Kosten der stationären Pflege
Die Art der Pflege ist nicht nur an die notwendigen pflegerischen Maßnahmen, sondern auch an die finanziellen Mittel des Pflegebedürftigen gebunden. Die Pflege ist insgesamt teuer, unabhängig davon, ob sie ambulant oder stationär erfolgt. Durch die Pflegeversicherung ist ein Teil der Kosten gedeckt, doch ein Eigenanteil fällt auch bei der stationären Pflege immer an. Wie hoch die Kosten sein werden, lässt sich allgemein nicht beantworten, da viele unterschiedliche Faktoren den Eigenanteil bedingen. In unserem Artikel erfahren Sie, wie sich die Kosten für einen Heimplatz zusammensetzen und wie hoch die durchschnittlichen Kosten sind.

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Inhaltsverzeichnis
Zusammensetzung der Kosten
Die monatlichen Kosten für ein Pflegeheim setzen sich aus mehreren Faktoren zusammen. Für einen Teil kommt die Pflegekasse auf, für andere Kostenpunkte müssen die Pflegebedürftigen selbst aufkommen. Wie auch bei der ambulanten Pflege gilt, dass die Kosten von vielen Faktoren und der jeweiligen Pflegesituation abhängen, weshalb sich allgemeingültige Aussagen nicht treffen lassen. Die angegebenen Kosten beziehen sich auf Durchschnittswerte.
Grundsätzlich lassen sich die Kosten in drei Kategorien einteilen:
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Pflegekosten
- Hotelkosten
- Investitionskosten
An den Pflegekosten beteiligen sich die Pflegekassen je nach Pflegegrad und Aufenthaltsdauer unterschiedlich stark. Die Hotel- und Investitionskosten sind dagegen immer allein vom Pflegebedürftigen zu tragen.
Unter den Pflegekosten werden sämtliche pflegerische Tätigkeiten verstanden. Die Kosten werden auf zwei Säulen verteilt: Die Pflegekasse beteiligt sich an diesen Kosten mit je nach Pflegegrad festgelegten maximalen Leistungen. Die zweite Säule wird „einrichtungseinheitlicher Eigenanteil“ (EEE) genannt. Damit sind die Pflegekosten gemeint, die über den von der Pflegekasse übernommenen Anteil hinausgehen. Dies ist der Regelfall, denn die Pflegeversicherung ist so konzipiert, dass sie anfallende Pflegekosten nur teilweise abdeckt. Der EEE wird jedoch anteilig durch einen Leistungszuschlag von der Pflegekasse übernommen. Je länger ein Pflegebedürftiger in einem Heim wohnt, desto höher wird der Zuschlag.
Den EEE legt jedes Pflegeheim selbst fest und er ist für alle Bewohner eines Pflegeheims gleich hoch, unabhängig vom Pflegegrad. Im bundesweiten Durchschnitt lag der EEE 2024 bei rund 1.600 € monatlich. Zu den Pflegekosten zählen auch eventuelle weitere Zuschläge etwa für Inkontinenzartikel oder für Auszubildende, die das Pflegeheim beschäftigt.
Die Hotelkosten umfassen die Unterkunft und die Verpflegung. Dazu zählen etwa Kosten für Heizung und Strom, Zimmerreinigung, Wäscheservice, Müllentsorgung und hausinterne Veranstaltungen zur körperlichen und geistigen Aktivität. Die Unterkunftskosten sind auch abhängig von der Art des Zimmers, die sich beispielsweise nach Lage (zum Garten oder zur Straße) oder nach Einrichtung (zum Beispiel Einzel- oder Doppelzimmer) unterscheiden. Jede Pflegeeinrichtung legt auch hier die Kosten selbst fest.
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Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme
Wenn es einem Pflegebedürftigem aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, Nahrung in der üblichen Servierweise aufzunehmen, muss der Kostenanteil für die Verpflegung gesenkt werden. Das ist der Fall, wenn ein Pflegebedürftiger vollständig oder überwiegend durch eine Magensonde ernährt werden muss. Die Höhe der Reduzierung wird in Rahmenverträgen festgelegt, den die Pflegeheime mit den Bundesländern schließen. Auskunft erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.
Mit den Investitionskosten finanziert der Träger der Einrichtung die Wartung des Gebäudes. Sie setzen sich zusammen aus Instandhaltungskosten, Miet- oder Pachtzahlungen des Betreibers und Kosten für die Gemeinschaftsräume und die Küche(n). Je nach Alter und Zustand des Gebäudes können die Investitionskosten deutlich höher oder niedriger ausfallen. Bevor Sie also die Entscheidung für ein Pflegeheim treffen, sollten Sie sich genau die anfallenden monatlichen Kosten ansehen.
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Öffentliche Förderung der Pflegeheime
In der Vergangenheit wurden Pflegeheim viel häufiger als heute öffentlich gefördert, weshalb die Bewohner sich in geringerem Maße an Investitionskosten beteiligen mussten. Viele Kommunen verzichten mittlerweile wegen angespannter finanzieller Situationen auf diese Förderungen. Wenn Sie ein Pflegeheim suchen, lohnt es sich aber, zu fragen, ob das Heim öffentlich gefördert wird, um sich beispielsweise auf einen eventuellen „Preisschock“ bei Wegfall der Förderung einzustellen.
Leistungen der Pflegekasse
Die Leistungen der Pflegekasse sind an den Pflegegrad gebunden. Die maximalen Beträge pro Monat finden Sie in der nachfolgenden Tabelle. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 würden lediglich mit dem Entlastungsbeitrag von 131 € unterstützt werden, falls Sie in ein Pflegeheim ziehen. Da bei Pflegegrad 1 geringe gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, gehen Pflegekassen davon aus, dass eine Pflege im Heim nicht notwendig ist und ambulant erfolgen kann. Auf freiwilliger Basis und bei entsprechenden finanziellen Möglichkeiten dürfen aber auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 in einem Heim wohnen.
Pflegegrad |
Leistung pro Monat |
1 |
Zuschuss von 131 € |
2 |
805 € |
3 |
1.319 € |
4 |
1.855 € |
5 |
2.096 € |
Bei einer vollstationären Pflege verfällt der Anspruch auf Pflegesachleistungen, Pflegegeld, die Kombinationsleistung und Pflegehilfsmittel.
Zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE), der eigentlich vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen ist, steuert die Pflegekasse bei den Pflegegraden 2 bis 5 einen Anteil bei. Der Zuschlag ist abhängig von der Dauer, die ein Pflegebedürftiger in einem Heim lebt. Dabei zählt die gesamte Zeit der vollstationären Pflege, ein Heimwechsel hat darauf keinen Einfluss. Auch ein Kassenwechsel wirkt sich nicht aus: die neue Pflegekasse muss den „aktuellen Stand“ übernehmen und sofort den entsprechenden Zuschlag zahlen.
Der Zuschlag erhöht sich mit folgender festgelegter Aufenthaltsdauer:
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15 % des EEE bis einschließlich 12 Monate Aufenthalt.
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30 % des EEE bei mehr als 12 Monaten Aufenthalt.
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50 % des EEE bei mehr als 24 Monaten Aufenthalt.
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75 % des EEE bei mehr als 36 Monaten Aufenthalt.
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Höhe des EEE nach Pflegegrad
Der EEE ist innerhalb einer Einrichtung für alle Bewohner gleich hoch, unabhängig vom Pflegegrad. Sollte mehr Pflege nötig sein und ein höher Pflegegrad bewilligt werden, bleibt der EEE gleich. Dieses System wurde 2017 mit den Pflegegraden eingeführt. Bei den zuvor gültigen Pflegestufen war der EEE noch von der Pflegestufe abhängig, weshalb nicht wenige Pflegebedürftige eine Höherstufung scheuten und somit nicht angemessen gepflegt wurden.
Beispielrechnung mit durchschnittlichen Kosten
Im Bundesdurchschnitt betrug die Eigenbeteiligung für einen Heimplatz im Jahr 2024 monatlich rund 3.120 Euro. Dieser reduziert sich durch die Zuschläge der Pflegekasse, die sich nach der Aufenthaltsdauer richtet. Die Leistungen zur vollstationären Pflege, die die Pflegekasse zahlt, fließen in diese Tabelle nicht ein.
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Ausgangswerte |
Aufenthalt bis 12 Monate |
Aufenthalt über 12 Monate |
Aufenthalt über 24 Monate |
Aufenthalt über 36 Monate |
EEE (inklusive Ausbildungskosten) |
1.680 € |
1.430 € |
1.180 € |
840 € |
420 € |
Investitionskosten |
490 € |
490 € |
490 € |
490 € |
490 € |
Hotelkosten |
950 € |
950 € |
950 € |
950 € |
950 € |
Eigenbeteiligung |
3.120 € |
2.870 € |
2.620 € |
2.280 € |
1.860 € |
Im Durchschnitt reduzieren sich die Kosten von rund 2.870 € im ersten Jahr auf rund 1.860 € ab dem vierten Jahr.
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Heimkosten steuerlich absetzen
Pflegeheimkosten sind steuerlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Hierbei müssen Sie allerdings beachten, die sogenannte Haushaltsersparnis abzuziehen, wenn Sie ihre bisherige Wohnung für den Umzug in ein Heim aufgeben.
Kostenerhöhungen durch das Pflegeheim
Bewohner eines Pflegeheims müssen sich hin und wieder auf Kostenerhöhungen einstellen, die das Pflegeheim festlegt. Steigende Kosten für die Pflege, für Heizung und Strom, für die Verpflegung und auch höhere Investitionskosten kann das Unternehmen auf die Heimbewohner umlegen. Bei der Mitteilung einer Preiserhöhung sind jedoch bestimmte Regelungen zu beachten, deren Einhaltung Sie in solch einem Fall prüfen sollten.
Ein häufiger Grund für Preiserhöhungen sind gestiegene Investitionskosten. Diese können Umbau- oder Ausbaumaßnahmen, Modernisierungen, barrierefreien Umbau von Gemeinschaftsräumen, Auflagen von Behörden etwa zum Brandschutz oder Sanierungen umfassen. Investitionskosten dürfen jedoch nur unter bestimmten Auflagen auf die Bewohner umgelegt werden:
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Die Investitionen müssen notwendig sein, damit die Pflegeeinrichtung weiter betrieben werden kann.
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Die Höhe der Investition als auch die Höhe der Umlage müssen angemessen sein.
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Kosten, die durch eine öffentliche Förderung gedeckt sind, dürfen nicht auf die Bewohner umgelegt werden.
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Ebenso müssen Bewohner keine Anteile zu Luxussanierungen zahlen. Eine genaue Definition für Luxussanierungen gibt es nicht, auch keine Beispiele. Denn ob sich eine Maßnahme um eine Luxussanierung handelt, hängt vom bisherigen Zustand und der Ausstattung des Gebäudes sowie der vergleichbarer Gebäude in der Region ab. Als ortsübliche Bebauung wird der Standard definiert, den mindestens zwei Drittel der Häuser gleichen Alters einer Region aufweisen. Der Anbau eines Balkons beispielsweise kann in einer Region eine Luxussanierung sein und in einer anderen nicht. Energetische Sanierungen hingegen zählen ausdrücklich nicht als Luxussanierung, um die Energiewende nicht zu behindern.
Plant der Betreiber eines Pflegeheims eine Preiserhöhung, muss er folgende Voraussetzungen beachten:
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Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen. Die Mitteilung muss den geplanten Betrag der Erhöhung und den Zeitpunkt, ab dem der erhöhte Betrag zu zahlen ist, enthalten.
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Nach § 126 BGB muss die Mitteilung eigenhändig auf Papier unterschrieben werden. Eine E-Mail oder ein Telefax erfüllen diese gesetzliche Forderung nicht, weshalb Mitteilungen auf diesen Wegen unwirksam sind.
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Die Mitteilung muss Sie spätestens vier Wochen vor dem Tag, ab dem der erhöhte Betrag zu zahlen ist, erreichen.
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Die Erhöhung muss begründet werden. Die Begründung muss die Faktoren benennen, die zur Kostenerhöhung geführt haben, das bisherige und das geplante Entgelt gegenüberstellen und den Maßstab angeben, wie die einzelnen Positionen der Kostensteigerung auf Sie umgelegt werden.
Eine Kostenerhöhung verlangt die Zustimmung der Bewohner. Diese sind zur Zustimmung verpflichtet, sofern alle Bedingungen erfüllt wurden. Ist dies nicht der Fall, darf die Zustimmung verweigert werden. Die Pflegeeinrichtung kann daraufhin versuchen, die Erhöhung einzuklagen, oder eine korrigierte Ankündigung verschicken. Für diese gilt dann erneut die vierwöchige Ankündigungsfrist.
Erhalten Sie eine Mitteilung zur Preiserhöhung, die alle Vorgaben erfüllt, und Sie wollen die Kosten nicht zahlen, dürfen Sie ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
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Was sind Pflegesatzverhandlungen?
Ein weiterer häufiger Grund für Kostenerhöhungen sind neue Versorgungsverträge zwischen den Pflegeheimen und den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern. In diesen Fällen können die Heimbetreiber nicht vorhersagen, wie die Erhöhung ausfallen wird. Sie müssen aber in der Ankündigung einer Pflegesatzverhandlung die angestrebte Erhöhung und den Zeitpunkt, ab dem sie gültig sein soll, mitteilen. Nach den Verhandlungen, die oft Monate dauern, wird Ihnen die Erhöhung mitgeteilt, die Sie dann rückwirkend zum geplanten Zeitpunkt zahlen müssen. Wenn Sie vermuten, dass eine Erhöhung Ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigt, sollten Sie sich nach Erhalt der Ankündigung an das Sozialamt wenden.
Recht auf Kostenkürzungen bei Abwesenheit
Heimbewohner haben das Recht, das Pflegeheim für bis zu 42 Tage im Jahr für private Unternehmungen wie Besuche oder Urlaube zu verlassen. Ihr Platz im Heim ist gesichert, solange sie die maximale Anzahl Tage nicht überschreiten. Aufenthalte in Krankenhäusern oder Rehabilitationseinrichtungen zählen nicht zu den 42 erlaubten Abwesenheitstagen.
Verreisen Bewohner für maximal drei volle Tage, müssen sie damit rechnen, den vollen Preis zu bezahlen. Ab dem vierten vollen Tag der Abwesenheit in Folge haben Bewohner das Recht auf eine Kostenersparnis. Der Heimbetreiber muss für den Monat mindestens 25 % der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege abziehen. Durch die längere Abwesenheit eines Bewohners spart ein Betreiber Geld und die Ersparnis muss er zum Teil an die Bewohner weitergeben.
25 % ist die gesetzlich festgelegte Untergrenze. Wie hoch die Erstattung tatsächlich ist, hängt davon ab, in welchem Bundesland Sie leben. Den tatsächlichen Prozentsatz handeln die Länder mit den Einrichtungen in den Rahmenverträgen aus. Den Rahmenvertrag können Sie beim Pflegeheimbetreiber oder bei der Pflegekasse erfragen.
In den meisten Fällen erstellen Pflegeheime zum Monatsanfang für den entsprechenden Monat eine Rechnung. Längere Abwesenheitszeiten, vor allem kurzfristig geplante, können also nicht immer in der Rechnungserstellung berücksichtigt werden. Die Bewohner haben dann das Recht auf eine Gutschrift.
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Hinweis zu Investitionskosten
Die monatlichen Investitionskosten sind von den Heimbewohnern immer in voller Höhe zu übernehmen. Dies gilt auch bei längerer Abwesenheit.
Rechte und Pflichten zur Finanzierung der Pflege
Im Allgemeinen gehen Pflegekassen davon aus, dass Pflegebedürftige für ihren Eigenanteil selbst aufkommen. In den meisten Fällen wird dieser aus Rücklagen und den Rentenbezügen finanziert. Da jedoch im Schnitt die Dauer der Pflege immer höher wird, geraten nicht wenige Pflegebedürftige in finanzielle Bedrängnis. Unterstützung und Beratung zu Fragen der Finanzierung erhalten Sie beispielsweise bei den Pflegestützpunkten.
Übersteigt der Eigenanteil die finanziellen Möglichkeiten des Pflegebedürftigen, kann das Sozialamt unterstützen. Die Leistung des Sozialamts ist eine bedarfsdeckende Leistung, das heißt, sie übernimmt die vollen Kosten, für die der Pflegebedürftige nicht selbst aufkommen kann. 2024 war etwa ein Drittel der Pflegebedürftigen auf Sozialhilfe angewiesen. Nähere Informationen finden Sie im Artikel Hilfe zur Pflege.
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Pflicht pflegender Angehöriger
Kann ein Pflegebedürftiger die Pflege nicht selbst finanzieren, können Angehörige dazu verpflichtet werden. Dies ist jedoch nur bei Verwandtschaft ersten Grades (beispielsweise erwachsene Kinder) möglich und nur, wenn das jährliche Bruttoeinkommen des Angehörigen 100.000 € übersteigt. Ehepartner von Pflegebedürftigen sind jedoch auch unterhalb dieses Einkommens verpflichtet, die Finanzierung zu übernehmen.
Ehepartner von Angehörigen sind von dieser Regelung ausgeschlossen; man kann nicht für die Finanzierung der Pflege der Schwiegereltern verpflichtet werden.
Häufig fragen sich Pflegebedürftige, ob sie beispielsweise eine Immobilie verkaufen oder ihre gesamten Ersparnisse verbrauchen müssen, um für die Pflege aufzukommen. Hier greift das sogenannte Schonvermögen nach SGB XII. Es sichert Pflegebedürftigen einen Freibetrag von 10.000 € zu. Bei verheirateten Pflegebedürftigen verdoppelt sich der Betrag auf 20.000 €. Leben Kinder im Haushalt, erhöht sich das Schonvermögen um 500 € pro Kind. Das Sozialamt springt nur ein, wenn das eigene Geld, abgesehen vom Schonvermögen, aufgebraucht ist.
Auch eine Immobilie zählt unter bestimmten Bedingungen zum Schonvermögen. Der wichtigste Aspekt ist, dass sie selbst genutzt sein muss. Das bedeutet, dass bei der vollstationären Pflege der Ehe- oder Lebenspartner des Pflegebedürftigen in der Immobilie wohnt. Außerdem muss die Immobilie angemessen sein. Die Größe des Hauses oder der Wohnung, die Anzahl der Bewohner, die Einrichtung und die Größe des Grundstücks beeinflussen die Angemessenheit, die von Fall zu Fall bewertet wird. Ein Verkauf einer Immobilie zur Finanzierung der Pflege kann nur angeordnet werden, wenn diese nicht selbst genutzt oder nicht angemessen ist.
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Schenken von Immobilien
Beim Sozialamt muss das gesamte Vermögen offengelegt werden. Dazu zählen auch Schenkungen von Immobilien und Grundstücken beispielsweise an die eigenen Kinder, sofern diese in den letzten 10 Jahren vorgenommen wurden. Wenn es sich nicht um eine selbst genutzte Immobilie handelt, kann das Sozialamt die Schenkungen aufgrund der „Verarmung des Schenkers“ zurückfordern.
Wohngeld im Pflegeheim und Pflegewohngeld
Auch Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen haben unter Umständen Anspruch auf Wohngeld. So besteht die Möglichkeit, weitere Anteile der monatlichen Kosten für einen Platz im Pflegeheim übernehmen zu lassen. Durch die Wohngeldreform am 1. Januar 2023 sind die Höchstbeträge des Einkommens für alle Mietenstufen von I bis VII erhöht worden. Allen Gemeinden in Deutschland wurde eine Mietstufe zugewiesen. Für die Gemeinde Hamburg beispielsweise gilt Mietstufe VI, für die Städte Berlin und Bremen Stufe IV und für Bremerhaven II.
Neben der Mietstufe ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder für die Bestimmung des maximalen monatlichen Netto-Einkommens entscheidend. Liegt Ihr Einkommen, also Lohn oder Rente, über dieser Grenze, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Die Obergrenzen des Einkommens werden alle zwei Jahre angepasst, das nächste Mal zum 1. Januar 2027.
Folgende Tabelle dient als Beispiel für einen Ein-Personen-Haushalt, also eine Person, die allein ab 2025 ein Zimmer in einem Pflegeheim bewohnt:
Haushaltsmitglieder |
Mietstufe |
Maximales Nettoeinkommen |
1 |
I |
1.443 € |
1 |
II |
1.477 € |
1 |
III |
1.509 € |
1 |
IV |
1.541 € |
1 |
V |
1.568 € |
1 |
VI |
1.593 € |
1 |
VII |
1.619 € |
Den Antrag auf Wohngeld stellen Sie bei der Wohngeldbehörde Ihrer Gemeinde oder Stadt. Die Formulare finden Sie in den Bürgerämtern, den Wohngeldbehörden oder zum Herunterladen im Internet. Manche Behörden bieten auch eine Antragstellung online an. Bewohnerinnen und Bewohner im Pflegeheim können auch nach Absprache den Heimträger bevollmächtigen, den Antrag für sie zu stellen.
Um Einzuschätzen, ob Sie Wohngeld erhalten würden, können Sie den Wohngeld-Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zu Rate ziehen. Das Ergebnis dieses Tests ist jedoch nicht rechtsverbindlich, sondern dient Ihnen nur zur Orientierung.
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Zusätzliches Pflegewohngeld in drei Bundesländern
Das Pflegewohngeld ist eine freiwillige Leistung einiger Bundesländer, um pflegebedürftige Menschen mit geringem Einkommen zu unterstützen. Es wird dazu verwendet, die anfallenden Investitionskosten im Pflegeheim zu übernehmen. Zur Antragstellung wenden Sie sich an den Heimträger. Diese verrechnen die Leistung dann direkt mit dem Sozialamt. Das Pflegewohngeld ist in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern verfügbar.