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Pflegegrad 5

Erstellt am 11.09.2023 | Jennifer Albrecht
Geschätzte Lesedauer: 6 Minuten

Der Pflegegrad 5 ist zum 01.01.2017 an die Stelle der bis dahin geltenden Pflegestufe 3 mit Härtefallregelung getreten. Dies geschah im Rahmen der drei Pflegestärkungsgesetze, mit denen der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert wurde. Mit der Umstellung gingen auch Leistungsanpassungen einher. Wir informieren Sie, was Versicherte mit Pflegegrad 5 von ihrer Pflegekasse erwarten können.

Bildausschnitt von zwei Händen. Eine jüngere Hand liegt Zuneigung spendend auf der Hand einer Seniorin auf.
Bild von Sabine van Erp auf Pixabay

Wer bis zum 31.12.2016 die Pflegestufe 3 mit Härtefall oder Demenz hatte, wurde zum 01.01.2017 automatisch in den Pflegegrad 5 übergeleitet. Damit haben sich teilweise auch die Leistungen geändert, die die Versicherten ab diesem Zeitpunkt in Anspruch nehmen können. Eine der größten Anpassungen durch die Pflegestärkungsgesetze war jedoch das neue Begutachtungsassessment. Für die Einstufung war nun nicht mehr der reine Zeitaufwand für die pflegerischen Tätigkeiten relevant, sondern der Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen.

Welche Voraussetzungen gelten für Pflegegrad 5?

Der Pflegegrad 5 bescheinigt eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“. Im neuen Begutachtungsassessment entspricht dies einem Punktwert zwischen 90 und 100 Punkten.

Für den Bezug von Pflegeleistungen des Pflegegrades 5 müssen Sie zunächst einen Antrag bei Ihrer Pflegeversicherung stellen. Diesen Antrag können Sie zunächst formlos stellen - entweder schriftlich oder auch telefonisch. In der Regel erhalten Sie daraufhin von Ihrer Pflegekasse einen ausführlicheren Antrag. In diesem müssen Sie genauere Angaben zu Ihrer Pflegesituation machen.

Anschließend besucht Sie der Medizinische Dienst (MD) oder MEDICPROOF, wenn Sie privat versichert sind. Die Gutachter untersuchen und begutachten Ihre Situation und empfehlen dann eine Einstufung.

Grundlage für die Einstufung ist ein neues Begutachtungsassessment, das mit der Einführung der Pflegegrade in Kraft getreten ist. Im Gegensatz zur bisherigen Einstufung, bei der der Zeitaufwand für die Pflege im Mittelpunkt stand, orientiert sich der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff am Grad der Selbstständigkeit des Versicherten. Diese wird anhand von 6 Modulen ermittelt, für die Punkte vergeben werden. Die Gesamtpunktzahl wird dann auf einer Skala einem Pflegegrad zugeordnet.

Die Leistungen des Pflegegrad 5 kurz und knapp

Versicherte mit Pflegegrad 5 haben Anspruch auf diverse Leistungen Ihrer Pflegekasse. Wir haben diese kurz für Sie in der folgenden Übersicht zusammengefasst:

PG 5

Pflegegeld für häusliche Pflege 947 €
Pflegesachleistung für häusliche Pflege 2.200 €
Entlastungsbetrag (zweckgebunden) 125 €
Vollstationäre Pflege 2.005 €
Pflegehilfsmittelpauschale max. 40 €
Hausnotruf 25,50 €
Verhinderungspflege (jährlich) 1.612 €
Kurzzeitpflege (jährlich) 1.774 €
Tages-/Nachtpflege 1.995 €
Vollstationäre Pflege in Behinderten-Einrichtungen 266 €
Anpassung Wohnumfeld (je Gesamtmaßnahme) 4.000 €
Wohngruppenzuschuss 214 €

PG = Pflegegrad; sofern nicht anders notiert werden die Leistungen monatlich gezahlt

Das erhalten Sie mit Pflegegrad 5 für die Pflege Zuhause

Ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 947 € (seit Januar 2024) steht Versicherten mit Pflegegrad 5 zur Verfügung, die von einem Angehörigen gepflegt werden. Das Pflegegeld wird dem Versicherten direkt ausgezahlt. Es dient als Aufwandsentschädigung für den pflegenden Angehörigen.

Die Pflegekasse übernimmt bis zu 2.200 € (seit Januar 2024) monatlich in Form von Pflegesachleistungen, wenn die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht wird. Die Abrechnung erfolgt in der Regel direkt zwischen dem Pflegedienst und der Pflegekasse, Sie müssen nur eventuell entstehende Mehrkosten selbst tragen.

Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 5

Die Kurzzeitpflege dient als Überbrückungsmaßnahme, wenn die häusliche Pflege noch nicht ausreichend sichergestellt werden kann, eine kurzfristige Krisensituation eingetreten ist oder der erforderliche Pflegeumfang nicht gewährleistet werden kann. In diesen Fällen übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine vollstationäre Pflege für maximal 56 Tage (= 8 Wochen) pro Kalenderjahr. Dazu wird ein Zuschuss in Höhe von 1.774 € gewährt. Diese Leistung ist für alle Versicherten der Pflegegrade 2 bis 5 gleich geregelt.

Für die Kurzzeitpflege gelten folgende Besonderheiten:

  • Für die Dauer der Kurzzeitpflege, d.h. für maximal 8 Wochen, wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt. Bei Pflegegrad 5 beträgt dieser Betrag 450,50 € monatlich.

  • Die Kurzzeitpflege kann aufgestockt werden: Hat der Versicherte im laufenden Jahr noch nicht den vollen Leistungsbetrag der Verhinderungspflege in Anspruch genommen, kann er den Restbetrag als Erhöhungsbetrag für die Kurzzeitpflege verwenden. Damit kann die Verhinderungspflege auf bis zu 3.386 € pro Kalenderjahr aufgestockt werden.


Verhinderungspflege bei Pflegegrad 5

Die Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die einspringt, wenn die private Pflegeperson z.B. wegen Urlaub oder Krankheit ausfällt. Alle Versicherten mit Pflegegrad 2 oder höher können diese Leistung für maximal 42 Tage (=6 Wochen) pro Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 1.612 € in Anspruch nehmen.

Dabei sind einige Besonderheiten zu beachten:

  • Die private Pflegeperson muss den Versicherten mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben, bevor ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht.

  • Das bisher bezogene Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen zur Hälfte weitergezahlt. Bei Pflegegrad 5 entspricht dies 450,50 € monatlich.

  • Die Verhinderungspflege kann aufgestockt werden: Hat der Versicherte die Leistung der Kurzzeitpflege in einem Kalenderjahr nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, kann dieser Betrag anteilig als Aufstockungsbetrag in Anspruch genommen werden - die Aufstockung kann maximal 50 % des Betrages der Kurzzeitpflege betragen, also 887,00 €. Der Betrag der Verhinderungspflege steigt damit auf bis zu 2.418 € pro Kalenderjahr.

Das erhalten Sie mit Pflegegrad 5 für die Tages- und Nachtpflege

Versicherte, die zu Hause gepflegt werden, haben zur Sicherstellung einer ausreichenden Pflege ergänzend die Möglichkeit der Inanspruchnahme von teilstationärer Pflege in Pflegeeinrichtungen. Ist die private Pflegeperson tagsüber erwerbstätig, kann ergänzend eine stundenweise Tagespflege in Anspruch genommen werden. Bei Pflegegrad 5 betragen die Leistungen für Tages- und Nachtpflege bis zu 1.995 € monatlich. Zweck dieser Leistungen ist die Deckung der Kosten für die notwendige medizinische Behandlungspflege. Wie bei der vollstationären Pflege sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten privat zu tragen.

Flexibel einsetzbar: Der Entlastungsbetrag

Die Höhe des Entlastungsbetrags ist unabhängig vom Pflegegrad. Er beträgt also auch für Versicherte mit Pflegegrad 5 bis zu 125 € monatlich. Dieser kann für verschiedene Leistungen eingesetzt werden, wie z.B.

  • Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste,

  • Betreuungsgruppen für Demenzkranke,

  • Entlastungsleistungen wie Alltagsbegleiter oder haushaltsnahe Dienstleistungen wie einkaufen gehen oder putzen.

Wird der Betrag in einem Monat nicht voll ausgeschöpft, kann der Restbetrag in den Folgemonat übertragen werden. Dies ermöglicht ein "Ansparen" der Leistung.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bei Pflegegrad 5

Versicherte mit einem Pflegegrad haben unabhängig von der Höhe des Pflegegrades Anspruch auf einen Zuschuss für häusliche Anpassungsmaßnahmen in Höhe von 4.000 € pro Gesamtmaßnahme. Bei den Anpassungsmaßnahmen kann es sich beispielsweise um den barrierefreien Umbau der Wohnung handeln. Teilen sich mehrere Anspruchsberechtigte eine Wohnung, können sie über die Pool-Option der Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 16.000 Euro für die Gesamtmaßnahme erhalten.

So hoch sind die Leistungen für die vollstationäre Pflege

Die Pflegekasse übernimmt einen Betrag von bis zu 2.005 € monatlich für Versicherte mit Pflegegrad 5, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Diese Leistung ist für die Grundpflege und die medizinische Behandlungspflege bestimmt. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und einrichtungseinheitliche Eigenanteile müssen privat getragen werden. Sie sind von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich.

Beratungsbesuche bei Pflegegrad 5

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 haben die Möglichkeit, eine kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen, um sich z. B. bei der Organisation der Pflege oder beim barrierefreien Umbau der Wohnung unterstützen zu lassen. Die Beratung erfolgt in der Regel durch Pflegeberater der Pflegekassen oder Pflegestützpunkte.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Beratungen nicht mit den obligatorischen Beratungsbesuchen verwechselt werden dürfen, die von zugelassenen Pflegefachkräften durchgeführt werden. Letztere sind obligatorisch, wenn die Pflege durch eine private Pflegeperson erfolgt. Bei Pflegegrad 5 ist ein Beratungsbesuch pro Quartal vorgeschrieben, ansonsten kann es zu Leistungskürzungen kommen.

Darüber hinaus haben pflegende Angehörige die Möglichkeit, an kostenlosen Pflegekursen teilzunehmen.

Zuletzt geändert am 23.02.2024

QUELLEN
  1. Pflege zu Hause: Finanzielle Unterstützung und Leistungen für die ambulante Pflege, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause.html (besucht am 09.09.2023)
  2. Verhinderungspflege (Urlaubs-/Krankheitsvertretung), https://www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege.html (besucht am 09.09.2023)
  3. Kurzzeitpflege, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/kurzzeitpflege.html (besucht am 09.09.2023)
  4. Tagespflege und Nachtpflege, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/tagespflege-und-nachtpflege.html (besucht am 09.09.2023)
  5. Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/entlastungsbetrag.html (besucht am 09.09.2023)
  6. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/leistungen-der-pflege/wohnumfeldverbessernde-massnahmen.html (besucht am 09.09.2023)
  7. Beratungseinsätze, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/b/beratungseinsaetze.html (besucht am 09.09.2023)

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