische Tätigkeiten, wenn der Maximalbetrag erschöpft ist.

Mit steigendem Pflegegrad erhöht sich auch der maximale Leistungsbetrag, der einem Pflegebedürftigen in vollstationärer Pflege zusteht. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten einen Zuschuss statt einer Leistung, da es als unwahrscheinlich angesehen wird, dass bei Pflegegrad 1 eine vollstationäre Pflege notwendig ist. Bei einer vollstationären Pflege verfällt der Anspruch auf Pflegesachleistungen, Pflegegeld, die Kombinationsleistung und Pflegehilfsmittel.

Pflegegrad

Leistung pro Monat

Pflegegrad 1

Zuschuss von 125 €

Pflegegrad 2

770 €

Pflegegrad 3

1.262 €

Pflegegrad 4

1.775 €

Pflegegrad 5

2.005 €

Gleiche Eigenanteile für alle Pflegegrade

Im Jahr 2017 ersetzten die Pflegegrade die bisherigen Pflegestufen und regelten unter anderem einen wichtigen Aspekt neu: den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE). Dieser gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 bei vollstationärer Pflege und ist immer zu zahlen. Der Pflegegrad 1 ist von dieser Regelung ausgenommen, da die Pflegeversicherung in diesem Fall keine Leistung zahlt. Die neue Regelung besagt nun, dass dieser Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 innerhalb eines Pflegeheims gleich ist. Er unterscheidet sich nur noch von Einrichtung zu Einrichtung

Bei den heute abgeschafften Pflegestufen war dies nicht der Fall: Der Eigenanteil stieg mit höherer Pflegestufe. Zum Teil war die Steigerung so extrem, dass sich Pflegebedürftige aus Angst vor den Kosten weigerten, sich neu begutachten zu lassen, obwohl mehr Pflege notwendig geworden war. Das neue System mit den Pflegegraden schützt Pflegebedürftige so vor zu hohen Pflegekosten. Zudem gewährt es eine bessere finanzielle Planbarkeit auf lange Sicht, unabhängig vom Pflegegrad. Der durchschnittliche einrichtungseinheitliche Eigenanteil liegt bei etwa 970 € im Monat. Dies ist jedoch kein verbindlicher Wert, sondern er dient lediglich als Orientierungshilfe. Je nach Pflegeheim kann der Eigenanteil stark variieren.


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Entlastung durch den Leistungszuschlag

Seit Januar 2022 werden Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege weiter entlastet. Mit dem sogenannten Leistungszuschlag zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil übernimmt die Pflegeversicherung Kosten, die über die oben aufgeführten Leistungen hinausgehen. Der Zuschlag steigt mit der Dauer der stationären Pflege:

  1. Im ersten Jahr beträgt der Zuschlag 15 % des Eigenanteils.

  2. Im zweiten Jahr steigt er auf 30 %.

  3. Im dritten Jahr auf 50 %.

  4. Ab dem vierten Jahr beträgt er 75 %.

Die Pflegeeinrichtung rechnet den Zuschlag automatisch direkt mit der Pflegekasse ab. Den Pflegebedürftigen soll so unnötiger Aufwand erspart bleiben. Sie bekommen dann nur noch die Rechnung über den verbliebenen Prozentsatz des Eigenanteils.

Der Zuschlag zum Eigenanteil bezieht sich jedoch nur auf pflegebedingte Kosten, nicht auf weitere Ausgaben, die bei der vollstationären Pflege nötig sind. Dazu zählen vor allem die Unterbringung und die Verpflegung (sogenannte Hotelkosten) sowie Ausgaben der Betreiber von Pflegeheimen, die sie auf die Pflegebedürftigen umlegen können. Dies sind beispielsweise Kosten für Anschaffungen, Investitionen für Instandhaltung und Modernisierung der Einrichtung oder die Gebäudemiete. Auch mögliche wählbare Zusatzleistungen, die je nach Pflegeeinrichtung sehr unterschiedlich sein können, sind von den Pflegebedürftigen vollständig zu übernehmen.

Was ist die vollstationäre Kurzzeitpflege?

Unter Umständen sind Pflegebedürftige nur für eine begrenzte Zeit auf eine vollstationäre Pflege angewiesen. Dies kann etwa zur Genesung nach einem Krankenhausaufenthalt oder während einer Krisensituation in der häuslichen Pflege sein. Zustehende Leistungen sind in der sogenannten Kurzzeitpflege geregelt. Sie kommt zum Tragen, wenn auch eine teilstationäre Pflege keine ausreichende Pflegequalität sicherstellt. Eine weitere Voraussetzung für die Kurzzeitpflege ist der Pflegegrad 2.

In aller Kürze: Die Höhe der Leistung wird für maximal acht Wochen im Kalenderjahr bewilligt. Sie ist für die Pflegegrad 2 bis 5 gleich und beträgt höchstens 1.774 € monatlich. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können auch bei der Kurzzeitpflege ihren Entlastungsbetrag von 125 € im Monat einsetzen. Dieser steht in gleicher Höhe, aber mit weniger Verwendungsbereichen auch den Pflegebedürftigen der übrigen Pflegegrade zu.

Detaillierte Informationen zur Kurzzeitpflege erfahren Sie in unserem Artikel Die Kurzzeitpflege – vorübergehend im Pflegeheim.

Recht auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung

In voll- und teilstationären Einrichtungen hat jeder Pflegebedürftige das Recht auf zusätzliche Betreuung. Diese umfasst weitere Hilfen im Alltag oder Aktivitäten, die die Selbstständigkeit oder soziales Leben fördern. Die Kosten für die Angebote werden nach der Antragstellung von der Pflegeversicherung übernommen. Die Aktivitäten werden in der Regel mit zusätzlichen Betreuungskräften anstelle des bekannten Pflegepersonals durchgeführt.

Mögliche Aktivitäten sind beispielsweise:

  • Bewegungsübungen/Tanz

  • Basteln und Malen

  • Leichte handwerkliche Tätigkeit oder Gartenarbeit

  • Kochen und Backen

  • Spaziergänge und Ausflüge

  • Vorlesen

  • Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Gottesdiensten oder Friedhöfen

  • Hilfe etwa bei der Überwindung von Ängsten

Pflegebedürftige müssen bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf zusätzliche Betreuung stellen. Das Formular dazu können Sie bei Ihrer Krankenkasse anfordern oder auf der Internetseite herunterladen. Wurde eine Aktivität bereits vor dem 1. Januar 2017, also vor der Einführung der Pflegegrade, bewilligt und in Anspruch genommen, ist kein erneuter Antrag erforderlich.

Wohngeld im Pflegeheim?

Auch Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen haben unter Umständen Anspruch auf Wohngeld. So besteht die Möglichkeit, weitere Anteile der monatlichen Kosten für einen Platz im Pflegeheim übernehmen zu lassen. Durch die Wohngeldreform am 1. Januar 2023 sind die Höchstbeträge des Einkommens für alle Mietenstufen von I bis VII erhöht worden. Allen Gemeinden in Deutschland wurde eine Mietstufe zugewiesen. Für die Gemeinde Hamburg beispielsweise gilt Mietenstufe VI, für die Städte Berlin und Bremen Stufe IV und für Bremerhaven II.

Neben der Mietstufe ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder für die Bestimmung des maximalen monatlichen Netto-Einkommens entscheidend. Liegt Ihr Einkommen, also Lohn oder Rente, über dieser Grenze, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Folgende Tabelle dient als Beispiel für einen Ein-Personen-Haushalt, also eine Person, die alleine ein Zimmer in einem Pflegeheim bewohnt:

Haushaltsmitglieder

Mietstufe

Maximales Nettoeinkommen

1

I

1.372 €

1

II

1.405 €

1

III

1.435 €

1

IV

1.466 €

1

V

1.492 €

1

VI

1.516 €

1

VII

1.542 €

Den Antrag auf Wohngeld stellen Sie bei der Wohngeldbehörde Ihrer Gemeinde oder Stadt. Die Formulare finden Sie in den Bürgerämtern, den Wohngeldbehörden oder zum Herunterladen im Internet. Manche Behörden bieten auch eine Antragstellung online an. Bewohnerinnen und Bewohner im Pflegeheim können auch nach Absprache den Heimträger bevollmächtigen, den Antrag für sie zu stellen.

Um Einzuschätzen, ob Sie Wohngeld erhalten würden, können Sie den Wohngeld-Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zu Rate ziehen. Das Ergebnis dieses Tests ist jedoch nicht rechtsverbindlich, sondern dient Ihnen nur zur Orientierung.

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